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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 255/01 
 
Urteil vom 28. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19-21, 3000 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend S.________, geboren 1967, gestorben 1997 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne 
 
(Entscheid vom 11. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1967 geborene S.________ war über seinen Arbeitgeber X.________ als Landwirtschaftsmitarbeiter bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Unfall versichert. Von seinem Arbeitgeber wurde der Versicherte für Bauarbeiten an die Y.________ AG, Aufbereitungstechnik, ausgeliehen. Im Rahmen dieser Tätigkeit verunfallte er am 9. Oktober 1997 auf einer Baustelle der Autobahn A 16 bei Z._________ tödlich. Die Visana, welcher der Unfall am 10. Oktober 1997 gemeldet worden war, teilte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 2. März 1998 mit, da die Versicherungsunterstellung unklar sei, werde sie die sich aus dem Unfall ergebenden Leistungen vorerst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbringen, behalte sich jedoch das Rückforderungsrecht gegenüber der SUVA vor. Mit Verfügung vom 9. Juni 1998 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Leistungen ab mit der Begründung, der Verstorbene sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht bei ihr versichert gewesen. Die von der Witwe und dem Sohn des tödlich Verunfallten sowie der Visana hiegegen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 7. September 1999 ab. Die Visana erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Verpflichtung der SUVA, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Da seiner Ansicht nach eine Frage der Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes zur Beurteilung anstand, trat das kantonale Gericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2000 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung. 
B. 
Die Rekurskommission verneinte ihre Zuständigkeit, da dem Verfahren keine Unterstellungsverfügung, sondern die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zugrunde liege, und trat mit Entscheid vom 11. Juni 2001 auf die Beschwerde der Visana nicht ein. Da das ihrer Ansicht nach zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern seine Zuständigkeit bereits rechtskräftig verneint hatte, sah sie von einer Überweisung der Akten ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Visana, der Entscheid vom 11. Juni 2001 sei aufzuheben und es sei die Sache an die zuständige Instanz zu überweisen. 
 
Die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitinteressierte beigeladenen Hinterlassenen des Verstorbenen lassen auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Erachtet sich ein Versicherer als unzuständig, so überweist er die Sache unverzüglich an den zuständigen Versicherer (Art. 78 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Sozialversicherung eine Verfügung (Art. 78a UVG). Diese ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern anfechtbar (RKUV 1998 Nr. U 312 S. 470). Dessen Entscheid ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehbar (Art. 98 lit. b OG in Verbindung mit Art. 128 OG; vgl. RKUV 1998, a.a.O., S. 474 oben). 
 
Nach der Rechtsprechung steht der durch Art. 78 und 78a UVG vorgezeichnete Rechtsweg namentlich offen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Unfallversicherern über die Leistungspflicht bezüglich eines Schadenereignisses gegeben ist oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt (BGE 127 V 182 Erw. 4d, 125 V 327 Erw. 1b). 
1.2 In RKUV 2003 Nr. U 472 S. 38 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Präzisierung von BGE 125 V 327 Erw. 1b bezüglich der in Art. 78a UVG vorgesehenen Verfügungszuständigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Unfallversicherern ausgeführt, die Rechtsprechung dürfe nicht dahingehend verstanden werden, ein Unfallversicherer könne gegen die Verfügung eines anderen Unfallversicherers, womit dieser seine Leistungspflicht mit der Begründung verneint, jener sei zuständig, die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen. Denn damit würde die fehlende Zuständigkeit als blosses Begründungselement für die Ablehnung der Leistungspflicht gegenüber dem oder der Verunfallten für den als zuständig erachteten Unfallversicherer zum verbindlich feststellenden, anfechtbaren Inhalt einer Verfügung, d.h. eines hoheitlichen Verwaltungsaktes, was unzulässig sei. Art. 129 UVV sei im Verhältnis zwischen ihre Zuständigkeit bestreitenden Unfallversicherern nicht anwendbar (RKUV 2003 Nr. U 472 S. 44 Erw. 2.2). Weiter hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Schadensereignis die Person des nach UVG leistungspflichtigen Versicherers umstritten sei, nicht hingegen grundsätzlich Bestehen und Umfang der Leistungspflicht, sei der negative Kompetenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg gemäss Art. 78 und 78a UVG zu lösen. Das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 106 UVG komme nur zum Zuge, wenn ein in Betracht fallender Unfallversicherer seine Leistungspflicht gegenüber der verunfallten Person wegen der seiner Ansicht nach fehlenden Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint und der Betroffene dagegen Beschwerde erhoben hat. Sofern ein Unfallversicherer Leistungen im Zusammenhang mit einem Unfall schon erbracht habe und diese in einem späteren Zeitpunkt mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit von einem anderen Unfallversicherer zurückfordere, stehe im Bestreitungsfall einzig der Rechtsweg nach Art. 78 und 78a UVG offen. Gemäss den "Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV" der AD HOC-Kommission Schaden UVG vom 2. Dezember 1996 erbringt zudem bei Kompetenzstreitigkeiten unter Unfallversicherern derjenige Versicherer, bei dem der Schadenfall zuerst angemeldet wurde, unter voller Wahrung seiner Rückforderungsrechte Vorleistungen und überweist die Akten im Sinne von Art. 78 UVG dem zuständigen Versicherer (RKUV 2003, a.a.O., S. 44 Erw. 2.3). 
1.3 Da die Visana zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. September 1999 nicht legitimiert war, ist die Vorinstanz (wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern) im Ergebnis zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Dessen Bestimmungen sind gemäss Art. 2 ATSG auf die bundesgerichtlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) findet das ATSG keine Anwendung auf Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a UVG). Diese Gesetzesbestimmung hat nach wie vor Gültigkeit. Mit dem Inkrafttreten des ATSG aufgehoben wurde dagegen Art. 78 UVG. Ebenfalls aufgehoben wurde Art. 104 lit. d UVG, welcher den Bundesrat ermächtigte, das Beschwerderecht der Versicherer gegen Verfügungen aus dem Bereich einer anderen Sozialversicherung zu regeln, wovon dieser in Art. 129 UVV Gebrauch gemacht hatte. Art. 49 Abs. 4 ATSG hält neu fest, dass dort, wo eine Verfügung die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, dieser die gleichen Rechtsmittel ergreifen kann wie die versicherte Person. Laut Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 wird die in Art. 104 UVG vorgesehene Mitteilung an die mitinteressierten Versicherer durch Art. 49 Abs. 4 ATSG (vgl. Art. 56 Abs. 4 des Entwurfs) abgedeckt (BBl 1999 4608; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 43). 
2.2 Laut Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind materielle Bestimmungen auf die beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wie es sich mit der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Bestimmungen verhält, lässt sich dem ATSG nicht ausdrücklich entnehmen. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62 ATSG) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht (so auch Art. 117 MVG; Kieser, a.a.O., Art. 82 Rz 8). Der intertemporalrechtliche Gundsatz der sofortigen Anwendbarkeit kommt dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b). 
2.3 Ob die in Erwägung 1.2 wiedergegebene Rechtsprechung zum Rechtsweg bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen zwei Unfallversicherern auch nach dem In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin Gültigkeit hat oder ob dem Unfallversicherer nunmehr auch ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eines anderen Unfallversicherers über die Zuständigkeit zusteht (unklar: Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz 12), braucht in diesem Verfahren nicht beurteilt zu werden. Denn solche Rechtsänderungen kämen einer grundlegend neuen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung gleich, welche auf die hier zu beurteilenden Rechtsansprüche nicht anwendbar wären. Vielmehr ist festzustellen, dass der Nichteintretensentscheid der Rekurskommission vom 11. Juni 2001 gestützt auf die bis Ende 2002 gültig gewesene Rechtsordnung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägung 1.3 hievor). 
3. 
Von einer Überweisung der Sache an das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Rekurskommission unter Hinweis auf BGE 125 V 324 Erw. 1b und das nicht veröffentlichte Urteil H. vom 24. August 1999 (U 81/97) abgesehen und den Entscheid über die zuständige Instanz dem Eidgenössischen Versicherungsgericht überlassen. Zu Unrecht, wie sich aufgrund der in RKUV 2003 Nr. U 472 S. 38 präzisierten Rechtsprechung ergibt (vgl. oben Erw. 1.2). Die Sache ist daher - unter Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - zum Entscheid nach Art. 78a UVG an das Bundesamt für Sozialversicherung zu überweisen. 
4. 
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Da sich die Rekurskommission von der (präzisierungsbedürftigen) Rechtsprechung in BGE 125 V 324 Erw. 1b (vgl. RKUV 2003 Nr. U 472 S. 38) und dem nicht veröffentlichten Urteil H. vom 24. August 1999 irreleiten liess und das vorliegende Verfahren aus diesem Grunde erforderlich wurde, rechtfertigt es sich, dieses kostenfrei zu erledigen. 
 
Nach Art. 159 Abs. 2 OG haben im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegende Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen, wozu auch die UVG-Versicherer gehören, grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 112 V 362 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Die Akten werden zum Vorgehen im Sinne von Art. 78a UVG an das Bundesamt für Sozialversicherung überwiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- wird der Visana zurückerstattet. 
5. 
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie A.________ und D.________ zugestellt. 
Luzern, 28. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: