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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1213/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Berufungsfrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Berufungserklärung nicht innert Frist eingereicht hatte. Vor Bundesgericht macht er geltend, er habe die Frist nicht einhalten können, weil er mit der Gründung und der Organisation seiner Firmen belastet war und auch im privaten Bereich zahlreiche Probleme zu bewältigen hatte. Es kann offen bleiben, inwieweit dieses Vorbringen überhaupt stichhaltig sein könnte, denn in der Beschwerde wird die Behauptung nicht weiter ausgeführt und belegt. Da die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn