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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_326/2010 
 
Urteil vom 28. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügungen vom 9. Mai und 6. August 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1972 geborenen E.________ ab 1. Juli 2000 gestützt auf einen nach der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, welches Ergebnis sie am 13. August 2002 revisionsweise bestätigte. Im Rahmen eines weiteren im Juni 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung u.a. die Gutachten des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation vom 14. Mai 2006 sowie des Dr. med. T.________, FMH Psychiatrie, vom 21. Mai 2007 ein und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats auf, weil sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hätten (Verfügung vom 2. Juni 2008). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit der substituierten Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt (Entscheid vom 22. Februar 2010). 
 
C. 
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm auch nach dem 1. August 2008 eine ganze Invaliden- sowie Kinderrenten auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht die Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 2. Juni 2008 zu Recht mit der substituierten Begründung geschützt hat, die rechtskräftig verfügte Rentenzusprechung sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen sei (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen). 
 
2.1 Nach den in einlässlicher Würdigung der Akten erfolgten Feststellungen des kantonalen Gerichts gewährte die Verwaltung die ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 9. Mai und 6. August 2001) zum einen gestützt auf die Auskünfte des Dr. med. H.________, Neurologie FMH, vom 22. August 2000 sowie der Klinik Y.________ vom 5. September und 10. Oktober 2000, die sich einzig zur Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Fliessbandarbeiter) äusserten, zum anderen gestützt auf den Bericht des prakt. Arzt S.________, vom 16. Januar 2001, der von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit nicht zuletzt aufgrund des fachärztlich nicht weiter abgeklärten Befundes einer schweren depressiven Entwicklung ausging. Auch in dem im März 2002 von Amtes wegen eingeleiteten und am 13. August 2002 verfügungsweise abgeschlossenen Revisionsverfahren wurde keine psychiatrische Beurteilung beigezogen, obwohl dazu nach wie vor hinreichend Anlass bestand. Gemäss dem von der Unfallversicherung eingeholten Gutachten des Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2002 betrug die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich 40 %. Nachdem sich gemäss den weiteren Feststellungen der Vorinstanz die medizinischen Befunde und Ergebnisse bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung vom 2. Juni 2008 nicht veränderten, insbesondere ein radiologisch oder klinisch fassbares Korrelat für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach wie vor nicht erhoben werden konnte, ist ihre Schlussfolgerung, dass die ursprüngliche Invaliditätsbemessung und Rentenzusprechung auf einer völlig unzulänglichen medizinischen Aktenlage gründete, welche die Verfügungen der IV-Stelle vom 9. Mai und 6. August 2001 sowie 13. August 2002 als zweifellos unrichtig erscheinen lassen, nicht zu beanstanden. 
 
2.2 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass die obligatorische Unfallversicherung für die Folgen der Unfälle vom 30. Juli 1999 und 6. April 2000 vorübergehend Leistungen erbrachte (Heilbehandlung; Taggeld), nicht geschlossen werden, dass er dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig gewesen war (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zu der geltend gemachten, neu aufgetretenen Vaskulitis hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass diese laut ärztlichen Auskünften keine Arbeitsunfähigkeit bewirkte. 
 
3. 
Zu prüfen bleibt das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende hypothetische Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG). Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass der Versicherte körperlich in der Lage ist, sowohl den zuletzt ausgeübten Beruf als auch damit vergleichbare Tätigkeiten vollumfänglich auszuüben; aus psychiatrischer Sicht ergeben sich Einschränkungen, die eine über 70 % liegende Arbeitsleistung verunmöglichen. Inwieweit die Vorinstanz damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, legt der Beschwerdeführer trotz entsprechender Rüge nicht dar. Ebensowenig ist aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen, indem sie das aufgrund statistischer Durchschnittslöhne ermittelte Invalideneinkommen um 10 % gekürzt hat, rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Der korrekt durchgeführte Einkommensvergleich hat einen unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Mai 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder