Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_7/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, Nachfrist für Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, 
vom 22. Januar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Obergericht des Kantons Bern der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verfahrens zwischen ihr und dem Handelsregisteramt des Kantons Bern mit Verfügung vom 22. Januar 2016 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 27. Januar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst (BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis); 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2), wobei vorliegend die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt; 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1); 
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hingewiesen wurde, sowie darauf, dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen ist, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann; 
dass die Beschwerdeführerin nichts desto trotz mit keinem Wort darlegt, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll, der darin liegen könnte, dass ihr der Zugang zum Gericht verhindert werden könnte, falls sie finanziell nicht in der Lage wäre, den verlangten Betrag zu bezahlen, was ebenfalls konkret darzulegen gewesen wäre (Urteil 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015 mit weiteren Hinweisen); 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer