Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_378/2011 
 
Urteil vom 28. Juni 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2011 des Obergerichts des Kantons Soloturn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 242'052.20 (nebst Kosten) abgewiesen hat, 
in das nachträglich eingereichte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, evtl. um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Urteil vom 21. April 2011 erwog, der vom Beschwerdegegner vorgelegte Pfändungsverlustschein des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. März 2008 über Fr. 242'292.55 ermächtige gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung, der Verlustschein stelle daher einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 242'052.20 dar, im Rechtsöffnungsverfahren sei nur über die Weiterführung der Betreibung, jedoch nicht über den (vom Beschwerdeführer bestrittenen) materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden, Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb für den erwähnten Betrag zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden und die Beschwerde abzuweisen sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten und auf eine Aberkennungsklage zu verweisen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 21. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Juni 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann