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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_198/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 28. Mai 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,  
1762 Givisiez, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, 
vom 16. Januar 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. März 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof (nachfolgend: Vorinstanz oder kantonales Gericht), vom 16. Januar 2013, mit welchem das Revisionsgesuch der Z.________ gegen den Entscheid vom 21. Juli 2011 desselben kantonalen Gerichts abgewiesen wurde und ihrem Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt wurden, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass sich die in seinem eigenen Namen erhobene Beschwerde des Rechtsanwaltes S.________ einzig gegen die ihm persönlich auferlegten Prozesskosten gemäss Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheides vom 16. Januar 2013 richten kann und daher auf alle weitergehenden Anträge von vornherein nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Grundrechtsverletzungen behauptet, die entsprechenden Vorbringen jedoch in keiner Weise der qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen) genügen, 
dass er sich - wie bereits in dem im Namen von Z.________ gegen denselben kantonalen Entscheid vom 16. März 2012 geführten Beschwerdeverfahren - mit der haltlosen Behauptung der Willkürlichkeit des Revisionsentscheides vom 16. März 2013 begnügt, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2013 ausführlich dargelegt hat, weshalb sie angesichts der ins Auge springenden aktenwidrigen Behauptungen im Revisionsgesuch vom 23. Januar 2012 die materiellen Revisionsvoraussetzungen als offensichtlich nicht erfüllt betrachtete, 
dass das Bundesgericht mit heutigem Urteil die gegen den Revisionsentscheid vom 16. Januar 2013 gerichtete Beschwerde der Z.________ als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, 
 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel, Z.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli