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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_355/2015, 1B_358/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_355/2015 
A.________, 
Beschwerdeführer 1, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury, 
 
und 
 
1B_358/2015 
B.________, 
Beschwerdeführerin 2, 
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen die Verfügung vom 10. September 2015 des Haftgerichts 
des Kantons Solothurn. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen die Ehegatten A.________ und B.________ wegen des Verdachts auf Vergehen, ev. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen von Ausbildungsanlässen, welche von den beschuldigten Personen durchgeführt worden sein sollen, sollen unerlaubte Betäubungsmittel an die Teilnehmer abgegeben worden sein. Anlässlich einer am 19. März 2015 am Wohnsitz von B.________ durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Unterlagen sichergestellt. Die sichergestellten Unterlagen wurden auf Antrag von B.________ versiegelt. 
 
B.   
Am 9. April 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht des Kantons Solothurn als zuständigem Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen. B.________ und A.________ beantragten, ein sichergestelltes braunes Notizbuch dürfe nicht entsiegelt werden, weil B.________ dieses im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Hilfsperson für A.________ besessen habe, welcher Arzt und Psychiater sei, und weil die Aufzeichnungen im Notizbuch dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterstünden. 
 
C.   
Das Haftgericht unterzog die Aufzeichnungen, mit deren Entsiegelung sich B.________ und A.________ nicht einverstanden erklärten, einer Prüfung. Mit Verfügung vom 10. September 2015 hob es die Siegelung des am Wohnsitz von B.________ sichergestellten braunen Notizbuchs auf. 
 
D.   
Gegen die Verfügung des Haftgerichts haben A.________ (Verfahren 1B_355/2015) und B.________ (Verfahren 1B_358/2015) am 12. Oktober 2015 je Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen je die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Entsiegelung des braunen Notizbuchs angeordnet worden sei, sowie die Abweisung des entsprechenden Gesuchs der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Auf Antrag von A.________ hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2015 bzw. vom 18. Dezember 2015 haben A.________ und B.________ an ihren Anträgen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerden in den Verfahren 1B_355/2015 und 1B_358/2015 betreffen die gleiche Verfügung, nehmen Bezug auf den gleichen Sachverhalt und werfen die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen. 
 
2.   
Die angefochtene Verfügung des Haftgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid. Er ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, zumal im Entsiegelungsverfahren geschützte Geheimnisrechte ausreichend substanziiert wurden (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; Urteil 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.2 f.). Gegen ihn steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 und Art. 380 StPO). A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2), welche als Arzt bzw. als dessen Hilfsperson vorbringen, die Aufzeichnungen im sichergestellten braunen Notizbuch unterstünden dem ärztlichen Berufsgeheimnis, haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als beschuldigte Personen beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerden ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Die von der Staatsanwaltschaft erst im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Beilagen sind für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts auf eine ausgestrahlte Fernsehsendung abgestellt, was nicht zulässig sei, weil diese auf der verdeckten Recherche eines Journalisten beruhe. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil die aus der Fernsehsendung gewonnenen Informationen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht wesentlich sind (vgl. E. 6.1 nachfolgend).  
Die Beschwerdeführerin 2 macht zudem geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zwei von ihr eingereichte Stellungnahmen von Teilnehmern eines laufenden Ausbildungsanlasses nicht berücksichtigt. Dass die Vorinstanz diese Stellungnahmen für ihren Entscheid nicht berücksichtigt hat, ist nicht willkürlich, zumal sich der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten ergab und insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern die Stellungnahmen zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse hätten liefern können (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin 2 überhaupt in genügender Weise rügt, mit der Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen habe die Vorinstanz Art. 9 bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die beiden Stellungnahmen, welche die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Beschwerde ans Bundesgericht erneut eingereicht hat, sind auch für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht wesentlich. 
Darüber hinaus ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt geradezu willkürlich oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt haben soll. 
 
4.   
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe es in willkürlicher Weise unterlassen, sich vertieft mit ihren Darstellungen auseinanderzusetzen. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). 
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Beschwerdeführer konnten sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Soweit sie eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Begründungspflicht überhaupt in genügender Weise rügen, dringen sie damit nicht durch. Inwiefern Art. 9 BV in diesem Zusammenhang eine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
5.  
 
5.1. Werden bei einer Hausdurchsuchung Schriftstücke oder elektronische Datenträger gefunden, die voraussichtlich der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1-2 StPO) unterliegen, sind die Bestimmungen über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" (Art. 246-248 StPO) anwendbar (BGE 141 IV 77 E. 4.1 f. S. 80 f. mit Hinweisen) : Die Schriftstücke oder elektronischen Datenträger dürfen von der Untersuchungsbehörde grundsätzlich durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Vor einer allfälligen Durchsuchung der Aufzeichnungen kann sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber zu deren Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von angeblich geheimnisgeschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden (Art. 247 Abs. 2 StPO).  
 
5.2. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von Aufzeichnungen oder anderen Gegenständen geltend, diese dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht oder förmlich beschlagnahmt werden, sind die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen sie von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 3 StPO). Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO). Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände ebenfalls eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO).  
 
5.3. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen - ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Vorbehalten bleiben Beschlagnahmungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO (Art. 264 Abs. 2 StPO). Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Berufsgeheimnissen gehört das Arztgeheimnis. Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Ärztinnen und Ärzte nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (lit. b). Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO).  
 
5.4. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen überdies voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO). Der Entsiegelungsrichter hat (auch bei grossen Datenmengen) jene Gegenstände auszusondern, die (nach den substanziierten Angaben der Staatsanwaltschaft bzw. der betroffenen Inhaber) für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81 mit Hinweisen). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Jede Person hat insbesondere Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 BV).  
 
6.   
Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Verfügung sei willkürlich und verletze Bundesrecht, namentlich Art. 246 ff. i.V.m. Art. 264 und Art. 171 sowie Art. 197 StPO. Der Beschwerdeführer 1 rügt ausserdem, die Entsiegelung verletze Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 8 EMRK
 
6.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Der Tatverdacht beruhe auf der verdeckten Recherche eines Journalisten, deren Berücksichtigung im Strafverfahren nicht zulässig sei.  
Wie im weiteren Strafverfahren mit den Erkenntnissen aus der Recherche des Journalisten umzugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, weil sich ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die beschuldigten Personen Vergehen bzw. ev. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben, bereits aus der Strafanzeige der Fachstelle für Sektenfragen (InfoSekta) sowie den Aussagen von zwei polizeilich befragten Auskunftspersonen ergibt. Dass die polizeilich befragten Auskunftspersonen zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung von der Staatsanwaltschaft noch nicht selber (als Zeuginnen) befragt worden sind, ändert daran nichts. Es wird Sache des Strafrichters sein, die Aussagen der befragen Auskunftspersonen abschliessend zu würdigen. Jedenfalls liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, sodass das Haftgericht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. 
 
6.2. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das bei der Beschwerdeführerin 2 gefundene braune Notizbuch dürfe nicht durchsucht werden, weil der Beschwerdeführer 1 als Arzt und die Beschwerdeführerin 2 als seine Hilfsperson dem Berufsgeheimnis unterstünden und insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten.  
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind im von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren selber beschuldigte Personen. Damit bildet ihr Berufsgeheimnis kein absolutes Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO sowie BGE 141 IV 77 E. 5.2 S. 83 mit Hinweisen). 
 
6.3. Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz angeordnete Entsiegelung des braunen Notizbuchs im Hinblick auf Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 StPO verhältnismässig ist.  
Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, hat die Vorinstanz die Aufzeichnungen im Notizbuch durchgesehen und geprüft, ob sie für die Strafuntersuchung relevant sein können. Es besteht der Verdacht, dass an den Veranstaltungen, auf welche sich die Aufzeichnungen beziehen, unerlaubte Betäubungsmittel an die Teilnehmer abgegeben worden sind. Die von der Vorinstanz zur Entsiegelung freigegebenen Aufzeichnungen weisen somit einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung auf und sind für die angestrebten Untersuchungszwecke nicht offensichtlich irrelevant. Unter den Aufzeichnungen befinden sich unter anderem Teilnehmerlisten von Seminaren, welche von den Beschwerdeführern durchgeführt wurden. Damit betreffen die versiegelten Aufzeichnungen (auch) nicht beschuldigte Drittpersonen. Es ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Personen- und Adresslisten, die im Zusammenhang mit solchen Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen stehen, nicht als besonders sensible Aufzeichnungen eingestuft hat, zumal die entsprechenden Informationen den Beschwerdeführern nicht im Rahmen eines eigentlichen Arzt-/Patientenverhältnisses anvertraut worden sind. Selbst wenn die Ausbildungsanlässe auch eine therapeutische Komponente gehabt haben sollten, ist dies nicht vergleichbar mit dem intimen Verhältnis, welches üblicherweise zwischen einem Arzt und einem Patienten besteht. Die Patientendossiers, welche sich in der Praxis des Beschwerdeführers befanden, wurden denn von der Staatsanwaltschaft auch nicht sichergestellt. 
Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, inwiefern die von der Vorinstanz angeordnete Entsiegelung der versiegelten Aufzeichnungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 StPO unverhältnismässig oder im Sinne von Art. 9 BV willkürlich sein sollte. Weil unter den gegebenen Umständen die Strafverfolgungsinteressen die Persönlichkeitsrechte der nicht beschuldigten Drittpersonen überwiegen, ist die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gekommen, dass das braune Notizbuch von der Staatsanwaltschaft durchsucht werden darf. 
 
6.4. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer 1 schliesslich aus Art. 13 BV sowie aus Art. 8 EMRK. Die Einschränkung dieser Grundrechte im Rahmen einer Strafuntersuchung ist in der StPO vorgesehen (vgl. E. 5.1 ff. hiervor). Die angeordnete Entsiegelung liegt im öffentlichen Interesse und ist - wie bereits dargelegt - verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind ebenfalls erfüllt.  
 
7.   
Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie beantragen zwar, ihnen sei im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die amtliche Verteidigung zu belassen, und stellen damit sinngemäss ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Dem kann allerdings nicht entsprochen werden, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1B_355/2015 und 1B_358/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle