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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_152/2010 
 
Urteil vom 28. Mai 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A. und B.Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kündigungsschutz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Februar 2010. 
 
In Erwägung, 
dass das Mietgericht des Bezirkes Hinwil mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 auf das Begehren des Beschwerdeführers um Herabsetzung des Mietzinses nicht eintrat und mit Urteil vom gleichen Tag die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von den Beschwerdegegnern mit Formular vom 7. April 2009 per 31. Juli 2009 ausgesprochenen Kündigung sowie auf eventuelle Erstreckung des Mietverhältnisses abwies, soweit die Klage nicht gegenstandslos geworden war; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 19. Februar 2010 die Berufung und den Rekurs des Beschwerdeführers abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 10. März 2010 datierte Schriftstücke einreichte, wobei das eine als "Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich" und das andere als "Vorwort zur Beschwerde" überschrieben war; 
 
dass mit dem zweiten Schriftstück sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; 
 
dass die Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 17. März 2010 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragten; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 25. März 2010 ein weiteres Schriftstück einreichte, das als "Ergänzung der Beschwerde" betitelt war; 
 
dass vor der Anrufung des Bundesgerichts der kantonale Instanzenzug erschöpft werden muss (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde hätte anfechten können, worauf er im Übrigen in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde; 
 
dass er mit diesem Rechtsmittel die Rügen der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (insbesondere die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs), der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und der Verletzung klaren materiellen Rechts hätte erheben können (§ 281 ZPO ZH); 
 
dass somit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die erwähnten Rügen vorbringt; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, was der Beschwerdeführer in den drei Eingaben vom 10. und 25. März 2010 an Kritik an der Rechtsanwendung des Obergerichts vorbringt; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass die nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 133 III 439 E. 4); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Mai 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin