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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 319/01 
 
Urteil vom 28. Januar 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
A________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ betreibt seit 1. Januar 1997 ein Architekturbüro und ist als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 10. Oktober 2000 setzte die Kasse seine persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 definitiv fest, wobei sie bezüglich beider Beitragsjahre auf das ihr durch die Steuerbehörden am 30. September 2000 gemeldete durchschnittliche jährliche Einkommen der Jahre 1997 und 1998 (zuzüglich persönliche Beiträge) abstellte. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. August 2001). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 seien auf Grund des im jeweiligen Beitragsjahr effektiv erzielten Jahreseinkommens festzusetzen. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Bestimmungen über die Festsetzung der AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender im ordentlichen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) und im ausserordentlichen Verfahren, insbesondere während der ersten Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV; dazu BGE 113 V 177 mit Hinweisen), sowie die Verbindlichkeit der Meldungen der Steuerbehörden für die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 121 V 82 Erw. 2c, AHI 1997 S. 25 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Ebenso hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass die AHVV am 1. März 2000 mit Wirkung per 1. Januar 2001 geändert wurde (AS 2000 1441; vgl. dazu auch die Erläuterungen in AHI 2000 S. 104 ff.), wobei namentlich die einjährige Gegenwartsbemessung an die Stelle der bisherigen Vergangenheitsbemessung trat, und dass sich gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 1. März 2000 die Erhebung der Beiträge der Selbstständigerwerbenden für Kalenderjahre vor dem 1. Januar 2001 nach bisherigem Recht richtet. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig sind die vom Beschwerdeführer zu leistenden Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 1999 und 2000. 
4. 
Indem die Ausgleichskasse die Beiträge der Jahre 1999 und 2000 nach Massgabe des bis Ende 2000 geltenden Verordnungsrechts festlegte, hat sie Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000 korrekt angewandt. Ebenfalls beizupflichten ist den Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) die Beiträge für das Jahr 2000 im ordentlichen Verfahren nach dem durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommen der Jahre 1997/1998 bemessen werden, während laut Art. 25 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) die Beiträge für das Beitragsjahr 1999 ebenfalls auf dieser Grundlage festzusetzen sind (BGE 113 V 177 Erw. 1 mit Hinweisen). Schliesslich verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Zwischenveranlagungsgrundes gemäss aArt. 25 Abs. 1 AHVV, welcher zu einer Gegenwartsbemessung per 1. Januar 1999 Anlass geboten hätte, bestehen doch keinerlei Hinweise darauf, dass die dafür erforderlichen grundlegenden Veränderungen (BGE 106 V 76 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2 mit Hinweisen) eingetreten wären. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Jahre 1997 und 1998 bezifferte die Verwaltung gestützt auf die Steuermeldungen vom 30. September 2000 sowie unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge korrekt auf Fr. 125'300.--. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 1. März 2000 (Erw. 2 hievor am Ende) widerspreche Art. 8 und 9 AHVG, welche festlegten, dass die Beiträge von einem tatsächlich erzielten Einkommen zu entrichten seien. Er habe in den Jahren 1999 und 2000 wesentlich weniger verdient als 1997 und 1998. Laut der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung wäre die Bemessung der Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 auf Grund der 1997 und 1998 erzielten Einkommen nur dann gesetzeskonform, wenn die 1999 und 2000 erzielten, wesentlich tieferen Einkommen in einer späteren Beitragsperiode berücksichtigt werden könnten. Da dies jedoch wegen der Umstellung auf die Gegenwartsbemessung ab 2001 nicht mehr möglich sei, erfordere eine den Anforderungen von Art. 8 und 9 AHVG entsprechende Beitragsbemessung, dass auch die Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 von den in diesen Jahren wirklich erzielten Einkommen erhoben würden. 
5.2 Die Änderung der zeitlichen Bemessungsgrundlage für die AHV-Beiträge der Selbstständigerwerbenden im Sinne der Ablösung der Vergangenheits- durch die Gegenwartsbemessung entspricht dem diesbezüglichen Wechsel im Steuerrecht (Ersetzung der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung durch die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung), welchen die meisten Kantone ebenfalls mit Wirkung per 1. Januar 2001 vollzogen haben (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 265 f.; Beat Walker, Die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im System der Postnumerandobesteuerung und im Übergang, Steuer Revue 2000 S. 2; vgl. auch Paul Cadotsch, Die AHV stellt für die Bemessung der persönlichen Beiträge auf die Gegenwartsbemessung um, Steuer Revue 2000 S. 365 ff.). Analog zur steuerrechtlichen Beurteilung (nicht veröffentlichte Urteile G. vom 11. Juli 2002, 2A.557.2001 und R. vom 7. Dezember 2001, 2A.124/2001) ist die Gesetzes- und Verfassungskonformität sowohl dieser Umstellung als auch der diesem Vorgang inhärenten Entstehung einer Bemessungslücke (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, 2001, § 14 Rz 151; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, Einführung zu Art. 40 ff. Rz. 5, Art. 47 Rz. 1) zu bejahen. Bereits unter früherem Recht war die Bemessungslücke, welche bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit entstehen konnte, mit Art. 8 und 9 AHVG vereinbar (in ZAK 1986 S. 286 f. erwähntes Urteil H. vom 4. Februar 1986, Erw. 2c). 
6. 
Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer verlangte Gegenwartsbemessung für die Jahre 1999 und 2000 gestützt auf das ab 1. Januar 2001 geltende Recht erfolgen kann. Da sich der massgebende Sachverhalt abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat, läge eine echte Rückwirkung vor, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (BGE 126 V 135 Erw. 4a mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 330 f.). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. So fehlt es an einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung und einem sich aus dem Inhalt des Erlasses ergebenden klaren Willen. Die bereits zitierten Übergangsbestimmungen sehen vielmehr die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Beitragsbemessung für die Zeit bis Ende 2000 vor. Ebenso wenig sind triftige Gründe ersichtlich, welche für die Bejahung der rückwirkenden Geltung des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Art. 22 AHVV sprechen würden. Ein begünstigender Erlass, dessen rückwirkende Anwendung unter weniger strengen Voraussetzungen zulässig wäre (BGE 105 Ia 40 Erw. 3 mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 334 ff.), liegt nicht vor: Wohl hätte die Gegenwartsbemessung für die Jahre 1999 und 2000 im Fall des Beschwerdeführers eine geringere Beitragsbelastung zur Folge; demgegenüber sähen sich andere Beitragspflichtige, welche ebenfalls im Jahr 1997 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, ihr Einkommen jedoch 1999 und 2000 gegenüber den Vorjahren steigern konnten, mit höheren Beiträgen konfrontiert. Die Zulässigkeit der Rückwirkung eines Erlasses begründet im Übrigen keinen Anspruch auf Rückwirkung (BGE 127 V 453 Erw. 3a mit Hinweisen, 99 V 203 Erw. 2). Ein solcher besteht nur, wenn es der Erlass ausdrücklich vorsieht (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 335), was vorliegend nicht zutrifft. Ebenso wenig lässt sich die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf den Vorrang des milderen Rechts (lex mitior) stützen. Dieses Prinzip gilt in erster Linie im Bereich der Strafsanktionen. Im Verwaltungsrecht findet das mildere Recht, wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet ist, auf einen abgeschlossenen Sachverhalt nur ausnahmsweise Anwendung, während ansonsten der Grundsatz der Nichtrückwirkung eines Erlasses gilt (Urteil C. vom 8. Mai 1998, 2A.82/1996, mit Hinweis auf BGE 102 Ib 64 Erw. 4 und Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 175). Vorliegend besteht keine Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles. 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiber: