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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_318/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Migration, Beschwerdeführer,  
 
gegen  
 
A.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Widerruf Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (geb. 1974) stammt aus Peru. Er reiste erstmals am 13. Juli 2001 mit einem dreimonatigem Visum in die Schweiz ein. Am 15. September 2001 heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Peruanerin B.________. Nach Ablauf des Visums verliess er die Schweiz am 6. November 2001. Am 6. Juni 2002 reise er erneut in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Juni 2002 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. September 2007 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung und am 19. Mai 2008 wurde die (kinderlos gebliebene) Ehe geschieden. Am 22. Dezember 2012 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin C.________. 
 
 Am 26. September 2011 wurde A.________ vom Migrationsamt wegen fortlaufendem Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne, wenn er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte. 
 
 Mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 4. September 2012 wurde A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse, verurteilt. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs lehnte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 10. Oktober 2013 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde am 12. Februar 2014 gutgeheissen. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2014 beantragt das Bundesamt für Migration dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2014 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesamt für Migration ist im Ausländerrecht befugt, gegen kantonal letztinstanzliche richterliche Entscheide mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 82 i.V.m. Art. 83 lit. c e contrario und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Seine Beschwerdebefugnis ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) vom 17. November 1999 (SR 172.213.1). Sie dient der richtigen und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts und setzt kein hierüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse voraus. Immerhin muss ein mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen zureichendes Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.; 134 II 201 E. 1.1 S. 203; 128 II 193 E. 1 S. 195 f.; Urteil 2C_861/2013 vom 11. November 2013 E. 1, nicht publ. in BGE 140 II 74 ff.).  
 
 Das Bundesamt ist der Auffassung, die Interessenabwägung sei qualifiziert unrichtig wahrgenommen worden. So sei ein Sozialhilfebezug im vorliegendem Umfang mitzuberücksichtigen; auch sei bei Betäubungsmitteldelikten selbst ein geringes Rückfallrisiko der ausländischen Person nicht hinzunehmen. Beim der Straftat zugrunde liegenden Sachverhalt könne auch nicht von einer Beschaffungskriminalität ausgegangen werden. Da diese Kriterien für eine Vielzahl gleich gelagerter Konstellationen massgeblich sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18 ff., 31 E. 2 S. 32 ff.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5).  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 f., 383). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi ). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Gewaltdelikte, aber auch Drogenhandel nach dem Willen des Verfassungsgebers - im Rahmen der praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts (vgl. BGE 139 I 16 ff.) - zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (Art. 121 Abs. 3 BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesamt für Migration bringt vor, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdegegners. Die Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelhandels lasse sich im betriebenen Ausmass nicht mit einer Beschaffungskriminalität erklären. Auch ein geringes Rückfallrisiko in die Delinquenz sei in solchen Fällen nach der bundesrechtlichen Praxis jeweils nicht hinzunehmen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wäre auch der Bezug von Sozialhilfeleistungen als öffentliches Interesse zu berücksichtigen und in die Verhältnismässigkeitsprüfung mit einzubeziehen gewesen.  
 
3.2. Der Beschwerdegegner wurde am 4. September 2012 der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Mit seiner Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 24 Monaten ist ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung gegeben (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; oben E. 2.1). Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz sämtliche wesentlichen öffentlichen Interessen, die gegen einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdegegners sprechen, angeführt und angemessen gewichtet hat.  
 
3.2.1. Die Verurteilung betrifft den im Ausländerrecht generell schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile  Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998 , Recueil Cour CEDH 1998-I S. 92 § 54 und  Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV). Der Beschwerdegegner hat durch den Handel mit Kokain eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt gefährdet (Urteile 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2; 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.2). Die Vorinstanz erwog, seine Straffälligkeit habe der Finanzierung der eigenen Sucht gedient und stehe in engem Zusammenhang mit einer schwierigen Lebensphase und instabilen Verhältnissen (Ehescheidung, Verlust der Arbeitsstelle, Sozialhilfeabhängigkeit).  
 
 Wie jedoch das Bundesamt und auch eine Minderheit der Kammer im angefochtenen Urteil zutreffend ausführen, sind allfällige schuldmildernde Umstände wie eine schwere Abhängigkeit im strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt (vgl. etwa Urteil 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1). Auch lässt sich der Handel mit 1.6 kg Kokaingemisch (240 Gramm reines Kokain) sowie 280.5 Gramm reinen Kokains mit Beschaffungskriminalität des Beschwerdegegners, der während dieser Zeit nach den Feststellungen der Sicherheitsdirektion, auf die sich die Vorinstanz stützt, Cannabis und drei Mal wöchentlich ein Gramm Kokain konsumierte, allein nicht begründen (anders diesbezüglich etwa Urteil 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2 und 4.3; die gehandelte Menge würde für einen Konsum von 3 Gramm pro Woche während rund dreieinhalb Jahren reichen). Gemäss den Feststellungen der Sicherheitsdirektion hatte der Beschwerdegegner zum Eigengebrauch sodann (28,9 Gramm) reines Kokain in der Wohnung. 
 
3.2.2. Der Beschwerdegegner hat die Delikte bei gleichzeitigem Bezug von Sozialhilfegeldern verübt. Er nahm solche Gelder von Februar 2009 bis April 2012 im Umfang von ca. Fr. 90'000.-- in Anspruch, weswegen er bereits 2011 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Der Bezug von Sozialhilfegeldern, den der Gesetzgeber auch als eigenständigen Widerrufsgrund anführt (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; vgl. hierzu Urteile 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.1; 2D_17/2011 vom 26. August 2011 E. 1.2; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.1 f.), muss als Kriterium in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden (vgl. zuletzt Urteile 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 3.2.1; 2C_665/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.1; 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.2.2). In Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen vermag die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdegegners demnach im Rahmen der Interessenabwägung - die sich auch massgeblich an der Integration des Ausländers orientiert (vgl. Art. 4 AuG) -, keine Delinquenz im Betäubungsmittelbereich zu "erklären" oder zu rechtfertigen.  
 
 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, ist dem Beschwerdegegner das Wohlverhalten seit seiner Verurteilung zugutezuhalten, das ihm auch durch Schreiben bestätigt wird. Zu beachten ist indessen, dass die Verurteilung erst im Jahr 2012 erfolgte und er sich seither unter dem Druck der Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens befindet. Sein Verhalten seither vermag das öffentliche Interesse an der Fernhaltung daher praxisgemäss nicht entscheidend zu relativieren (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen; Urteile 2C_836/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; 2C_352/2013 vom 11. November 2013 E. 2.5; 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht demnach insgesamt ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdegegners. 
 
3.2.3. Dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sind die persönlichen Verhältnisse beim Beschwerdegegner gegenüberzustellen. Dieser ist in seinem 29. Lebensjahr in die Schweiz gekommen und hält sich seit 2002 hier auf. Er hat teilweise, offenbar auch wieder seit Juli 2013, als Hilfskoch an verschiedenen Orten gearbeitet, war aber über längere Zeit arbeitslos und sozialhilfeabhängig. Er kann vor diesem Hintergrund nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Demgegenüber hat er seine Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in Peru verbracht. Er ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Zudem pflegt er intensiven telefonischen Kontakt mit seiner Mutter, und ebenso mit seinem Bruder, der in Peru als Universitätsprofessor lehrt. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen kehrt der Beschwerdegegner sodann regelmässig - zumindest einen Monat pro Jahr - dorthin zurück. Eine (Re-) Integration in seine Heimat, in der er nach wie vor über ein enges familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Dass die wirtschaftlichen Umstände dort schwieriger sind als in der Schweiz, vermag hieran praxisgemäss nichts zu ändern (vgl. Urteile 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2; 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.3).  
 
3.2.4. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen des angefochtenen Entscheids auf die familiären Beziehungen in der Schweiz. Der Beschwerdegegner ist seit dem 22. Dezember 2012 mit einer Schweizerin verheiratet. Seine Ehegattin trifft eine Ausreise zweifelsohne hart, da sie ausser einem Ferienaufenthalt keine Beziehung zur Heimat ihres Ehemannes hat und auch kaum Spanisch spricht. Die Vorinstanz hätte allerdings auch in Betracht ziehen müssen, dass die Eheschliessung erst rund drei Monate nach der Verurteilung des Beschwerdegegners zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe am 4. September 2012 erfolgte. Diesem wurde das rechtliche Gehör zur geplanten Wegweisung vor der Heirat, am 4. Dezember 2012, gewährt. Der Ehegattin musste - wie dies die Minderheit der Kammer korrekt anführt - schon nach einer 45-tägigen Untersuchungshaft und der Verurteilung im September 2012 bewusst sein, dass sie die Beziehung angesichts der erheblichen Straffälligkeit ihres Gatten im Betäubungsmittelbereich allenfalls inskünftig nicht zusammen mit ihm in der Schweiz würde leben können (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149). Insgesamt können die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht als derart gewichtig angesehen werden, dass sie die - von der Vorinstanz unvollständig angeführten - öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten.  
 
4.  
 
 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz das erhebliche Fernhalteinteresse aufgrund der Delinquenz (die auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten ins Gewicht fällt), des Bezugs von Sozialhilfegeldern in beträchtlichem Umfang sowie des Umstands, dass der Beschwerdegegner bereits mit Fernhaltemassnahmen bedroht war, als er sich erneut verheiratete, kaum in Betracht gezogen hat. Bei angemessener Gewichtung dieser Umstände, die im Rahmen der Interessenabwägung praxisgemäss massgebliche Kriterien sind, kann der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Beschwerde des Bundesamts ist daher begründet. 
 
5.  
 
 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2014 - entsprechend dem Antrag des Bundesamtes für Migration - aufzuheben. Die Niederlassungsbewilligung ist zu widerrufen. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdegegner zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdegegners wird widerrufen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni