Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.413/2002 /mks 
 
Urteil vom 28. August 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirk March, vertreten durch den Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach, 8853 Lachen SZ, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Nichteintretensentscheid 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 31. Juli 2002 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 31. Juli 2002 auf eine Klage von X.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Dagegen führt X.________ mit Eingabe vom 11. August 2002 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
2. 
Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 11. August 2002, die sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander setzt, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirk March und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: