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[AZA 7] 
I 50/02 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 28. Juni 2002 
 
in Sachen 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Centro Consulenze, Direzione Centrale, Belpstrasse 11, 3007 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügung vom 28. September 2001 trat die IV-Stelle des Kantons Bern auf das am 27. Juni 2001 eingereichte, erneute Rentengesuch des M.________ (geboren 1944) mit der Begründung nicht ein, eine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen, die ursprünglich verfügte Rentenverweigerung vom 30. Juni 1995 bestätigenden Verfügung vom 26. März 1999 sei nicht glaubhaft dargetan. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2001 und die Zusprechung einer ganzen Rente hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, soweit es darauf eintrat, ab (Entscheid vom 14. Dezember 2001). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz einzig, ob die Verwaltung zu Recht Nichteintreten auf das erneute Rentengesuch vom 27. Juni 2001 verfügt hat. Insoweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten. 
 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG (in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV) einzig zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchserheblichen Ausmass verändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Ebenfalls richtig wiedergegeben wurden im vorinstanzlichen Entscheid die praxisgemässen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse als Voraussetzung des Eintretens auf ein neues Rentengesuch (Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 109 V 114 Erw. 2 a und b, 123 Erw. 3b und 264 Erw. 3; SVR 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen. 
 
b) Hinsichtlich der zeitlich massgebenden Sachverhalte ist zu präzisieren, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bei der Prüfung einer Neuanmeldung nur dann auf die tatsächliche Entwicklung seit der erstmals rechtskräftig verfügten Rentenverweigerung abzustellen ist, wenn auf die zwischenzeitlich allenfalls erfolgten Neuanmeldungen nicht eingetreten wurde (in diesem Sinn AHI 1999 S. 84 Erw. 1). Trat jedoch die Verwaltung auf eines oder mehrere erneute Rentengesuche ein und befand sie hernach nach den Regeln der Neuanmeldung rechtskräftig über deren materielle Begründetheit, ist massgebende Vergleichsbasis der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs und zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung (diesbezüglich missverständlich das Urteil I. vom 15. Oktober 2001 [I 585/00], Erw. 2a). 
 
 
3.- a) Nach dem vorangehend Gesagten (Erw. 2b) hat die Verwaltung die strittige Eintretensfrage richtigerweise nach Massgabe der tatsächlichen Entwicklung seit der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 26. März 1999 geprüft. 
Diese stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. med. N.________ und Z.________, Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________, vom 24. September 1998, nach welchem der Versicherte auf Grund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik beider Schultern mit erheblicher, therapieresistenter Funktionseinschränkung nicht mehr in der Lage sei, seinen angestammten Beruf als Autolackierer auszuüben; in einer Tätigkeit ohne jegliche Belastung der Schultern (z.B. Kontrollaufgabe) sei er dagegen ganztags einsetzbar. Die IV-Stelle zog hieraus den Schluss, in leidensangepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer wie bis anhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. 
b) Die zur Begründung des erneuten Rentengesuchs vom 27. Juni 2001 ins Recht gelegten Berichte des Dr. med. 
 
 
L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 15. September 2000 und vom 14. September 2001 vermögen nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen werden kann, keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der relevanten Sachumstände glaubhaft zu machen. Dass im Bericht des Dr. med. L.________ vom 14. September 2001 nicht nur die Schmerzen und Versteifungen im Schulter- und Nackenbereich erwähnt werden, sondern auch davon die Rede ist, dass die funktionelle Versteifung des rechten Schultergelenks "immer wieder zu Verspannungen respektive Sehnenentzündungen im Bereich des Vorderarms und des Ellbogengelenkes rechts" führe, reicht zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht aus; dies gilt umso mehr, als Dr. med. L.________ selbst diese Beschwerden nicht ausdrücklich als neu bezeichnet. 
Anhaltspunkte für seit März 1999 eingetretene zusätzliche Funktionseinschränkungen - insbesondere für die vom Beschwerdeführer behauptete praktisch vollständige Immobilität des rechten Arms - mit relevantem Einfluss auf die noch verbleibende Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sind den Arztberichten keine zu entnehmen. 
Nicht nachvollziehbar ist daher die Einschätzung des Dr. 
med. L.________, der Versicherte könne mittlerweilen gesundheitsbedingt überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, mithin selbst Arbeiten ohne jegliche Belastung der Schultergegend nicht mehr verrichten. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, vermag der Umstand, dass am 8. April 2001 operative Narbenrevision durchgeführt wurde, zu keiner andern Beurteilung zu führen. 
 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse Autogewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 28. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: