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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_407/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 14. Juli 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht March den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Juli 2014 zur Zahlung von Fr. 10'000.-- nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtete; 
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit Urteil vom 14. Juli 2015 dessen Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, und das erstinstanzliche Urteil bestätigte; 
dass in den Urteilserwägungen erklärt wurde, warum die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind, wonach das erstinstanzliche Gericht widerrechtlich vom Rechtsöffnungsverfahren in das ordentliche Verfahren "umgestiegen" sei und wonach es widerrechtlich die Namensänderung der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen festgestellt habe, ohne dass entsprechende Behauptungen und Belege der Beschwerdegegnerin vorgelegen hätten; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine undatierte, am 20. August 2015 der Post übergebene Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2015 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen anzufechten; 
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis); 
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 20. August 2015 die Anforderungen an die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde bzw. einer Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt, weil damit bloss die Rügen wiederholt werden, welche bereits vom Kantonsgericht für unbegründet befunden worden sind, das heisst in der Rechtsschrift gar nicht dargelegt wird, weshalb die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts gegen Bundesrecht verstossen sollen; 
dass demnach auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin