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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 222/03 
 
Urteil vom 28. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
B.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz X.________ 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1971, arbeitete ab 1990 bis zu seiner Entlassung im Jahre 1995 als "Springer" für die Firma E.______ AG. Am 12. Oktober 1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Glarus Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht durchführte und mit Verfügung vom 11. Dezember 1996 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente ablehnte, da B.________ mit einer geeigneten Hilfsarbeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes als arbeitslos und nicht als invalid zu betrachten sei. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 
 
Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 1999 B.________ eine Rumpforthese zugesprochen hatte, meldete er sich - mittlerweile von April 1997 bis März 2000 als Montageangestellter für die Firma K.________ AG tätig gewesen - am 5. September 2000 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 22. September 2000 (mit medizinischen Vorakten) und des ehemaligen Arbeitgebers vom 5. Oktober 2000 ein. Im Weiteren führte die Verwaltung Berufsberatung durch und veranlasste eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 29. Januar 2002 mit psychiatrischem Konsilium vom 9. Januar 2002). Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 sprach die IV-Stelle B.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu und erachtete ihn in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 50 % als arbeitsfähig. 
B. 
Die dagegen - unter Beilage zweier Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 25. und 26. Juni 2002 - erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 25. Februar 2003 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (10. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
 
Zu ergänzen bliebt, dass - wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde - eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Richter (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und - wenn ja - wie weit sich der Grad der Invalidität seit Erlass der leistungsverweigernden Verfügung von Dezember 1996 bis zum erneuten Verfügungszeitpunkt im Juni 2002 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht bestritten ist dagegen, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung von September 2000 eingetreten ist. 
2.1 Das kantonale Gericht hat auf die Beurteilung der MEDAS vom 29. Januar 2002 abgestellt und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen, welche zumutbarerweise - wenn unter Umständen auch mit einer erheblichen Willensanstrengung - verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass nicht ganz klar sei, ob die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit gemäss den Angaben der MEDAS wirklich 50 % betrage, er diese jedoch ohnehin höchstens in einem geschützten Rahmen verwerten könne, da er schon die letzte - der Behinderung angepasste - Stelle wegen physischer und psychischer Probleme verloren habe; im Übrigen sei das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden nicht anhand des zuletzt erzielten Einkommens festzusetzen, da die entsprechende Stelle behinderungsangepasst und damit schlechter entlöhnt worden sei als eine mögliche Arbeit ohne Behinderung. 
2.2 In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten der MEDAS vom 29. Januar 2002 durch ein chronisches Rückenleiden eingeschränkt, so dass er keine körperlich schweren Tätigkeiten mit ausgesprochenen Zwangshaltungen oder mit häufigem Heben von Lasten über 5 bis 10 kg ausüben kann. Damit ist davon auszugehen, dass eine leidensangepasste Tätigkeit aus somatischer Hinsicht vollumfänglich zumutbar ist, was denn auch nicht bestritten wird. 
2.3 Der psychiatrische Konsiliararzt der MEDAS geht in seinem Gutachten vom 9. Januar 2002 davon aus, dass eine "Restarbeitsfähigkeit von ca. 50 % ... rein theoretisch vorhanden" sei, jedoch "sehr abhängig von der Umgebung bzw. dem Wohlwollen des Arbeitgebers" wäre; eine "Arbeitstätigkeit in geschütztem Rahmen" sei aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 50 % zuzumuten. Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4); im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen). Hier hat der psychiatrische Experte jedoch nicht nur diese Fragen beantwortet, sondern er hat überdies den anwendbaren ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b) festgelegt, indem er festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nur in einem geschützten Bereich arbeitsfähig sei, womit er unterstellt, dem Versicherten stünden auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stellen zur Verfügung. Die Beurteilung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes stellt jedoch eine Rechtsfrage dar, die nicht vom Arzt - dieser äussert sich zum Sachverhalt - sondern von der Verwaltung (resp. im Beschwerdefall vom Gericht) zu beantworten ist. Somit kann nur insoweit auf die Angaben des psychiatrischen Gutachters abgestellt werden, als er von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % ausgeht; aufgrund des psychiatrischen Konsiliums besteht für die restliche Arbeitsunfähigkeit demgegenüber - aus psychiatrischer, nicht jedoch aus somatischer (vgl. Erw. 2.2 hievor) Sicht - keine medizinische Einschränkung, so dass diese grundsätzlich verwertbar ist. Das Ärzteteam der MEDAS hat sich im Rahmen der interdisziplinären Besprechung denn auch darauf geeinigt, dass eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % gegeben sei und insoweit die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochenen Unklarheiten betreffend des Grades der Arbeitsfähigkeit bereinigt. Im Weiteren sprechen die Äusserungen des Hausarztes Dr. med. S.________ (insbesondere diejenigen im Bericht vom 25. Juni 2002) nicht gegen die Annahme einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, da diese Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit implizit auch die Frage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst, was jedoch - wie soeben ausgeführt - nicht in die Kompetenz der Ärzte fällt. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, dass die letzte behinderungsadäquate Stellung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass dieser Umstand den (somatischen wie psychiatrischen Experten) der MEDAS bekannt gewesen ist und sie unter Berücksichtigung dieser Tatsachen die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit eingeschätzt haben. Damit kann aus dem Umstand, dass der Versicherte die letzte behinderungsadäquate Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, nicht geschlossen werden, dass dies auch die Aufnahme einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit verunmögliche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig ist; weitere Abklärungen sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b). 
2.4 Durch die teilweise Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erw. 2.3 hievor) kann sich der Grad der Invalidität seit dem Erlass der Verfügung von Dezember 1996 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben; es bleibt abzuklären, ob dies wirklich der Fall ist. 
2.4.1 Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Vorliegend bestehen jedoch Gründe, um vom Regelfall abzuweichen: Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf die Angaben der Berufsberatung der IV-Stelle zu Recht geltend gemacht wird, war die letzte Arbeitsstelle bereits leidensangepasst, so dass nicht auf den dort erzielten Verdienst, sondern auf Tabellenlöhne abzustellen ist, da der Versicherte ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hilfsarbeiter tätig wäre. Gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr. 4'437.-- brutto. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2000 (Beginn des Rentenlaufes; BGE 129 V 222, 128 V 174) betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003 S. 90 Tabelle B9.2) umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4'636.65 monatlich und Fr. 55'639.80 jährlich ergibt. Entgegen dem Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht auf das früher erzielte höhere Einkommen bei der Firma E.______ AG abzustellen (dieses müsste im Übrigen noch der Lohnentwicklung angepasst werden), da der Versicherte diese Stelle klarerweise aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat; ein höheres Valideneinkommen als dasjenige aufgrund der statistischen Angaben ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. 
2.4.2 Da der Versicherte keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist für die zahlenmässige Bestimmung des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), was - wie in Erw. 2.4.1 hievor ausgeführt - zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 55'639.80 führt. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Erw. 2.3 hievor) ergibt dies auch unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) einen Invaliditätsgrad von 62.5 %, so dass die effektive Höhe des vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzuges letztlich offen bleiben kann. In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129 V 222, 128 V 174). Damit besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung, zugestellt. 
 
Luzern, 28. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: