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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.112/2003 /rnd 
 
Urteil vom 28. Mai 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett, 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
Parteien 
Gesundheitszentrum X.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
A.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Haus Thurgauerhof, Postfach 552, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
unerlaubte Handlung; Verjährung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 13. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Eingabe vom 29. September 1999 erhob A.________ (Kläger) beim Bezirksgericht Rheinfelden Klage gegen den Spitalverein Y.________ (heute Stiftung Gesundheitszentrum X.________; Beklagte) auf Bezahlung von Fr. 1'526'035.05. Er verlangte damit Schadenersatz für gesundheitliche Störungen, die ihm durch einen Eingriff im Regionalspital Y.________ vom 3. Mai 1994 zugefügt worden seien, dessen Träger damals der Spitalverein Y.________ gewesen war. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ordnete der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 5. März 2001 ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Klägers an. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 forderte er den Kläger auf, sich bei der Erstellung des Gutachtens kooperativ zu verhalten. Das Gutachten wurde am 12. April 2002 verfasst und ging am 19. April 2002 beim Gerichtspräsidium Rheinfelden ein. 
 
Mit Eingabe vom 14. Mai 2002 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es könne allein die einjährige Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 1 OR Anwendung finden und diese sei am 7. März 2002 abgelaufen. Das Bezirksgericht Rheinfelden verwarf am 4. September 2002 die Einrede der Verjährung mit der Begründung, während der gerichtlichen Begutachtung sei die Frist still gestanden. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Appellation der Beklagten gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Februar 2003 ab. Das Gericht hielt dafür, die Verjährung habe noch gar nicht zu laufen begonnen, sei aber eventuell durch das Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 10. Oktober 2001 ohnehin unterbrochen worden, weshalb die Frage offen bleiben könne, ob die Frist während der Ausarbeitung eines gerichtlichen Gutachtens still stehe. 
C. 
Mit Berufung vom 14. April 2003 stellt die Beklagte die Anträge, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2003 sei aufzuheben, die Verjährungseinrede gutzuheissen und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Ausserdem seien die Kosten anders zu verlegen. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Art. 60 Abs. 1 OR nicht richtig angewendet, indem sie den Beginn der Verjährungsfrist verneint habe; sie habe Art. 138 Abs. 1 OR verletzt, indem sie ein Schreiben des Gerichtspräsidenten an den Kläger als Unterbrechungshandlung anerkannt habe; und Bundesrecht wäre auch durch die Annahme der Hemmung des Verjährungsverlaufs während der Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens falsch angewendet worden. 
 
Der Kläger beantragt in seiner Antwort, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Er beruft sich unter anderem darauf, dass die Beklagte seine Forderung im Grundsatz anerkannt habe und hält dafür, die Beklagte sei bei ihrem Antrag zu behaften, wonach sie nach Ergebnis des Beweisverfahrens zur Bezahlung eines Betrags zu verurteilen sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Berufung ist zulässig in Zivilrechtsstreitigkeiten (Art. 44, 45 und 46 OG); sie kann in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte erhoben werden (Art. 48 OG). Gegen nicht die Zuständigkeit betreffende selbständige Vor- oder Zwischenentscheide der oberen kantonalen Gerichte ist die Berufung ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 50 Abs. 1 OG). Das Gericht entscheidet über das Vorhandensein dieser Voraussetzung ohne öffentliche Beratung nach freiem Ermessen (Art. 50 Abs. 3 OG). 
1.1 Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR sei während der Dauer der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens eingetreten. Die kantonalen Instanzen haben den Eintritt der Verjährung selbst für den Fall verneint, dass die einjährige Verjährung gemäss Art. 60 Abs. 1 OR anwendbar sein sollte. Die von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage, ob Art. 60 Abs. 1 OR überhaupt anwendbar ist, kann jedoch aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht beurteilt werden. Der Spitalverein Y.________ war nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil ein als Verein organisiertes gemischtwirtschaftliches Unternehmen, an welchem die Gemeinden der Spitalregion und Einzelpersonen oder Gesellschaften beteiligt waren. Im erstinstanzlichen Urteil wird die Begründung der Beklagten wiedergegeben, wonach die behandelnden Ärzte am Regionalspital Y.________ zwar den öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeitsnormen unterstellt seien, diese jedoch keine eigenen Bestimmungen enthielten, weshalb sich die Haftung des Arztes nach Art. 41 ff. OR zu richten habe, und sich die Verjährung demnach nach Art. 60 OR bestimme. Beklagte ist im vorliegenden Fall jedoch die Trägerin des Regionalspitals, nicht die behandelnden Ärzte. Abgesehen davon, dass bei Körperverletzungen irgendwelcher Art die Anwendung der allfälligen längeren strafrechtlichen Verjährung auch bei juristischen Personen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (Art. 60 Abs. 2 OR; vgl. BGE 125 III 339 E. 3b mit Hinweisen), ist nicht nachvollziehbar begründet, weshalb hier allein die einjährige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in Betracht fallen sollte. Die Beziehungen der Beklagten zu den Patienten sind möglicherweise öffentlich-rechtlich geregelt (BGE 122 III 101 E. 2; 120 Ib 411). In diesem Fall läge keine Zivilrechtsstreitigkeit vor, und die Berufung wäre überhaupt unzulässig. Andernfalls wäre wohl die Behandlung des Klägers im Spital der Beklagten aufgrund eines spitalärztlichen Behandlungsvertrags erfolgt (vgl. BGE 123 III 204 E. 2b S. 206). Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung verjähren indes gemäss Art. 127 ff. OR. Weshalb hier ausschliesslich die bundesrechtliche Verjährungsnorm von Art. 60 Abs. 1 OR Anwendung finden sollte, ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil - auch nach Beizug des erstinstanzlichen Entscheids - nicht erkennbar. 
1.2 Die Frage, ob die eingeklagten Ansprüche verjährt seien, kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht abschliessend entschieden werden. Selbst wenn die Vorbringen der Beklagten über Beginn, Unterbrechung und Stillstand der einjährigen Verjährungsfrist begründet wären, könnte ihr Antrag auf Abweisung der Klage daher nicht gutgeheissen werden. Es fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und die massgebenden rechtlichen Erörterungen zum kantonalen Recht, um beurteilen zu können, ob die einjährige relative Verjährungsfrist überhaupt anwendbar ist. Zwar kann die kantonale Instanz zur Verbesserung angehalten werden (Art. 52 OG), wenn die massgeblichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, oder nicht ersichtlich ist, inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer, kantonaler oder ausländischer Gesetzesnormen beruht (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG). Ob diese Bestimmung unter Umständen erlauben würde, die Vorinstanz im Rahmen einer Berufung gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 OG zur Ergänzung fehlender Sachverhaltsfeststellungen oder rechtlicher Erwägungen anzuhalten, kann offen bleiben. Denn die Voraussetzung, dass bei Gutheissung der Berufung im Sinne von Art. 50 OG sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann, ist jedenfalls nicht mehr erfüllt, wenn die Mängel nicht anders als durch Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behoben werden können (BGE 122 III 254 E. 2a; vgl. Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, in SJ 2000, S. 12). Für die abschliessende Beurteilung der Verjährungsfrage fehlen in erheblichem Umfang sowohl tatsächliche Feststellungen wie rechtliche Erörterungen, die nicht ausnahmsweise durch eine blosse Aufforderung zur Verbesserung erhoben werden können. Es bedürfte vielmehr einer Rückweisung der Sache nach Art. 52 OG. Damit ist ausgeschlossen, dass durch Beurteilung der Berufung gegen den Zwischenentscheid über die Verjährung sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann. 
1.3 Ob ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass sich die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigen würde, ist unter den Parteien umstritten. Der Kläger bestreitet diese Voraussetzung nach Vorliegen der medizinischen Expertise, die Beklagte hält dafür, dass auch das Beweisverfahren zur Berechnung des Schadens sehr aufwändig wäre. Da es bereits an der ersten Voraussetzung für die Anhandnahme der Berufung im Sinne von Art. 50 OG fehlt, kann offen bleiben, ob die zweite Voraussetzung erfüllt wäre. Die Beklagte geht keiner Rechte verlustig, können doch mit dem Endentscheid auch vorangehende Zwischenentscheide der vorliegenden Art angefochten werden, soweit sie nicht bereits beurteilt worden sind (Art. 48 Abs. 3 OG). 
2. 
Auf die Berufung ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Kläger, der eine Antwort eingereicht hat, die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.--zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Mai 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: