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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_925/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 28. Februar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Gemeinde Fehraltorf, 
8320 Fehraltorf, vertreten durch die Sozialbehörde Fehraltorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung; kantonales Recht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. Oktober 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1955 geborene N.________ wurde seit Juli 2006 von der Fürsorgebehörde Fehraltorf wirtschaftlich unterstützt. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 19. November 2010 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die am 27. August 2009 ergangene Weisung der gemeindlichen Sozialbehörde, N.________ habe sich im Psychiatrie-Zentrum W.________ zu melden, um ihre Arbeitsfähigkeit abklären zu lassen. Dieser Anordnung gingen Diskussionen über die der Leistungsbezügerin zumutbaren Tätigkeiten voraus. 
Nachdem sich N.________ nicht von sich aus beim Psychiatrie-Zentrum zur vorgesehenen Abklärung gemeldet hatte, ordnete die Sozialbehörde am 10. März 2011 an, N.________ habe sich bis spätestens 31. März 2011 dort zu melden, anderenfalls der Grundbedarf ab 1. April 2011 um 15 % gekürzt werde; sodann seien bis zu demselben Datum ein individueller Kontoauszug von der AHV sowie Auszüge über Guthaben nach BVG und Säule 3a per 31. Dezember 2010 vorzulegen, anderenfalls die wirtschaftliche Hilfe per 1. Juni 2011 eingestellt werde. Dagegen erhob N.________ am 29. März 2011 beim Bezirksrat Pfäffikon Rekurs. 
Später erhob sie auch noch Rekurs gegen die am 12. Mai 2011 erfolgte Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, nicht jedoch gegen die bereits vorgängig am 7. April 2011 vorgenommene Kürzung der Leistungen um 15 %. 
Der Bezirksrat Pfäffikon wies die Rekurse mit Beschlüssen vom 11. Juni und 2. August 2011 ab, soweit er darauf eintrat. 
 
B. 
N.________ gelangte darauf hin mit zwei separaten Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden am 7. Oktober 2011 ab, soweit darauf einzutreten war. Gemäss postamtlicher Bescheinigung wurde dieser Entscheid N.________ am 1. November 2011 zugestellt. 
 
C. 
N.________ führt dagegen mit Eingabe vom 28. November 2011 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Am 9. Dezember 2011 (Poststempel) ergänzt sie ihre Beschwerdeschrift. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die zweite Eingabe vom 9. Dezember 2011 ist nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 1. Dezember 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Ob sie daher überhaupt Berücksichtigung finden darf, kann offen bleiben, da sie ohnehin keine den Entscheid beinflussenden Vorbringen enthält. 
 
2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis). 
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). 
 
3. 
Weder die angerufene Rekursinstanz noch das kantonale Gericht weiteten ihre Verfahren auf ausserhalb der durch die Beschlüsse vom 10. März und 12. Mai 2011 bestimmte Rechtsverhältnisse liegende Fragen aus. Vielmehr beschränkten sie sich in ihrer Funktion als Rechtsmittelinstanz ausdrücklich darauf, das einer näheren Prüfung zu unterziehen, worüber die Sozialhilfebehörde vorgängig in den fraglichen Beschlüssen befunden hatte. Eine Verpflichtung, darüber hinaus aufgeworfene Fragen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens aufzugreifen, bestand nicht, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Dem Bundesgericht seinerseits ist es entsprechend Art. 105 Abs. 2 BGG verwehrt, das Verfahren über den vorinstanzlich vorgegebenen Streit- und Anfechtungsgegenstand hinaus auszuweiten. Soweit daher die Beschwerdeführerin die gemäss verbindlicher Feststellung des kantonalen Gerichts (dazu siehe ebenfalls Art. 105 Abs. 2 BGG) erstmals im Rechtsmittelverfahren konkret geltend gemachte Rückerstattung von VVG-Selbstbehalten erneut zum Prozessthema erheben will, ist darauf auch letztinstanzlich nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Vorinstanz erwog, über die Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer psychiatrischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Psychiatrie-Zentrum W.________ sei bereits mit verwaltungsgerichtlichem Entscheid vom 19. November 2010 rechtskräftig entschieden worden; von einer Nichtigkeit dieses Entscheids könne keine Rede sein, weshalb die Beschwerdeführerin ihn sich entgegen halten lassen müsse. Weiter führte das Gericht aus, soweit sie neu eine Verschiebung der nunmehr mit Beschluss vom 10. März 2011 näher terminierten Begutachtung wegen anstehender Verhandlungen mit ihrer früheren Arbeitgeberin geltend mache, sei nicht einsichtig, inwiefern das eine das andere ausschliesse; die von der Sozialbehörde am 10. März 2011 ausgesprochene Androhung von Leistungsnachteilen sei insgesamt rechtens. 
Das kantonale Gericht erklärte sodann, die mit Beschluss vom 12. Mai 2011 erfolgte Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Juni 2011 lasse sich ebenso wenig beanstanden. Zur Begründung führte es an, die Einstellung sei ebenfalls mit Beschluss vom 10. März 2011 angedroht worden für den Fall, dass die Leistungsansprecherin sich nicht nur weiter der Begutachtung entziehe, sondern auch keinen individuellen Kontoauszug von der AHV sowie Auszüge über Guthaben nach BVG und Säule 3a per 31. Dezember 2010 innert gesetzter Frist beibringe; da beide Weisungen offensichtlich missachtet worden seien, habe die Sozialhilfebehörde auf der Grundlage kantonaler Bestimmungen die Leistungen einstellen dürfen, ohne etwa gegen das in Art. 12 BV geschützte Recht auf wirtschaftliche Hilfe in Notlagen zu verstossen; eine solche Notlage läge nicht vor, sei es doch die Beschwerdeführerin, die durch die fortgesetzte Missachtung der Anordnungen erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit wecke und es selbst in der Hand habe, durch kooperatives Verhalten die Wiederaufnahme der Sozialhilfe herbeizuführen. 
 
5. 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag, soweit überhaupt den qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügend, nicht zu überzeugen. 
Zwar ruft die Beschwerdeführerin zahlreiche Verfassungsbestimmungen an, ohne indessen in geeigneter Weise aufzuzeigen, inwiefern diese im konkreten Fall durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt sein sollen. Ebenso wenig ist solches erkennbar. 
So sieht sie etwa im Umstand der Verweigerung geldwerter Unterstützung einen Verstoss gegen Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Inwiefern Verwaltung oder kantonales Gericht sie in der Annahme gestärkt haben könnten, die Weisungen missachten zu dürfen, ist indessen nicht erkennbar. Ebenso wenig setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb angesichts der genannten Umstände gar keine Notlage im Sinne von Art. 12 BV vorliege, näher auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen und das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen konkret Bezug zu nehmen. Ohnehin übersieht sie, dass über die Frage der Notwendigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das Psychiatrie-Zentrum W.________ in grundsätzlicher Hinsicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ohne dass diesem Entscheid ein zur Nichtigkeit führender Mangel anhaften würde. Auch scheint sie auszublenden, dass ihr Rechtsstreit mit der vormaligen Arbeitgeberin gemäss vorinstanzlicher Erwägung keinen sachlichen Grund darstellt, sich gegenüber der Sozialhilfebehörde der Mitwirkung gemäss Anordnung zu verweigern. Inwiefern diese Wertung willkürlicher Natur sein könnte, ist nicht erkennbar. 
 
6. 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zur Anwendung gelangt. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre aus demselben Grund abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66. Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Februar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel