Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_401/2013 
 
Urteil vom 28. Mai 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Strassenverkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 6. März 2013. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bezirksgericht Frauenfeld stellte am 27. Oktober 2012 ein Urteil im Dispositiv zu. Am 31. Oktober 2012 meldete der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde am 18. Dezember 2012 versandt und traf am 3. Januar 2013 wieder beim Bezirksgericht ein mit dem Vermerk "nicht abgeholt". Am 23. Januar 2013 teilte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer mit, die Berufungserklärung sei nicht fristgerecht eingereicht worden, und er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 14. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, nachdem er am 31. Oktober 2012 in aller Klarheit und Deutlichkeit eine vollumfängliche Berufung angemeldet habe, habe er keine weiteren Nachrichten oder Rückmeldungen vom Bezirksgericht erhalten. Am 6. März 2013 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf das Rechtsmittel mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe keine Berufungserklärung eingereicht. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit dem sinngemässen Antrag ans Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und auf die Berufung einzutreten. 
 
2. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Berufungserklärung eingereicht hat. Eine solche wäre jedoch Voraussetzung dafür, auf das Rechtsmittel einzutreten. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der angefochtene Entscheid kurz vor Weihnachten zugestellt wurde, obwohl er diese Tage für eine verlängerte Abwesenheit genutzt habe. Indessen gibt es im Strafverfahren (im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht) keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Folglich ist die Zustellung des begründeten Urteils kurz vor Weihnachten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer musste denn auch nach seiner Berufungsanmeldung mit der Sendung rechnen. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der Post über die Weihnachtsfeiertage einen Postrückbehalt in Auftrag gegeben. Auch dies hilft ihm nicht. Der Beschwerdeführer hätte seine Abwesenheit dem Gericht melden und ersuchen müssen, von einer Urteilszustellung während der Feiertage abzusehen. Eine solche Meldung ans Gericht hat er unterlassen. Bei dieser Sachlage gilt das Urteil als zugestellt. 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Mai 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn