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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1068/2017  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Urkundenfälschung, Verletzung der Meldepflicht gemäss Geldwäschereigesetz; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 17. August 2017 (S 2016 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ am 22. März 2016 der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 85.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 20'000.--. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte am 17. August 2017 das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht einleitende Ausführungen (Beschwerde, Rz. 6 - 18). Er erhebt dabei keine konkreten Rügen, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
2.  
 
2.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung steht im Zusammenhang mit drei Verträgen, einer Rechnung und zwei Formularen A, deren Inhalt die Vorinstanz als unwahr erachtet. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot und verletze den Untersuchungsgrundsatz.  
 
2.2. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er das "Confidential Investment Agreement" vom 5. April 2013 zwischen der A.________ AG und der B.________ Ltd. nicht selber erstellt habe. Die Vorinstanz verkenne dies. Ebenso lasse sie ausser Acht, dass diese Vertragsbeziehung, genauso wie alle Verträge, an welchen die A.________ AG beteiligt war, nicht Teil seiner finanzintermediären Tätigkeit gewesen sei. Schliesslich sei der Vertrag nie einer Bank vorgelegt worden, womit auch keine täuschende Verwendung desselben vorliege.  
Dass der Beschwerdeführer den Vertrag vom 5. April 2013 nicht selber erstellt hat, stellt bereits die Vorinstanz fest. Sie erwägt dabei, dass der Beschwerdeführer als mittelbarer Täter gehandelt habe, indem er C.________ als Tatwerkzeug eingesetzt habe (Urteil, S. 14). Der Beschwerdeführer lässt dies in seiner Beschwerdebegründung unerwähnt, womit diese den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nicht als Finanzintermediär gehandelt. Bereits das Gericht erster Instanz erwog, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; AS 2009 6403; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2015) auch die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften als Finanzintermediation gelte; die A.________ AG sei eine solche Sitzgesellschaft und der Beschwerdeführer deren fiduziarisches Organ gewesen (erstinstanzliches Urteil, S. 26). Diese Qualifikation blieb im Berufungsverfahren unbestritten (vgl. Urteil, S. 8) und ist nicht zu beanstanden. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die Urkunde verwendete, zumal lediglich deren Erstellung Gegenstand des vorinstanzlichen Schuldspruchs bildet. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, dass mit der D.________. Ltd. nicht ein Vertrag, wie von der Vorinstanz angenommen, sondern drei Verträge abgeschlossen worden seien. Er habe einzig den als "Investment Agreement" bezeichneten Vertrag als "Trustee/Placement Agent" unterschrieben. Ziffer 5 dieses Vertrags bestimme, dass er keine Pflicht habe, die anderen Teile zu prüfen. Auch in diesem Fall habe er die drei Verträge nie einer Bank vorgelegt oder anderweitig davon täuschenden Gebrauch gemacht.  
Der Beschwerdeführer erhebt die Rügen zum Aufbau und zum Inhalt des Vertrages mit der D.________. Ltd. erstmals vor Bundesgericht. Es handelt sich dabei um unzulässige neue Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Unbegründet ist auch in diesem Fall das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Vertrag nicht täuschend verwendet, zumal sich der Schuldspruch der Vorinstanz nicht auf diese Hypothese stützt. 
 
2.4. In Bezug auf die Rechnung der E.________ GmbH rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz aus der Prämisse, dass Rechnungen nicht beweisen würden, dass der darin geltend gemachte Betrag geschuldet sei, sondern nur, dass der Betrag geltend gemacht werde, willkürlich folgere, dass die Rechnung unwahr sei. Fakt sei aber, dass der Rechnungsbetrag sehr wohl geltend gemacht worden sei, weshalb er ja auch geflossen sei. Im Umkehrschluss sei die Rechnung als wahr zu bezeichnen. Überdies habe er in dieser Angelegenheit als Geschäftsführer der E.________ GmbH und nicht als Finanzintermediär gehandelt.  
Die Vorinstanz stellt fest, dass die E.________ GmbH gegen die F.________ Ltd. keine Forderung geltend gemacht habe, obwohl die Rechnung gerade dies bestätige (Urteil, S. 11). Der Beschwerdeführer weicht mit seiner Begründung von dieser für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern diese willkürlich ist. Er erklärt ausserdem nicht ansatzweise, weshalb er in diesem Fall nur als Geschäftsführer der E.________ GmbH und nicht als Finanzintermediär tätig gewesen sein soll. Er erfüllt dabei die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
 
2.5. Zur Vereinbarung mit der G.________ Ltd. rügt der Beschwerdeführer, dass nur die Entgegennahme des Geldes Vertragsinhalt gewesen sei. Danach sei der Vertrag erloschen und damit auch seine Handlungsmacht über den Vorgang. Die Vorinstanz setzte sich bereits mit diesem Einwand auseinander (vgl. Urteil, S. 11). Der Beschwerdeführer lässt die entsprechende Erwägung unerwähnt. Die Begründung der Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.  
 
2.6.  
 
2.6.1. In Bezug auf die Formulare A rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde, Rn. 24 - 32). Er macht zusammengefasst geltend, er habe die Bank H.________ und die Bank I.________ auf seine Stellung als treuhänderischer Beauftragter hingewiesen. Sowohl vor der ersten als auch vor der zweiten Instanz habe er den Antrag gestellt, die erwähnten Banken seien zur Edition entlastender Akten aufzufordern, zumal die in den Akten sich befindenden Aufzeichnungen womöglich nicht vollständig seien. Die Vorinstanz habe diesen Beweisantrag zu Unrecht abgewiesen.  
Die Verfahrensleitung der Vorinstanz lehnte diesen Beweisantrag bereits vor der Berufungsverhandlung am 21. Dezember 2016 ab (Akten Vorinstanz, OG GD 15). Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Diese Bestimmung gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliess es, seinen Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung zu wiederholen (vgl. Urteil, S. 5). Auf die Rüge ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5). 
 
2.6.2. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass die Begründung des vorinstanzlichen Urteils im Zusammenhang mit den Formularen A widersprüchlich sei. Einerseits attestiere ihm die Vorinstanz, dass er das von der F.________ Ltd. erhaltene Geld als Schuld gegenüber der A.________ AG verbucht habe, weil dieses Kapital als Vorschuss seiner zukünftigen Honorarforderungen hätte gelten sollen. Andererseits lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass zusätzlich zu den Formularen A bei der Eröffnung der Konten zusätzliche transaktionsbezogene Formulare A abgegeben worden seien. Wenn die Vorinstanz diesen Umstand, bloss mit "der Vollständigkeit halber ist anzufügen" erwähne, setze sie sich mit dem entscheidenden Sachverhalt nicht auseinander.  
Die Vorinstanz warf die Frage auf, ob es sich bei einem Teil der auf den Konten der A.________ AG bei der Bank H.________ und der Bank I.________ hinterlegten Gelder um Eigenkapital der A.________ AG handelte. Sie liess die Frage aber offen, zumal es sich zum grössten Teil um treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte von Dritten handle und die Konten zu diesem Zweck eröffnet worden seien (Urteil, S. 12 f.). Der Beschwerdeführer stellt Letzteres nicht in Abrede; der von ihm geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Der Inhalt der späteren Formulare A ist nicht entscheidend, um den Wahrheitsgehalt der anlässlich der Eröffnung der Konten eingereichten Formulare A zu beurteilen. Die Rüge ist unbegründet. 
 
2.7. Zum Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung macht der Beschwerdeführer zusammenfassende Bemerkungen. Er werde im vorinstanzlichen Urteil als der einzige dargestellt, der das maligne Konzept seiner Geschäftspartner von Anfang an hätte erkennen müssen, weshalb jede Ungereimtheit ex post zu seinen Lasten ausgelegt werde. Es sei nicht der blosse Text eines Dokuments auszulegen, sondern insbesondere auch zu beurteilen, unter welchen Umständen ein solches zustande gekommen sei. Das angefochtene Urteil lasse dies ausser Acht, obwohl gerade diese Umstände ihn unter dem Blickwinkel des subjektiven Tatbestands entscheidend entlasten würden.  
Ob und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Absichten seiner Geschäftspartner gesamthaft erkennen konnte, ist bei der Frage, ob er in Bezug auf einzelne Dokumente vorsätzlich gehandelt und somit den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat, belanglos. Die Rüge ist unbegründet. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, er habe den Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 GwG nicht erfüllt. Die Vorinstanz gehe von einer Verletzung der Meldepflicht im Zeitpunkt der Überweisung an die J.________ S.L. aus. Diese Transaktion habe aber aufgrund seiner Erstbeurteilung keine Verdachtsmeldung erfordert; im Nachhinein habe sich gar herausgestellt, dass die Gelder nicht deliktischer Herkunft gewesen seien (Beschwerde, Rn. 33 - 40). Die Vorinstanz verletze in diesem Zusammenhang das Willkürverbot und den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde, Rn. 21). 
Die Vorinstanz erblickt eine Verletzung der Meldepflicht nicht nur im Zusammenhang mit der Zahlung an die J.________ S.L. Sie begründet den Schuldspruch unter anderem auch damit, dass der Beschwerdeführer falsche Urkunden erstellt habe, um den wirklichen Hintergrund der finanziellen Transaktionen zu verschleiern. Er habe gewusst, dass sein Auftraggeber K.________ darum bemüht gewesen sei, seine wirkliche Identität nicht offenlegen zu müssen; auch habe K.________ Wert auf eine treuhänderische Verwaltungsrätin der A.________ AG (C.________) gelegt, die "keine Fragen" stelle. Entsprechend habe der Beschwerdeführer der Bank H.________ und der Bank I.________ verschwiegen, wer an den dort geführten Konten wirtschaftlich berechtigt war. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer die wirklichen Eigentumsverhältnisse an der F.________ Ltd. offenbar nicht genau bekannt gewesen. Angesichts dieser Vielzahl von Anhaltspunkten könne der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, er habe von einem unverdächtigen Geschäftsumfeld ausgehen dürfen. Wer seine eigene Identität und seine Transaktionen tarnen und keine Fragen beantworten wolle, habe etwas zu verbergen (Urteil, S. 20 f.). Der Beschwerdeführer lässt diese - wesentlichen - Argumente der Vorinstanz unerwähnt. Eine Beschwerdebegründung, die Teile der vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses