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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_976/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nötigung (Art. 181 StGB); Anklageprinzip; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft X.________ in der Anklageschrift vom 13. Mai 2013 vor, A.________ am 3. September 2012 im Rahmen eines zunächst verbalen Streits im Glattpärkli in Dübendorf mit den Händen am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Dies habe bei ihr zu mehreren Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen geführt. Dazu habe er sinngemäss gesagt, er werde sie umbringen und in den Fluss werfen. Dann habe er sie rücklings in die Glatt gestossen. A.________ sei von der starken Strömung rund 230 Meter weit weggeschwemmt worden. Sie habe sich anschliessend aus eigener Kraft aus dem Wasser retten können. Damit habe sich X.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Uster sprach X.________ am 11. Juli 2013 der Tätlichkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Ihm wurde eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins für die erstandene und nicht auf die Busse angerechnete Haft zugesprochen. Der Genugtuungsanspruch von A.________ wurde verneint. 
 
C.  
 
 Die Staatsanwaltschaft erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung. X.________ und A.________ erhoben Anschlussberufung. Am 3. Juli 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ der Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die mit Strafbefehl vom 27. September 2011 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde widerrufen. Das Obergericht stellte fest, dass sowohl die neu ausgefällte als auch die widerrufene Strafe bereits durch Haft erstanden sind. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB an. Ferner wurde X.________ zur Zahlung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich Zins an A.________ verpflichtet. 
 
D.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung und die Abweisung der Zivilansprüche. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen, und für die zu Unrecht ausgestandene Haft sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten. Eventualiter beantragt er, die Freiheitsstrafe sei auf drei Monate zu reduzieren. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen und ihm sei eine angemessene Genugtuung für die Überhaft auszurichten. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
E.  
 
 Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und A.________ wurden, beschränkt auf die Frage, ob das Verhalten von X.________ den Tatbestand der Nötigung erfüllt, zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt, X.________ sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. In prozessualer Hinsicht stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer Rechtsvertreterin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer sieht den Anklagegrundsatz verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe die Anklage im vorinstanzlichen Verfahren nach einem Hinweis des Gerichts, wonach eine Qualifikation der Tat als Gefährdung des Lebens in Betracht falle, um besagten Tatbestand sowie unaufgefordert um eine versuchte schwere und einfache Körperverletzung ergänzt. Dies sei "wohl leider zulässig". Dennoch sei das Vorgehen äusserst stossend und aus prozessökonomischen Gründen nicht zu rechtfertigen. Besonders stossend sei die Ergänzung des Tatbestandsmerkmals der Skrupellosigkeit. Schliesslich liege der ergänzten Anklageschrift kein genügend umschriebener Sachverhalt zugrunde, um gestützt darauf eine Nötigung zu bejahen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, was er durch die Nötigungshandlung bei der Beschwerdegegnerin 2 habe veranlassen wollen. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes müsse zu einem vollumfänglichen Freispruch führen. 
 
1.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).  
 
 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2). Gelangt es zur Auffassung, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt könnte einen anderen Straftatbestand erfüllen, entspricht die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht, gibt es der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern (Art. 333 Abs. 1 StPO). Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind (Art. 333 Abs. 4 StPO). 
 
1.2. Das Obergericht wies die Parteien im Schreiben vom 18. Juni 2014 darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllen könnte. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, sich im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die erforderlichen Formulierungen der Tatbestandsmerkmale von Art. 129 StGB (unmittelbare Lebensgefahr, Skrupellosigkeit, direkter Vorsatz) zu überlegen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 reichte die Staatsanwaltschaft eine um die erwähnten Tatbestandsmerkmale ergänzte Anklageschrift ein. Nebst einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragte sie eventualiter, die Tat sei als versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter als Gefährdung des Lebens und subsubeventualiter als versuchte einfache Körperverletzung zu qualifizieren.  
 
1.3. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Tatbestände der Gefährdung des Lebens und der Körperverletzung beziehen, ist darauf nicht näher einzugehen, da bezüglich dieser Delikte kein Schuldspruch vorliegt. Dies gilt insbesondere für das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit, welches sich auf Art. 129 StGB und nicht auf die Nötigung (Art. 181 StGB) bezieht. Unabhängig davon ist die Ergänzung eines Tatbestandsmerkmals nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 333 StPO mit Hinweisen). Eine Änderung der Anklage ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Dass die Parteirechte in Zusammenhang mit der Anklageänderung respektive den von der Staatsanwaltschaft zusätzlich erwähnten Qualifikationsmöglichkeiten nicht gewahrt worden wären, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob das Anklageprinzip bezüglich der Nötigung in anderer Weise verletzt wurde.  
 
 Gemäss Anklage packte und würgte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zunächst mit seinen Händen am Hals und stiess sie anschliessend in die Glatt. In der Folge sei diese von der starken Strömung der Glatt über eine Strecke von rund 230 Metern weggeschwemmt worden, bis sie sich aus eigener Kraft aus dem Wasser an Land habe retten können. Die Vorinstanz geht in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 mit einer Hand im Bereich des Halses/der Kehle gepackt. Anschliessend habe er sie in die 19.3 Grad kalte Glatt gestossen. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin 2 dazu gezwungen worden, zu erdulden, dass sie in die Glatt falle, nass werde, Ängste erleide und eine Strecke von rund 230 Metern schwimmen müsse. Die Vorinstanz legt ihrem Urteil damit einen in den wesentlichen Punkten mit der Anklage deckungsgleichen Sachverhalt zugrunde. Sämtliche Sachverhaltselemente können problemlos aus der Anklage abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer wusste, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage bildet und konnte sich angemessen verteidigen. Weiter macht er geltend, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, worin der Nötigungserfolg bestanden haben soll. Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz von der Tatbestandsvariante des "Duldens" ausgeht und den Nötigungserfolg darin sieht, dass die Beschwerdegegnerin 2 nass wurde, Ängste erleiden und schwimmen musste. Dies ist von der Anklage mitumfasst. Ob der von der Vorinstanz angenommene Nötigungserfolg tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB ist, ist hingegen eine Frage der Rechtsanwendung und dort (E. 3.2) zu behandeln. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und sieht den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. 
 
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweis). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, der Beschwerdegegnerin 2 gedroht und sie in den Fluss gestossen zu haben. Seine umfangreichen Bemerkungen zum Sachverhalt sind jedoch weitgehend eine wörtliche Wiederholung seines Plädoyers vor Vorinstanz (vgl. Beschwerde, S. 9-18; Plädoyernotizen, act. 135, S. 7-16). Der Beschwerdeführer legt damit lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen oder aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Er macht ergänzend geltend, die Vorinstanz würdige äussere Umstände, wie etwa, dass die Glatt nicht wenig Wasser geführt habe, in stossender Weise zu seinen Ungunsten. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit jedoch nicht dargetan. Die Sachverhaltsrügen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.  
 
3.  
 
 Unter dem Titel 'Rechtliche Würdigung' bemängelt der Beschwerdeführer verschiedene weitere Aspekte des vorinstanzlichen Urteils. Zunächst verweist er auf seine bisherigen Ausführungen und die Erwägungen der Vorinstanz, welche sich jedoch nicht auf den Tatbestand der Nötigung beziehen. Darauf ist nicht einzugehen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Kausalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg sei nicht erstellbar, da sich bereits der angeklagte Sachverhalt respektive das In-den-Fluss-Stossen nicht beweisen lasse. Damit weicht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab. Ebenfalls unbeachtlich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er geltend macht, bei der Beschwerdegegnerin 2 handle es sich nicht um ein besonders schutzwürdiges Tatopfer. Die besondere Schutzwürdigkeit des Opfers bildet kein Tatbestandsmerkmal von Art. 181 StGB. In Zusammenhang mit seiner Kritik am subjektiven Tatbestand weicht der Beschwerdeführer wiederum vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
 Hingegen ist zu prüfen, ob seine Rüge der Verletzung von Art. 181 StGB begründet ist. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, das von der Vorinstanz angenommene Nötigungsmittel weise nicht die für die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche Intensität auf. Auch sei nicht ersichtlich, worin der Nötigungserfolg bestehen soll. Schliesslich mangle es an einer tatbestandsmässigen Einschränkung der Willensbetätigungsfreiheit, da sich die Beschwerdegegnerin 2 in der Glatt frei sowie nach eigenem Willen habe bewegen können und auch nicht um Hilfe gebeten habe. 
 
3.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 S. 8 f. mit Hinweisen). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Das Nötigungsopfer muss durch das Nötigungsmittel zum vom Täter erwünschten Verhalten veranlasst werden (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.4 S. 266 f.; 107 IV 35 E. 3 S. 39).  
 
 Der Tatbestandsvariante des Duldens kommt kaum praktische Bedeutung zu, weshalb sie auch in der Literatur wenig Beachtung findet. Eine treffende Umschreibung findet sich in der deutschen Literatur. Demnach ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, wenn das Nötigungsopfer zur Untätigkeit gegenüber Handlungen des Täters gezwungen wird. Nicht ausreichend ist das "Erzwingen" des Duldens der Zwangshandlung selbst ( THOMAS FISCHER, in: Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 62. Aufl. 2015, N. 6 zu § 240 StGB mit Hinweisen). Der Spezialtatbestand des Art. 189 StGB enthält beinahe wörtlich ebendiese Definition. Auch bei der sexuellen Nötigung besteht der Nötigungserfolg darin, dass das Opfer zur Duldung einer Handlung des Täters gezwungen wird (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB). 
 
3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, das Fallen in den Fluss sei keine gleichsam zwingende Nebenfolge der Tätlichkeit. Der Erfolg der Handlung des Beschwerdeführers gehe vielmehr über eine Tätlichkeit und die üblicherweise damit verbundenen Nebenfolgen hinaus. Mit dem Stoss in den Fluss habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 dazu genötigt, zu erdulden, vom Fluss mitgerissen und nass zu werden und eine Strecke von rund 230 Metern schwimmen zu müssen. Die Vorinstanz zieht zur Begründung BGE 104 IV 170 heran und erwägt, besagtem Urteil liege ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall hielt der Täter das Opfer während mehrerer Stunden fest, indem er rittlings auf seine Brust sass und ihm mit den Knien die Arme auf das Bett drückte. Währenddessen verpasste er ihm 15 Faustschläge auf den Kopf. Zudem bedrohte der Täter das Opfer mit einem Stellmesser. Das Bundesgericht erwog, die durch Gewalt und Drohung bewirkte Beeinträchtigung erscheine als etwas über den Tatbestand des Körperverletzungsdeliktes Hinausgehendes. Nur aufgrund dessen habe das Opfer die Schläge widerstandslos erduldet. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass der Sturz in den Fluss keine zwingende Nebenfolge der Tätlichkeit darstellt und das damit einhergehende Unrecht nicht durch die Tätlichkeit abgegolten ist. Der entscheidende Unterschied besteht jedoch darin, dass vorliegend, im Gegensatz zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid, nicht ersichtlich ist, worin das abgenötigte Verhalten bestehen soll respektive welche über die reine Zwangshandlung hinausgehende Handlung des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin 2 zu erdulden gezwungen worden sein soll. Ebenso wenig war das Handeln des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Fluss verbleiben und darin schwimmen musste. Vielmehr verlor dieser die Herrschaft über den Geschehensablauf, nachdem er die Beschwerdegegnerin 2 in den Fluss gestossen hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt den Tatbestand der Nötigung nicht. Es erübrigt sich, auf seine weiteren Rügen einzugehen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein Entscheid in der Sache kommt nur in Betracht, wenn die Angelegenheit spruchreif ist sowie sofort und endgültig zum Abschluss gebracht werden kann. Ansonsten muss es mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz sein Bewenden haben. In Anbetracht des der Vorinstanz bei der Regelung der Entschädigungsfolgen zustehenden Ermessensspielraums kommt ein reformatorischer Entscheid nicht in Betracht. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Umfang seines Obsiegens gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Praxisgemäss ist die Parteientschädigung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten. Die Beschwerdegegnerin 2 stellt in der Vernehmlassung den Antrag, der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Insofern gilt sie nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG. Ihr sind keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist hingegen gutzuheissen. Ihrer Rechtsvertreterin ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
 
4.   
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
5.   
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihr Rechtsanwältin Elisabeth Ernst als unentgeltliche Anwältin beigegeben. 
 
6.   
Der Vertreterin der Beschwerdegegnerin 2 wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär