Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.105/2002 /kil 
 
Urteil vom 28. März 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 5, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 
6002 Luzern. 
 
Bussenumwandlungsentscheide 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Ober-gerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 15. Januar 2002) 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 17. Februar 2002 reichte B.________ gegen den Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mit, dass es sich bei seiner Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Die Eingabe genüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht; innert der 30-tägigen Beschwerdefrist könne die Beschwerde jedoch verbessert werden. Ausserdem forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. März 2002 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. 
2. 
Der Beschwerdeführer reichte weder eine Beschwerdeergänzung ein noch leistete er den Kostenvorschuss. 
 
Da innert Frist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden ist, ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: