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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 192/03 
 
Urteil vom 28. Mai 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
I.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle A.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 11. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
I.________, geboren 1956, meldete sich am 3. Juli 2001 unter Hinweis auf Beschwerden nach zwei Unfällen vom 9. Februar 1998 (Zürich Versicherung) und 6. Dezember 1999 (SUVA) sowie Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Unfallakten bei, holte Berichte des Spitals Z.________ vom 9. August 2001 und der Orthopädischen Klinik X.________ vom 22. August 2001 ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine bis zum 30. Juni 2001 befristete halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2000, eventualiter eine polydisziplinäre Untersuchung beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Februar 2003 ab. 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2000 beantragen. 
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur rückwirkenden Rentenzusprechung (Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 87 ff. IVV; BGE 125 V 418 Erw. 2d, 121 V 275 Erw. 6b/dd) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen keine Anwendung finden. 
2. 
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er leide - nebst den Unfallfolgen - an starken Depressionen, Diabetes, Knochen- und Gelenkschmerzen, Gleichgewichtsstörungen sowie neurologischen Ausfällen, was Verwaltung und Vorinstanz nicht berücksichtigt hätten. 
2.1 Hinsichtlich der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2001, für die dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, fehlt es an einer stichhaltigen Begründung des Antrags auf eine ganze Rente. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden werden im Bericht des Spitals Z.________ vom 9. August 2001, wo er seit März 2000 betreut worden war, mit Ausnahme des Diabetes, nicht genannt. Lediglich die hier nicht streitigen Beschwerden am linken Ellbogen wirkten sich nach Einschätzung der Ärzte auf die Arbeitsfähigkeit aus. Insbesondere ein invalidisierendes psychisches Leiden war damals nicht aktenkundig. Sein Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2001 ist daher unbegründet. 
2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rente zu Recht bis zum 30. Juni 2001 befristet wurde. 
Der Beschwerdeführer hat im Vorbescheidverfahren geltend gemacht, seine Beschwerden seien rheumatischer, psychologischer und internistischer Natur, und er beantragte die Einholung eines Berichts des Dr. med. S.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, da das psychische Leiden nicht abgeklärt worden sei. Die Vertrauensärztin der IV-Stelle, Frau Dr. med. G.________, war demgegenüber der Meinung, dass keine Hinweise für ein psychisches Leiden bestünden, weshalb eine psychiatrische Begutachtung nicht erforderlich sei (Stellungnahme vom 30. November 2001). Entgegen ihrer Annahme war das Vorliegen von psychischen Beschwerden jedoch auf Grund des Schreibens der Frau Dr. med. F.________, Neurologie, EEG, vom 4. September 2001 nicht auszuschliessen. Diese teilte lediglich mit, dass sie den Versicherten erst seit Juni 2001 kenne und die gestellten Fragen noch nicht beantworten könne. Vor Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2002 hätte die IV-Stelle daher nochmals rückfragen müssen, zumal es, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, am 9. September 2002 doch zur Einholung eines psychiatrischen Berichts gekommen ist. Aus dem Bericht der Frau Dr. med. F.________ vom 16. Oktober 2001 an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist ersichtlich, dass die behandelnde Ärztin den Beschwerdeführer dem Psychologen lic. phil. H.________ für eine Exploration vorgestellt hatte. Dieser habe den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung gestellt und eine psychiatrische Betreuung in der Muttersprache vorgeschlagen, worauf sich der Versicherte in die Behandlung durch Dr. med. S.________ begeben habe. 
Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich einen zuhanden der Beschwerdegegnerin auf deren schon erwähnte Anfrage vom 9. September 2002 hin erstatteten Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. Februar 2003 ins Recht, welcher ihm eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Oktober 2001, dem Zeitpunkt des Behandlungsbeginns, attestiert. Wenn dieser Bericht auch in der Diagnosestellung zu wenig präzis ist ("Symptome einer Depression", "Vermutung einer Persönlichkeitsstörung"), und die Tragweite der psychischen Befunde unklar bleibt, so enthält er doch Anhaltspunkte für eine psychische Fehlentwicklung, welche nähere Abklärungen rechtfertigen: Immerhin rapportiert der behandelnde Arzt eine andauernde depressive Störung mit zum Teil psychotischen Symptomen auf dem Boden einer schizoiden Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Wie es sich damit bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Februar 2002 verhalten hat, bleibt nach Lage der Akten offen. Die Verwaltung wird daher zur Klärung dieser Frage ein psychiatrisches Gutachten beiziehen und erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem 1. Juli 2001 befinden. 
3. 
Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung, welche in Anbetracht des vor- und letztinstanzlich aus den Akten resultierenden Aufwandes für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 500.- festgelegt wird (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1-3 und Abs. 6 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Februar 2002 aufgehoben werden, soweit damit über die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2001 befunden wird, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Mai 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: