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«AZA 7» 
I 120/00 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard 
 
 
Urteil vom 28. Februar 2001 
 
in Sachen 
Z.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans Vest, Anton von Blarerweg 2, Aesch, 
 
gegen 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
 
A.- Die 1952 geborene Z.________ bezog seit 1. Dezember 1994 eine halbe und ab 1. August 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1997 lehnte es die IV-Stelle Basel-Landschaft ab, die Rente revisionsweise zu erhöhen. 
 
B.- Im Rahmen des hiegegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zog die IV-Stelle die Revisionsverfügung in Wiedererwägung und sprach Z.________ mit Verfügung vom 22. September 1998 ab 1. November 1996 eine halbe Rente zu. 
 
Mit Entscheid vom 8. Dezember 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht aufgrund der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung als gegenstandslos abgeschrieben wurde, und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. November 1996 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 
 
C.- Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerdeführerin vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a). 
 
2.- Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung gelangt. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde heute einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen, fehlen nämlich jegliche konkreten Anhaltspunkte. Die vorgenommene prozentuale Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit (86 %) und Haushaltführung (14 %) lässt sich indessen nicht bestätigen. Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. und 23. August 1994 gab die ehemalige Arbeitgeberin einerseits an, die Anstellung habe 86 % betragen, worauf sich denn auch Vorinstanz und Verwaltung abstützten. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, wurde im gleichen Bericht anderseits die normale Arbeitszeit pro Tag mit 8,4 Std. und die tatsächliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin mit 7 ½ Std. pro Tag angegeben, was einem Pensum von 89,3 % entspricht. Anhand dieser widersprüchlichen Angaben lässt sich der effektive Beschäftigungsgrad nicht feststellen und damit die Aufteilung der beiden Bereiche nicht bestätigen. Daran ändert der Umstand nichts, dass in den beiden Abklärungsberichten Haushalt vom 16. August 1995 und 8. September 1997 die eingangs genannte prozentuale Aufteilung jeweils bestätigt wurde, beruhen doch die entsprechenden Feststellungen wiederum auf den - widersprüchlichen - Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber. Es wird daher Aufgabe der IV-Stelle sein, bei der ehemaligen Arbeitgeberin die erforderlichen Abklärungen zu treffen. 
 
3.- Bei der anschliessenden Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird die IV-Stelle - obwohl von der Versicherten nicht beanstandet (vgl. Erw. 1b) - berücksichtigen, dass beim Invalideneinkommen als Basis nicht vom Verdienst bei der bisher innegehabten Stelle als Küchenhilfe beim Schweizer Verband Volksdienst ausgegangen werden kann. Da dieses Arbeitsverhältnis per Ende Mai 1994 aufgelöst worden ist und die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind nach der Rechtsprechung vielmehr Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Auch wird die Verwaltung zu prüfen haben, ob sich anhand der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). 
 
4.- Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 OG), ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde werden der Entscheid des Versicherungsge- 
richts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Dezember 
1999 und die Verfügung vom 22. September 1998 aufge- 
hoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Basel- 
Landschaft zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter 
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Renten- 
revisionsgesuch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdefüh- 
rerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- 
sicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be- 
zahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft 
wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das 
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des 
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: