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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_796/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
M.________ meldete sich im Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Februar 2012 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die Beschwerde des M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 6. September 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt M.________, der Entscheid vom 6. September 2013 und die Verfügung vom 15. Februar 2012 seien aufzuheben und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 36 % ([[Fr. 60'554.85 - Fr. 38'850.25]/Fr. 60'554.85] x 100 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt. Dabei hat sie beide Einkommensgrössen (Validen- und Invalideneinkommen; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149) auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 08) bestimmt (vgl. BGE 124 V 321). Beim Invalideneinkommen hat sie wie schon die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet einzig die Vergleichseinkommen. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 62'128.08 auszugehen und beim Invalideneinkommen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % vorzunehmen. 
 
2.  
 
2.1. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich - in der Regel gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität tatsächlich allenfalls während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst - zu bestimmen. Das gilt auch, wenn sich auf diese Weise das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt und ausnahmsweise auf statistische Angaben, etwa in den LSE abgestellt werden muss. Dabei ist aufgrund der arbeitsplatz- und personenbezogenen Merkmale wie Wirtschaftszweig und Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes derjenige Durchschnittslohn zu bestimmen, der möglichst dem überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden entspricht (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweis; Urteil 9C_351/2013 vom 19. September 2013 E. 4.3 und 4.4). Die Wahl des massgeblichen Tabellenlohnes ist eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im erlernten Beruf als ........ einzig in den Jahren 1987 und 1989 temporär gearbeitet. Daneben sei er vom August 1987 bis Juli 1988 als Verkäufer tätig gewesen. In der Folge habe er eine Vielzahl von Tätigkeiten versehen, wozu namentlich die Arbeit als Chauffeur, Mitarbeiter Unterhalt/Technik, Badangestellter und Hauswart gehörten. Die einzelnen Arbeitsstellen habe er - mit Ausnahme der während rund neun Jahren ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Unterhalt/Technik im Logistikzentrum einer Grossfirma - zumeist nur für einige Monate oder wenige Jahre innegehabt. Es erscheine daher sachgerecht, (auch) bezüglich des Valideneinkommens auf die LSE 08 abzustellen. Aufgrund der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers und der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Chauffeur/Magaziner und Hauswart rechtfertige es sich auf den Durchschnitt der Tabellenlöhne gemäss LSE 08 TA7 Ziff. 31 (Transport von Personen, Waren und Nachrichten) und Ziff. 35 (Reinigung und öffentliche Hygiene) von Fr. 4'708.- ([Fr. 5'093.- + Fr. 4'323.-]/2) abzustellen.  
 
2.3. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, war der Beschwerdeführer während rund neun Jahren als Mitarbeiter Unterhalt/Technik im Logistikzentrum einer Grossfirma tätig gewesen. Ebenfalls hatte er an zwei der drei zuletzt innegehabten Stellen auch als Magaziner gearbeitet. Unter diesen Umständen verletzt es den Grundsatz der konkreten Einkommensermittlung (E. 2.1), lediglich die zumeist nur für einige Monate oder wenige Jahre ausgeübten Tätigkeiten als Chauffeur oder Hauswart zu berücksichtigen und auf die betreffenden Durchschnittslöhne (Transport von Personen, Waren und Nachrichten) und (Reinigung und öffentliche Hygiene) abzustellen. Vielmehr ist auch der Tabellenlohn gemäss LSE 08 TA7 Ziff. 24 (Logistik, Stabsaufgaben) von Fr. 5'075.- in die Berechnung des Durchschnittslohnes einzubeziehen, was Fr. 4'830.30 ([Fr. 5'075.- + Fr. 5'093.- + Fr. 4'323.-]/3) ergibt. Daraus resultiert für 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 62'128.- (12 x Fr. 4'830.30 x [41,7/40] x 1.021 x 1.007).  
 
3.  
 
3.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).  
 
3.1.1. Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.1). Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b S. 276) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C_454/ 2011 vom 30. September 2011 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 in fine).  
 
3.1.2. Sodann ist bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25). Im Gegensatz dazu rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (SVR 2012 IV Nr. 17 S. 78, 8C_379/2011 E. 4.2.2.1; Urteil 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, haben das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesgericht den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle oder von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Im Übrigen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).  
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor, da der Versicherte lediglich noch Teilzeit arbeiten könne. Ein weiterer bzw. höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei bei der im psychiatrischen Gutachten vom 20. Juni 2011 attestierten 70 %igen Arbeitsfähigkeit der Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits Rechnung getragen worden. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin habe zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 08 abgestellt, wobei sich im dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 70 %-Pensum ein Einkommen 2010 von Fr. 43'166.95 ergeben habe. Zu keinen Beanstandungen Anlass gebe ferner, dass die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3).  
 
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen somit übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt lediglich ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar ist. Hingegen sind sie gegensätzlicher Auffassung, was den Abzugsgrund betrifft. Während die Verwaltung unter dem Titel Beschäftigungsgrad einen Abzug von 10 % vornahm, hat das kantonale Sozialversicherungsgericht einen behinderungsbedingten Abzug in derselben Höhe als gerechtfertigt erachtet. Dabei kann in der Verwendung des Begriffs "behinderungsbedingt" nicht bloss ein Verschrieb gesehen werden. Wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird, ging es im Urteil 8C_99/2013 vom 5. April 2013, auf welches die Vorinstanz in diesem Zusammenhang hinweist, denn auch um einen Versicherten, der ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig war, was rechtsprechungsgemäss keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigte (E. 4.1.3; vorne E. 3.1.2). Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, die Höhe des unbestritten angezeigten Abzugs vom Tabellenlohn gesamthaft neu zu schätzen (vorne E. 3.2). 
 
3.4. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 20. Juni 2011, auf welches Beschwerdegegnerin und Vorinstanz abgestellt haben, ist für angepasste Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck mit hohem Grad an selbständigem Arbeiten von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Kann der Beschwerdeführer - nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - gesundheitlich bedingt lediglich im zeitlichen Umfang von 70 % eines Vollzeitpensums arbeiten, ist hierfür praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Gemäss den einschlägigen Tabellen T6* LSE 04 S. 25 und T2* LSE 06 S. 16 (vorne E. 3.1.2) ist der Bruttolohn von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten bei "Vollzeit (>= 90 %) " rund 10 % höher als der auf ein 100 %-Pensum hochgerechnete Lohn bei "Teilzeit zwischen 50 % und 74 %", wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird.  
 
Das medizinisch-psychiatrische Anforderungs- und Belastungsprofil ("ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit einem möglichst hohen Grad an selbständigem Arbeiten") sodann stellt eine zum zeitlich reduzierten Arbeitspensum hinzutretende zusätzliche gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, deren Relevanz für die Abzugsfrage mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu bejahen ist. Wem heutzutage zeitlicher und leistungsmässiger Druck nicht zugemutet werden kann, muss auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit einer verglichen mit einem Gesunden tieferen Entlöhnung rechnen, dies jedenfalls, wenn wie vorliegend weitere arbeitsplatzmässige Bedingungen zu beachten sind. Aufgrund des Krankheitsbildes (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Leichte bis mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.11], kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und abhängigen Zügen [ICD-10 F61.0]; Gutachten vom 20. Juni 2011) ist "mit hohem Grad an selbständigem Arbeiten" in erster Linie in dem weiteren Sinne zu verstehen, wenn möglich nicht mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiten und/oder keinen Kundenkontakt haben zu müssen. 
 
Die Berücksichtigung nur eines abzugswürdigen Merkmals durch Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist rechtsfehlerhaft. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Abzug wegen Teilzeitarbeit und zusätzlich wegen behinderungsbedingter Einschränkung hat, was einen höheren Abzug als 10 % erfordert. Die Höhe des Abzugs braucht nicht genau bestimmt zu werden, da es am Ergebnis nichts ändert. 
 
4.   
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'128.- (vorne E. 2.3) und einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ergibt der vorinstanzliche Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 41 % ([[Fr. 62'128.- - Fr. 36'692.- ]/Fr. 62'128.-] x 100 %; vorne E. 1), beim maximal zulässigen Abzug von 25 % einen solchen von 48 %, was jeweils Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerdegegnerin wird den Rentenbeginn festzusetzen haben. Der diesbezüglich frühest mögliche Zeitpunkt ist der 1. Juni 2010 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2013 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2012 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem von der Verwaltung noch festzusetzenden Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Januar 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler