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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_48/2011 
 
Urteil vom 28. Februar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Handelsregister des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des 
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 26. November und 16. Dezember 2010. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 24. September 2010 die Beschwerdeführerin für aufgelöst erklärte und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete; 
 
dass die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Schwyz rekurrierte; 
 
dass sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, worauf sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte; 
 
dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 26. November 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung abwies und dieser eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- bis 6. Dezember 2010 ansetzte; 
 
dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt worden war; 
 
dass in der Begründung der Verfügung festgehalten wird, die Beschwerdeführerin sei der Nachfristansetzung nicht nachgekommen, indem sie die eingeschriebene Sendung mit der Kostenvorschussverfügung nicht innert postalischer Frist abgeholt habe, obwohl sie mit Gerichtspost habe rechnen müssen, weshalb die Zustellung spätestens am 4. bzw. 6. Dezember 2010 (d.h. mit Ablauf der postalischen Abholfrist als erfolgt gelte (§ 115 Abs. 2 GO); 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 23. Januar 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 26. November und 16. Dezember 2010 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2011 einfach behauptet, sie habe die Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. November 2010 erst am 24. Dezember 2010 eingeschrieben zugestellt erhalten; 
 
dass die Beschwerdeführerin zudem in allgemeiner Form rügt, die Vorschussauflage stelle einen grossen Nachteil dar und ihr sei vom Kantonsgericht das Recht einer öffentlichen Verhandlung, das rechtliche Gehör und die Mitwirkung am Verfahren verweigert worden; 
 
dass alle diese Vorbringen die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllten, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Februar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin