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«AZA 7» 
C 402/99 Ca 
 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 28. Februar 2001 
 
in Sachen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
S.________, 1978, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
In Erwägung, 
 
dass S.________, geboren 1978, kroatische Staatsangehörige, welche im Rahmen des Familiennachzuges anfangs August 1995 zu ihren Eltern in die Schweiz eingereist war, von September 1994 bis Juni 1998 in M.________ eine Ausbildung als Krankenschwester absolvierte, 
dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ihren Antrag auf Zusprechung von Taggeldern ab 15. Juni 1998 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ablehnte (Verfügung vom 25. August 1998), 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, nach Einholung schriftlicher Auskünfte über die in Kroatien absolvierte Ausbildung und die in jener Zeit bestehenden Beziehungen zur Schweiz, die Beschwerde aus der Erwägung heraus guthiess, S.________ sei während der zweijährigen Rahmenfrist für den Beitragsnachweis in einer Ausbildung zur Krankenschwester gestanden und habe daher keiner Arbeit nachgehen können (Entscheid vom 24. September 1999), 
dass die Arbeitslosenkasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben, 
dass S.________ sich in dem Sinne vernehmen lässt, sie «möchte die Streitsache beenden», 
dass das Staatssekretariat für Wirtschaft sich nicht hat vernehmen lassen, 
dass die Erklärung der S.________ das Verfahren nicht zu beenden vermag, weil sie als Beschwerdegegnerin keine Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand hat, 
dass der Streit sich auf die einzige Frage beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin, welche unzweifelhaft in der zweijährigen Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 AVIG), hier im Zeitraum vom 15. Juni 1996 bis 14. Juni 1998, eine Ausbildung zur Krankenschwester absolvierte und diese erfolgreich abschloss, sich allein deshalb nicht auf den Befreiungsgrund der Ausbildung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen kann, weil diese in Kroatien stattfand, 
dass, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung auch im Ausland absolvierte Ausbildungen genügen lässt, dies unter der alleinigen Voraussetzung, dass sie hinreichend überprüfbar sind (so schon BGE 108 V 103; im Weitern ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b, 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3b), 
dass der Einwand der Arbeitslosenkasse, diese Urteile würden sich auf schweizerische Staatsangehörige beziehen, deswegen nicht stichhaltig ist, weil Art. 14 Abs. 1 AVIG unter den dort umschriebenen Voraussetzungen die Befreiung vom Nachweis der Mindestbeitragszeit nach seinem klaren Wortlaut allen Versicherten gewährt, nicht nur denjenigen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, 
dass das von der Arbeitslosenkasse angerufene Territorialitätsprinzip durch die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz sichergestellt ist (Art. 8 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 AVIG), welcher während des Leistungsbezuges bestehen muss, 
dass daher in den Befreiungstatbestand des Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht Erfordernisse hineininterpretiert werden können (Nationalität, Wohnsitz), welche in dieser Bestimmung nicht enthalten sind, 
dass Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 1 AVIG vielmehr darin liegen, diejenigen Versicherten vom Nachweis der Mindestbeitragszeit zu befreien, welche u.a. wegen Ausbildung daran gehindert wurden, in der Schweiz eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit (Art. 13 AVIG) auszuüben und sich dergestalt den Versicherungsschutz zu erwerben, 
dass diese erwerbsverhindernde Wirkung einer (vollzeitig verfolgten) Ausbildung zukommt, ungeachtet, ob sie im 
Ausland oder in der Schweiz absolviert wird, 
dass im Übrigen zur Rechtmässigkeit der vom kantonalen Gericht berücksichtigten Verwaltungspraxis (ALV-Praxis 86/4), welche verlangt, dass die sich auf den Befreiungsgrund berufende Person während der Ausbildung eine Beziehung zur Schweiz aufweist, nicht Stellung genommen zu werden braucht, weil, wie das kantonale Gericht zutreffend dargetan hat, die Beschwerdegegnerin sich über solche Beziehungen auszuweisen vermag (Eltern in der Schweiz ansässig, Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzuges, in der Schweiz absolvierte Berufspraktika, Anwesenheit während der Schulferien in der Schweiz usw.), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- 
liche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: