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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_241/2010 
 
Urteil vom 28. April 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Wädenswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Januar 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Wädenswil mit Verfügung vom 17. Juli 2009 das Gesuch des 1947 geborenen B.________ um Zusprechung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente für das Jahr 2005 aufgrund eines Einnahmenüberschusses ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2009 festhielt, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen eingereichte Beschwerde des B.________, der seit Juli 2007 in Einsiedeln wohnhaft ist, mit Entscheid vom 28. Januar 2010 abwies, soweit bundesrechtliche Ergänzungsleistungen streitig waren, während es auf das Rechtsmittel insoweit nicht eintrat, als kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse in Frage standen, 
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm für das Jahr 2005 eine Ergänzungsleistung zuzusprechen, 
dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat, dass die Bestimmungen des ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind, 
dass die anerkannten Ausgaben in der Höhe von Fr. 33'396.- zu keiner Diskussion Anlass geben und im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung einzig der Betrag der anrechenbaren Einnahmen streitig ist, 
dass die Vorinstanz für das Jahr 2005 von einem Nettoverdienst von Fr. 29'035.- ausgegangen ist, von welchem sie gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a aELG nach Abzug von Fr. 1000.- zwei Drittel, entsprechend Fr. 18'690.-, als Einkommen angerechnet hat, 
dass der Beschwerdeführer wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren einwendet, bei den Zahlungen der Arbeitgeberin, der C.________ AG, habe es sich im Betrag von Fr. 19'285.- nicht um Lohn, sondern um ein privates, rückzahlbares Darlehen samt Zins gehandelt, das ihm gewährt worden sei, weil er 2005 sehr hohe Arzt- und Zahnarztrechnungen habe begleichen müssen, 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten mit einlässlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es sich bei den fraglichen Vergütungen der C.________ AG, an welcher der Beschwerdeführer im Übrigen zu 80 % beteiligt ist, nicht um ein Darlehen, sondern um Lohnzahlungen handelte, 
dass somit nicht Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter in Frage stehen, welche laut Art. 3c Abs. 2 lit. c aELG nicht als Einnahmen anzurechnen wären, 
dass die letztinstanzlich wiederholten Einwendungen des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz, soweit erheblich, bereits entkräftet hat, nicht geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt als offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig festgestellt erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 BGG) und auch keine anderweitige Bundesrechtsverletzung darzutun vermögen (Art. 95 lit. a BGG), 
dass die neu aufgelegte Steuererklärung 2005 nicht berücksichtigt werden kann, hätte doch der Beschwerdeführer diese bereits im kantonalen Verfahren einreichen können, da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG), während die zusätzlich eingereichten Gerichtsentscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich der Vorinstanz bekannt waren und ohne entscheidenden Einfluss auf das vorliegende Verfahren sind, 
dass die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seine Auffassung wiedergeben, beim vorstehend erwähnten Betrag handle es sich nicht um Lohn, sondern um ein Darlehen der Arbeitgeberin, das als Leistung mit Fürsorgecharakter nicht als Einkommen anzurechnen sei, den Rechtsstandpunkt des kantonalen Gerichts jedoch nicht in Zweifel zu ziehen oder gar zu erschüttern vermögen, 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. April 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer