Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_229/2011 
 
Urteil vom 28. Juni 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 28. Februar 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. März 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 2. Mai 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 26. April 2011 ersuchte er, auf den Kostenvorschuss zu verzichten, da es sich um einen unbedeutenden Fall handle. Am selben Tag teilte ihm das Bundesgericht mit, gestützt auf Art. 62 BGG werde am Kostenvorschuss festgehalten, weil dies auch für unbedeutende Fälle gelte. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2011 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis 7. Juni 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 11. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut darum, auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Das Bundesgericht verwies am selben Tag auf das Schreiben vom 26. April 2011, dem nichts beizufügen sei. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Juni 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn