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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_496/2017  
 
 
Urteil vom 28. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
  A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Mai 2017 (5V 16 241). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene, A.________ meldete sich am 26. März 2015 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich des Rückens, der rechten Hüfte und des rechten Beins bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB) vom 17. Dezember 2015 und zusätzlicher Stellungnahme vom 8. April 2016 zu den vom behandelnden Arzt der Versicherten, Prof. B.________, am 19. Januar 2016 geäusserten Kritik an der Expertise lehnte die IV-Stelle Luzern den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Mai 2016 ab. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher  A.________ unter Beilage verschiedener Arztberichte die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente, eventuell die Anordnung eines Gerichtsgutachtens, hatte beantragen lassen, wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 24. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen; subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gestützt auf eine gerichtliche Expertise neu entscheide. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Das Kantonsgericht hat die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, namentlich die Bestimmungen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der SMAB vom 17. Dezember 2015 und der von der Versicherten ins Recht gelegten Arztberichte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie hat in ihrer Beurteilung auch die Kritik des Prof.  B.________ an der polydisziplinären Expertise (vom 19. Januar 2016), ein Schreiben des gleichen Arztes (vom 8. Juni 2016) sowie einen Bericht des Hausarztes  Dr. med. C.________ (vom 15. Juni 2016) miteinbezogen. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Vorinstanz ist als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie sei willkürlich oder sonst wie in Verletzung von Bundesrecht erfolgt (E. 1 hievor).  
 
3.2.  
 3.2.1 Die Beschwerde erschöpft sich in weiten Teilen in einer im letztinstanzlichen Verfahren unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und bestreitet in diesem Zusammenhang in erster Linie die Schlüssigkeit des von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachtens, welchem seitens des Kantonsgerichts volle Beweiskraft zuerkannt wurde. Inwiefern der massgebliche medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz unzutreffend erfasst und im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig wiedergegeben worden sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Der Umstand, dass namentlich ältere Arztberichte aus den Jahren 2010-2012 seitens der Vorinstanz nicht erwähnt worden sind, ist unerheblich, ist es doch gerade Aufgabe einer Begutachtungsstelle, die entsprechenden ärztlichen Ausführungen aus früheren Jahren zu würdigen und einzuordnen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kommt den Aussagen des Prof. B.________ keine höhere Beweiskraft zu, weil er über mehrere Facharztausbildungen verfügt und wissenschaftlich tätig ist. An der Tatsache, dass er der behandelnde Arzt der Versicherten ist, wie die Vorinstanz ausführt, ändert sich dadurch nichts, weshalb die entsprechende Aussage im angefochtenen Entscheid nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann. Ob Prof. B.________ als Koordinator eines "mehrdisziplinären Teams" an der Klinik D.________ tätig ist und eine führende Rolle beim Aufbau der SIM (swiss insurance medicine) gespielt hat, ist im vorliegend interessierenden Zusammenhang unerheblich und kann auch nicht dazu führen, dass das Gutachten der SMAB den Beweiswert verliert. 
 3.2.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, ein Gerichtsgutachten anzuordnen, ist unbehelflich. Die Begründung für den Verzicht auf eine solche Expertise ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, in welchem eingehend dargelegt wird, dass die medizinischen Unterlagen eine schlüssige Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit erlauben. Wenn das kantonale Gericht auf gewisse Ungereimtheiten in der Expertise des SMAB hingewiesen hat, ist dies im Rahmen der zu einem klaren Resultat führenden Beweiswürdigung erfolgt, die weder willkürlich noch anderweitig bundesrechtswidrig ist. 
 3.2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz die materielle Würdigung des Gutachtens mit dem Satz einleite: "Auf das Gutachten SMAB kann abgestellt werden". Damit habe sie das Ergebnis ihres Entscheids vorweggenommen. Die weitere Begründung diene damit offensichtlich nicht mehr der Rechtsfindung, sondern sei nur noch auf die Abweisung der Beschwerde gerichtet. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Es ist eine bloss redaktionelle, mit dem gewählten Aufbau des Entscheids zusammenhängende Frage, ob die Schlussfolgerung des Gerichts einleitend oder am Ende der Erwägungen ihren Platz findet. Am materiellen Gehalt des Entscheides ändert die Voranstellung des Ergebnisses der Beweiswürdigung offensichtlich nichts. 
 3.2.4 Das in der Beschwerde zitierte Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 äussert sich zum Beweiswert eines Gutachtens, das vor Erlass von BGE 137 V 210 betreffend die Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten erstattet wurde. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Dass die Vorinstanz sich nicht mit Diagnosen befasst hat, welchen von den Experten kein Krankheitswert beigemessen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Mängel und Widersprüche, an denen das Gutachten des SMAB der Meinung der Beschwerdeführerin zufolge leidet und die teilweise auch vom Kantonsgericht erkannt und namhaft gemacht wurden, sind nicht derart gravierend, dass sie geeignet wären, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, welche auf dieser Expertise basiert, als willkürlich erscheinen zu lassen. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. November 2015 diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode. Dem chronischen Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Anteilen mass er keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bei. Ob der Psychiater über alle erhältlichen früheren Arztberichte, insbesondere einen Abklärungsbericht des Schmerzzentrums am Schweizer Paraplegikerzentrum Nottwil (SPZ) verfügte, ist nicht entscheidend, konnte er doch im Verlauf der Untersuchung ein hinreichend klares Bild vom psychischen Gesundheitszustand der Versicherten gewinnen. 
 3.2.5 SMAB-Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, hielt entsprechend den Vorbringen in der Beschwerde fest, dass ein neurologischer Befund oder ein aussagekräftiger Neurostatus fehlten. Aufgrund der umfassenden zweistündigen Untersuchung und der bekannten Diagnose "sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1" gemäss Operationsbericht der Universitätsklinik D.________ vom 20. März 2014 sowie des Umstands, dass nicht neurologische Ausfälle im Vordergrund gestanden haben, können die fehlenden neurologischen Unterlagen nicht dazu führen, dass der neurologischen Teilexpertise des Dr. med. F.________ der Beweiswert abgesprochen wird. 
 3.2.6 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass sie an einer Hormonstörung infolge einer Nebennierenrindeninsuffizienz leide. Wie es sich damit verhält, ist vorliegend nicht zu prüfen. Trifft diese Behauptung zu, handelt es sich um eine Krankheit, welche einer Behandlung zugänglich ist und schon mangels ausgewiesener langer Dauer nicht zusätzlich zu den anderen im Gutachten aufgeführten Diagnosen Auswirkungen auf die berufliche Einsatzfähigkeit zeitigt. 
 
4.  
 
4.1. In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten anderen Tätigkeit auf der Grundlage eines lege artis durchgeführten Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von unter 40 % (höchstens 37 %) ermittelt und deshalb den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Die in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen sind, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung überhaupt zugänglich (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), unbegründet, zumal die Versicherte erneut die medizinische Seite des Falls in den Vordergrund rückt und die gesamte Arbeitsunfähigkeit anhand der von den einzelnen Ärzten der SMAB bescheinigten Teilarbeitsunfähigkeiten als unzutreffend rügt. Dabei ist sie daran zu erinnern, dass einzelne Teilarbeitsunfähigkeitsgrade, die von bestimmten Fachärzten attestiert werden, nicht im Sinne einer mathematischen Operation addiert werden dürfen. Massgebend ist vielmehr der Arbeitsunfähigkeitsgrad, der sich aufgrund einer konsensualen polydisziplinären Ermittlung durch die beteiligten Experten ergibt.  
 4.2 Der Festsetzung der hypothetischen Einkommen mit und ohne Invalidität (Valideneinkommen) hat das kantonale Gericht das erzielbare Lohnniveau in der Anstellung beim Kanton Luzern zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist korrekt. Angesichts der seit 2007 bestehenden, der gesundheitlichen Situation laut SMAB-Gutachten optimal angepassten Anstellung kann, auch wenn die Versicherte ihre verbleibende Leistungsfähigkeit von 70 % nicht voll ausschöpft, von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden, die es rechtfertigen, für Validen- und Invalideneinkommen auf die gegebenen Lohnverhältnisse abzustellen. Dabei hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass die Versicherte invaliditätsbedingt einen Minderverdienst zu verzeichnen hat und festgestellt, dass sie im besten Fall ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität von Fr. 125'000.- im Jahr verdienen könnte, womit sich, verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 78'407.- (bei einem Arbeitspensum von 70 %), ein Invaliditätsgrad von lediglich 37 % ergäbe. 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim Einkommensvergleich sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen, ist ihr entgegen zu halten, dass ein derartiger Abzug unter den vorliegenden Umständen ausser Betracht fällt, hat die Vorinstanz doch für die Festlegung des Invalideneinkommens nicht auf Tabellenlöhne, sondern auf die Situation beim aktuellen Arbeitgeber abgestellt. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) ist somit nicht möglich. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer