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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_394/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 28. Juni 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. Juni 2012 kam es in Zürich an der Kreuzung der Giesshübelstrasse mit der Wanner- und der Bubenbergstrasse zu einer Kollision zwischen einem von X.________ gelenkten Tram der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) und einem Personenwagen. 
 
 Am 19. März 2013 erteilte das Obergericht Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zur Strafverfolgung von X.________. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden. 
 
C.  
Der Oberstaatsanwalt und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ist als VBZ-Tramführer Beamter im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess darf er für mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Delikte nur mit Ermächtigung des Obergerichts verfolgt werden. Mit dem angefochtenen Beschluss erteilte es der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl kantonal letztinstanzlich diese Ermächtigung. Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ermöglicht im Gegenteil dessen Einleitung bzw. Fortführung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1; Urteil 1C_129/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1), wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
 Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4). Der angefochtene Ermächtigungsentscheid ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar, selbst wenn im Ermächtigungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte, wird er doch im allfälligen Strafverfahren seine vollen Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ohnehin ausser Betracht, da das Ermächtigungsverfahren weder besonders aufwendig ist noch ein Beweisverfahren erfordert. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Juni 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi