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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_182/2013  
   
   
 
   
   
 
 
 
 
Verfügung vom 28. Mai 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau,  
Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 
8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 23. Januar 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 21. Mai 2013, worin V.________ die Beschwerde vom 4. März 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2013 zurückzieht, 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 28. Mai 2013 
 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Kernen                     Fessler