Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_120/2011 
 
Urteil vom 28. Februar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Januar 2011. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nachdem auf eine gegen die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin erhobene Anklage wegen Ehrverletzung nicht eingetreten worden war, verlangten die Beschwerdeführer eine "bescheidene Umtriebsentschädigung". Eine solche wurde im kantonalen Verfahren verweigert, weil den Beschwerdeführern durch das Strafverfahren kein quantifizierbarer Schaden entstanden sei (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Dagegen wenden sie sich ans Bundesgericht. Aus ihrer Eingabe ist indessen nicht ersichtlich, dass und inwieweit ihnen im kantonalen Verfahren ein Schaden entstanden sein könnte. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass ihnen durch das Strafverfahren ein erheblicher seelischer Schmerz zugefügt worden sein könnte (Beschwerde Ziff. 5). Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen ist das Bundesgericht für eine Bestrafung der Beschwerdegegnerin nicht zuständig. Diesbezüglich müssen sich die Beschwerdeführer an die kantonalen Behörden wenden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde Ziff. 6) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Februar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn