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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_252/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. A.A._________ AG, 
3. A.B._________ AG, 
2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Weidmann, 
Beschwerdegegnerinnen. 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X._________ wird im Strafbefehl vom 17. Dezember 2014 zur Last gelegt, er habe mehrfach unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gehandelt, indem er unrichtige Angaben über Geschäftsverhältnisse gemacht habe. Er habe in seinen Schreiben vom 1. Februar 2011 und vom 28. April 2011 gegenüber Dritten den falschen Anschein erweckt, dass die Y._________ AG zur A._________ Gruppe gehöre. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, sprach X._________ am 3. Februar 2016 in Bestätigung des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2015 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig, mehrfach begangen am 1. Februar 2011 und am 28. April 2011 durch unrichtige Angaben über die Geschäftsverhältnisse, und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.   
X._________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und er sei freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb bezweckt nach seinem Artikel 1, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Unlauter und widerrechtlich ist nach Artikel 2 UWG (Grundsatz) jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt unter anderem, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb unter anderem nach Artikel 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 UWG).  
 
Eine Irreführung über Geschäftsverhältnisse kann darin bestehen, dass der unzutreffende Eindruck erweckt wird, ein Unternehmen stehe in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem andern Unternehmen (MATHIS BERGER, in: Basler Kommentar, UWG, 2013, N. 129 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG; PETER JUNG, in: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SHK, 2010, N. 57 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). 
 
 
1.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die beiden Schreiben eine unrichtige Angabe über die Zugehörigkeit der Y._________ AG zur A._________ Gruppe enthielten. Er macht aber geltend, bei dieser Fehlinformation handle es sich um eine für den Geschäftsverkehr völlig irrelevante Nebensächlichkeit, die objektiv nicht geeignet sei, den Wettbewerb im internationalen Ölhandel auch nur im Geringsten zu beeinflussen oder abstrakt zu gefährden. Es spiele auch keine Rolle, dass er selber dies damals möglicherweise anders eingeschätzt habe. Die A._________ Gruppe sei auf dem Gebiet der Medizinaltechnik tätig und verfüge über keinerlei Reputation im Ölhandel. Dieser sei zudem ausserordentlich kapitalintensiv. Gemessen daran sei die A._________ Gruppe völlig unbedeutend.  
 
Unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 UWG sind nicht eo ipso, sondern nur unter der Voraussetzung unlauter, dass sie im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen. Dies setzt aber entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, dass das Verhältnis tatsächlich beeinflusst wird. Nach Rechtsprechung und Lehre genügt es, wenn das Verhalten oder Geschäftsgebaren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen (BGE 120 II 76 E. 3a; 124 III 297 E. 5d; Urteile 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3; 4C_353/2002 vom 3. März 2003 E. 4; RETO M. HILTY, in: Basler Kommentar, UWG, 2013, N. 44 zu Art. 2 UWG; CARL BAUDENBACHER, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2001, N. 28 zu Art. 2 UWG; siehe auch Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 zu einem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 1983 II 1009 ff., S. 1061). Dies bedeutet mit andern Worten, dass das Verhalten oder Geschäftsgebaren markt- beziehungsweise wirtschaftsrelevant sein muss (PETER JUNG, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 2 UWG; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl. 2002, § 1 Ziff. 1.11). Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder vermindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (siehe BGE 120 II 76 E. 3a; Urteil 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3). Strafrechtlich sind unrichtige Angaben im Sinne von Art. 3 UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG abstrakte Gefährdungsdelikte, da die abstrakte Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung genügt (SCHAFFNER/SPITZ, in: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SHK, 2010, N. 18 zu Art. 23 UWG). Strafbar ist nicht schon unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. 2 UWG, der in Art. 23 UWG nicht erwähnt wird, sondern nur unlauterer Wettbewerb nach den Artikeln 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG. 
 
Die Voraussetzung der Wettbewerbs- beziehungsweise Markt- respektive Wirtschaftsrelevanz des inkriminierten Verhaltens ist im vorliegenden Fall entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers erfüllt. Der Beschwerdeführer gab in den Schreiben vom 1. Februar 2011 und 28. April 2011 nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers an, dass die Y._________ AG zur A._________ Gruppe gehöre. Diese Angabe war unwahr. Für eine neugegründete Unternehmung ist es schwierig, in einen bestimmten Markt, konkret in das Ölgeschäft, einzusteigen. Die Angabe, das neue Unternehmen gehöre einer bestimmten Unternehmensgruppe an, ist geeignet, den Einstieg zu erleichtern. Zwar war die A._________ Gruppe, die zur fraglichen Zeit einen Umsatz von rund CHF 82 Mio. erzielte, nicht im Ölgeschäft tätig, in welches die Y._________ AG einsteigen wollte, sondern auf dem Gebiet der Medizinaltechnik. Durch die unwahre Angabe, die Y._________ AG gehöre zur A._________ Gruppe, wurde aber der Anschein erweckt, dass unter finanziellen Aspekten keine Probleme bestünden, weil eben hinter der Y._________ AG die etablierte A._________ Gruppe stehe. Die wahrheitswidrige Behauptung, die Y._________ AG gehöre zur A._________ Gruppe, war objektiv geeignet, die Position der Y._________ AG gegenüber den Ansprechpartnern im Vergleich zu andern Unternehmen, die keine Unternehmensgruppe hinter sich hatten, zu verbessern. 
 
Dessen war sich der Beschwerdeführer auch bewusst, räumte er doch ein, dass er durch seine unwahre Angabe bei den potentiellen Geschäftspartnern einen besseren Eindruck erwecken wollte. 
 
 
1.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er zur Zeit der beiden inkriminierten Schreiben Verwaltungsratspräsident der A.A._________ AG, der A.C._________ Inc. und der A.D._________ AG gewesen sei, welche die A._________ Gruppe bildeten. Zudem sei er CEO gewesen. Er sei somit berechtigt gewesen, diese Gesellschaften nach aussen zu vertreten. Er sei demzufolge befugt gewesen, die Reputation der A._________ Gruppe zugunsten der neu gegründeten Y._________ AG in Anspruch zu nehmen.  
 
Durch die inkriminierten Schreiben sollten deren Adressaten, die im Ölgeschäft tätig waren, getäuscht werden. Dass der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt war, die zur A._________ Gruppe gehörenden Unternehmen nach aussen gegenüber Dritten zu vertreten, berechtigte ihn selbstredend nicht, Dritte durch unwahre Angaben über Geschäftsverhältnisse zu täuschen. Der Verwaltungsrat der Gesellschaften, der nicht eingeweiht war, war mit dem Vorgehen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht einverstanden, was sich auch daraus ergibt, dass er gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige und Strafantrag wegen Widerhandlung gegen das UWG erstattete. 
 
 
2.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschwerdeführer hat somit die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf