Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.30/2003 /bnm 
 
Urteil vom 28. Februar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Ulrich Kobel, Casinoplatz 8, Postfach 490, 3000 Bern 7, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Verwertungsaufschub, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Januar 2003. 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
In der von der Bank X.________ gegen ihn eingeleiteten Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung stellte Z.________ mit Eingaben vom 3. und 11. September 2002 beim Betreibungsamt A.________ das Begehren, die Verwertung des Pfandobjekts (Grundstück Nr. ... in B.________) um 12 Monate hinauszuschieben und angemessene Abschlagszahlungen festzusetzen. Das Betreibungsamt liess Z.________ durch Schreiben vom 18. September 2002 wissen, dass ohne schriftliches Einverständnis der Grundpfandgläubigerin zu einem weiteren Aufschub die Zwangsverwertung am 3. Dezember 2002 durchgeführt würde. 
 
Die von Z.________ gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 18. September 2002 erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn am 27. Januar 2003 ab. 
 
Z.________ nahm das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde am 30. Januar 2003 in Empfang. Mit einer vom 7. Februar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das Begehren um Gewährung eines Verwertungsaufschubs. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Mit Eingabe vom 18. Februar 2003 ersucht der Beschwerdeführer darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
2. 
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom Betreibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Nach Art. 143a SchKG gelten diese Bestimmungen auch für die Verwertung von Grundstücken. 
2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat vorab zutreffend darauf hin- gewiesen, dass die Gewährung eines Verwertungsaufschubs nicht vom Einverständnis des Gläubigers abhänge. Indessen hält sie dafür, dass der Aufschub aus andern Gründen zu Recht verweigert worden sei. So sei schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt, habe doch der Beschwerdeführer noch keine Rate bezahlt. Ausserdem stellt die Vorinstanz fest, dass 2,6 Mio. Franken in Betreibung gesetzt worden seien und die pfandgesicherte Forderung (unter Berücksichtigung der Zinsen) Fr. 2'805'255.55 betrage. Zur Rückzahlung des Kapitals müssten somit monatliche Raten von Fr. 200'000.--, zur Tilgung von Kapital und Zinsen solche von rund Fr. 215'800.-- erbracht werden. Der Beschwerdeführer biete indessen nur Fr. 11'000.-- im Monat. Abgesehen davon, dass ein Schuldner, der einen namhaften Zinsbetrag habe auflaufen lassen und zwei Kontokorrente massiv überzogen habe, seinen Leistungswillen nur schwerlich zu doku- mentieren vermöge, habe der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bisher noch nicht umfassend offen gelegt. Es sei schliesslich auch nicht anzunehmen, dass es ihm gelingen werde, die grosse Liegenschaft in Kürze kostendeckend zu verkaufen. 
2.2 Der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde ist insofern nicht beizupflichten, als das Gesetz nicht verlangt, dass der Schuldner mit der Einreichung des Aufschubsgesuchs von sich aus eine erste Abschlagszahlung zu leisten hätte (deren Höhe er ja selbst festlegen müsste). 
 
Was vom Beschwerdeführer zu den zusätzlichen Erwägungen der Vorinstanz ausgeführt wird, ist sodann jedoch nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun: Unter Hinweis darauf, dass er die Abschlagszahlungen zur Hauptsache mit dem Erlös aus dem angestrebten Verkauf zu leisten gedenke, hält der Beschwerdeführer die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, es müssten gleichmässige Raten (von 200'000 Franken) bezahlt werden, für unhaltbar. Indessen hat die Vorinstanz erklärt, es sei nicht davon auszugehen, dass es ihm gelingen werde, die Liegenschaft in Kürze kostendeckend zu verkaufen. Diese Annahme ist tatsächlicher Natur und deshalb für die erkennende Kammer verbindlich, zumal der Beschwerdeführer keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dartut und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Bei den Hinweisen des Beschwerdeführers, sein Sohn, der ebenfalls Arzt sei, kläre derzeit die Finanzierungsmöglichkeiten (für einen Erwerb des Grundstücks) ab und es laufe ein Inserat in der Schweizerischen Ärztezeitung, handelt es sich um neue und mithin unzulässige Vorbringen (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Mit dem - nicht näher substantiierten - Vorwurf, die kantonale Aufsichtsbehörde habe die "entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse" gar nicht abgeklärt, verkennt der Beschwerdeführer, dass es an ihm gelegen hätte, das zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit Geeignete vorzutragen. 
 
Sind die Rügen zur Verneinung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unbehelflich, braucht dessen Vorbringen zum Leistungswillen nicht erörtert zu werden. 
3. 
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Ge- such, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: