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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1152/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Geldwäscherei, versuchte Erpressung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Strafzumessung etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Y.________, X.________ und Z.________ kauften von Mai 2000 bis Mai 2004 meist unter Beizug von Strohmännern und Strohfirmen in den Kantonen St. Gallen, Thurgau und Schaffhausen weit über 100 Immobilien. Sie verkauften diese sogleich erheblich verteuert an Folgekäufer weiter. Sie warben diese unter anderem durch Zeitungsinserate an ("Nichts ist unmöglich! Mit uns [erfolgreiches Immobilienbüro] innert Jahresfrist 1 Million verdienen!!!"). Sie versprachen den Personen, die sich meldeten, diese könnten günstig und ohne Eigenmittel Immobilien (Wohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser) erwerben und dann gewinnbringend weiterveräussern. Sie zahlten den Folgekäufern für den Kaufabschluss 3'000 bis 5'000 Franken pro Objekt in bar. Die Versprechungen wurden nicht eingehalten. Die Käufer blieben auf den Kaufobjekten sitzen. Sie waren nicht in der Lage, die anfallenden Kosten (Hypothekarzinsen, Amortisationen, Steuern etc.) zu bezahlen. In den meisten Fällen kam es zu Zwangsvollstreckungen, die in Verlust- und Pfandausfallscheinen endeten. Die Käufer finanzierten die Immobilien durch Hypothekarkredite, die sie von verschiedenen Banken und Versicherungen erhielten. Sie erlangten die Kredite unter massgeblicher Mitwirkung von Y.________, X.________ und Z.________ mittels Täuschung der Kreditgeberinnen durch unwahre Angaben, falsche, gefälschte und verfälschte Urkunden unter anderem betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den Wert und den Verwendungszweck der Kaufobjekte. 
 
B.  
 
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach X.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei sowie in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs in zahlreichen Anklagepunkten, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der versuchten Erpressung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete X.________, dem Staat als Ersatzforderung Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.  
 
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung. 
 
B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 in mehreren weiteren Anklagepunkten abweichend von der ersten Instanz von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung in zahlreichen Anklagepunkten sowie der mehrfachen Geldwäscherei und der versuchten Erpressung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete X.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.  
 
C.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei, soweit ihn betreffend und beschwerend, aufzuheben. Er sei in allen Punkten vollumfänglich freizusprechen. Von einer staatlichen Ersatzforderung sei abzusehen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihm zur freien Verfügung zu überlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese ihr nicht von Gesetzes wegen zukomme. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.   
Das Bundesgericht lud die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht zur Vernehmlassung ein, beschränkt auf die Frage der Verjährung der Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde sei in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht in einzelnen Anklagepunkten abweichend von der ersten Instanz freispricht oder schuldig spricht, verweist sie grundsätzlich "vollumfänglich auf die umfassenden, korrekten und überzeugenden Ausführungen" der ersten Instanz "zu den einzelnen angeklagten Sachverhalten sowie den jeweiligen Tatbeiträgen jedes einzelnen Angeschuldigten", zumal sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht eingehend mit den einzelnen konkreten Anklagepunkten auseinandergesetzt, sondern lediglich in generalisierter und pauschaler Weise dargelegt habe, weshalb das inkriminierte Verhalten im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften nicht tatbestandsmässig sei (angefochtener Entscheid E.III.A. S. 17 f.). Ein solcher Verweis ist entgegen einem Einwand in der Beschwerde (S. 4) zulässig (siehe nun auch Art. 82 Abs. 4 StPO), solange klar ist, welche Feststellungen und Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid er erfasst (vgl. BGE 119 II 478 E. 1c), welche Voraussetzung hier erfüllt ist. Daran ändert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts, dass der angefochtene Entscheid zudem eine selbständige Zweitbegründung enthält, wonach betreffend den Betrug und die Urkundendelikte die Voraussetzungen eines sog. "Seriendelikts" erfüllt sind. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass in zahlreichen Anklagepunkten die zur Krediterlangung verwendeten Schriftstücke (namentlich Bankauszüge, Versicherungspolicen, Kleinkreditverträge, Veranlagungsverfügungen, Mieterspiegel, behördliche Belege, Lohnausweise und Lohnabrechnungen) entweder nicht vom ausgewiesenen Urheber stammen oder der Urheber zwar korrekt, das Schriftstück indessen inhaltlich verfälscht worden sei. Bei den verwendeten Schriftstücken handle es sich um gefälschte respektive verfälschte Urkunden (angefochtener Entscheid E. III.C.2b/bb S. 28 f., E. III.D.2a S. 66 ff.).  
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, die meisten der im angefochtenen Entscheid genannten Schriftstücke seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Urkunden (Beschwerde S. 5 ff.). Er verkennt damit die Unterscheidung zwischen Falschbeurkundung durch Erstellung einer inhaltlich unwahren Urkunde einerseits und Urkundenfälschung beziehungsweise Urkundenverfälschung durch Errichtung einer unechten Urkunde andererseits, bei welcher der wirkliche Aussteller nicht mit dem durch das Dokument ausgewiesenen Urheber identisch ist. Auch wenn ein Dokument wie beispielsweise der Lohnausweis nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein kann, weil seinem Inhalt kein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht wird, kann es Objekt einer Urkunden (ver) fälschung sein (Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4). Die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, wonach der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen muss, gelangt bei der Urkunden (ver) fälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde nicht zur Anwendung (Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.4.1; siehe auch BGE 123 IV 17 E. 2e; 118 IV 254 E. 4). Die Vorinstanz geht denn auch bezüglich der genannten Dokumente nicht von Falschbeurkundung, sondern von Urkunden (ver) fälschung aus. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine einzige Urkunde gefälscht, verfälscht oder verwendet. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, inwiefern er solche Handlungen ausgeführt habe (Beschwerde S. 7 ff.). Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die kantonalen Instanzen nehmen Mittäterschaft des Beschwerdeführers an (angefochtener Entscheid E. III.C.2f S. 52 ff., E. III.D.2d S. 74; erstinstanzliches Urteil S. 930 f.). Diese setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer auch an der Ausführung der Taten beteiligt war und selber Urkunden fälschte, verfälschte oder zur Täuschung gebrauchte (siehe E. 6.2 hienach). Unerheblich ist daher auch, dass angeblich nicht der Beschwerdeführer den Auftrag zu falschen Schätzungen des Werts von Kaufobjekten erteilte (Beschwerde S. 9 f.).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Beizug der Kreditvergaberichtlinien zahlreicher Kreditinstitute abwies (Beschwerde S. 11 ff.). 
 
Die Rüge ist unbegründet. Ob die Täuschungen arglistig oder zufolge Opfermitverantwortung der Getäuschten nicht arglistig sind, hängt nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. III.C.2c/ee S. 49) nicht wesentlich vom Inhalt allfälliger Kreditvergaberichtlinien der einzelnen konkreten Kreditinstitute und somit nicht davon ab, ob solche Richtlinien im Einzelfall beachtet oder missachtet wurden. 
 
4.  
 
4.1. Für die Hypothekarkreditgeberinnen ist es gemäss den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. III.C.2c/aa S. 36 f.) von Interesse und Bedeutung, woher die zum Erwerb einer Liegenschaft erforderlichen Eigenmittel des Käufers stammen und dass diese nicht fremdfinanziert sind. Daran ändert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13 f.) nichts, dass die Eigenmittel nicht an die Kreditgeberin, sondern an den Verkäufer gehen.  
 
 
4.2. Für die Bewertung einer Liegenschaft ist es relevant, ob der Käufer sie selber nutzt oder ob er sie vermietet. Dass der Beschwerdeführer entsprechend einem Einwand in der Beschwerde (S. 14) angeblich in keinem einzigen Fall einer Kreditgeberin falsche Angaben über den Nutzungszweck machte, ist unerheblich, da die Vorinstanz von Mittäterschaft des Beschwerdeführers ausgeht.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz listet die Sachverhalte auf, bei denen zur Krediterlangung keine Schriftstücke verwendet wurden, welche eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nach sich ziehen. Sie prüft, welche Straftatbestände in diesen Fällen erfüllt wurden und welche Beschuldigten daran inwiefern als Mittäter beteiligt waren (angefochtener Entscheid E. III.C.2c/cc S. 38 ff.).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keine Dokumente gefälscht, verfälscht oder zur Täuschung gebraucht (Beschwerde S. 14 ff.).  
 
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz nimmt, wie erwähnt (siehe E. 2.2 hievor), Mittäterschaft des Beschwerdeführers an (siehe E. 6.2 hienach). 
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung verletze Bundesrecht, soweit sie sich auf Aussagen von Käufern stütze. Diese Aussagen seien nicht verwertbar, da ihm die Einvernahmen der Käufer nicht avisiert worden seien, er keine Gelegenheit erhalten habe, daran teilzunehmen, und die Käufer Mitbeschuldigte gewesen seien (Beschwerde S. 18 ff.).  
 
Das Verfahren richtete sich nach dem kantonalen Prozessrecht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen Vorschriften sich ergibt, dass die Aussagen von Käufern aus diesem und/oder jenem Grunde nicht verwertbar sind, und inwiefern die Vorinstanz diese Vorschriften willkürlich anwandte. Zudem legt er nicht dar, inwiefern sich seine Verurteilung in den genannten Punkten wesentlich auf die Aussagen von Käufern stützt. Die Beschwerde ist insoweit nicht rechtsgenügend begründet. 
 
 
5.4. Der Beschwerdeführer rügt im Anklagesachverhalt V 19.01 eine Verletzung des Verbots der  "reformatio in peius". Die erste Instanz habe ihn in diesem Sachverhalt freigesprochen, die Vorinstanz habe ihn dagegen verurteilt (Beschwerde S. 15).  
 
Die Behauptung ist unzutreffend und scheint auf einem Versehen zu beruhen. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer im Anklagesachverhalt V 19.01 ausdrücklich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Sie sprach ihn zudem in allen Anklagepunkten, mithin auch im Anklagesachverhalt V 19.01, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig (Urteilsdispositiv der ersten Instanz B.2, erstinstanzliches Urteil S. 1000). Die Vorinstanz bestätigte im Anklagesachverhalt V 19.01 die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Urteilsdispositiv B.2), sprach ihn jedoch abweichend von der ersten Instanz vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei (Urteilsdispositiv B.1). 
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz listet die Unternehmen auf, welche in die Immobiliengeschäfte involviert waren (angefochtener Entscheid E. III.B. S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei an diesen Unternehmen nicht beteiligt gewesen beziehungsweise habe höchstens untergeordnete Funktionen innegehabt (Beschwerde S. 22 ff.). Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz begründet die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht damit, dass er an allen involvierten Unternehmen massgeblich beteiligt war.  
 
6.2. Die Vorinstanz legt dar, welche Aufgaben der Beschwerdeführer bei den Immobiliengeschäften hatte und aus welchen Gründen er sowohl betreffend die Betrüge als auch in Bezug auf die Urkundendelikte als Mittäter zu qualifizieren ist (angefochtener Entscheid III.C.2f/dd S. 54 ff.; E. III.D.2d/aa S. 74). Der Beschwerdeführer beteiligte sich nach den Feststellungen der Vorinstanz an der Anwerbung von späteren Käufern, indem er Inserate in Auftrag gab. Wer sich auf ein Inserat meldete, trat mit dem Beschwerdeführer oder mit dem Mitbeschuldigten Y.________ in Kontakt. Die meisten Käufer trafen sich nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und mit dem Mitbeschuldigten Y.________. Die Rolle des Ersteren war allerdings im Vergleich zu derjenigen des Letzteren eher untergeordneter Natur. Gemäss den Aussagen diverser Käufer war es aber die Aufgabe des Beschwerdeführers, die Dossiers für die Finanzierung vorzubereiten und die Manipulationen bezüglich Einkommen, Eigenmittel und Nutzungszweck vorzunehmen. Der Beschwerdeführer stellte namens der Käufer auch Anfragen betreffend die Finanzierung, reichte Unterlagen ein und begleitete die Käufer zu den Gesprächen mit den Kreditgeberinnen sowie zur Beurkundung der Kaufverträge und regelte organisatorische Belange mit dem Grundbuchamt. Zudem konnten dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz diverse Barbezüge im Zusammenhang mit dem Abfluss von Gewinnen bei den beteiligten Unternehmen nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Umstände qualifiziert die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Mittäter (angefochtener Entscheid E. III.C.2f/dd S. 54 f.).  
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz willkürlich seien und weshalb auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen die Annahme von Mittäterschaft Bundesrecht verletze. 
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen betreffend die Mitwirkung des Beschwerdeführers an den Immobiliengeschäften zum grossen Teil auf die Aussagen der Käufer, die ihrerseits ebenfalls Beschuldigte waren. Die Aussagen dieser Käufer sind entgegen den nicht näher begründeten Einwänden in der Beschwerde (S. 26 ff.) als Beweismittel verwertbar. Sie unterliegen der pflichtgemässen Beweiswürdigung durch das Gericht. Inwiefern diese willkürlich sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einvernahmen von Käufern seien teilweise lediglich durch den Untersuchungsrichter oder sogar nur durch die Polizei erfolgt, ohne dass er Gelegenheit erhalten habe, daran teilzunehmen oder Fragen zu stellen. Dies verletze Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 91 f. StPO/SG (Beschwerde S. 27 ff.).  
 
Die Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es ihm verwehrt worden sei, zu den ihn belastenden Aussagen von Käufern im weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die inkriminierten Täuschungen seien zufolge Opfermitverantwortung der Kreditgeberinnen nicht arglistig. Er versucht dies am Beispiel des Anklagesachverhalts "VIII 39.01" (recte: V 39.01) aufzuzeigen (Beschwerde S. 32 ff.).  
 
Die erste Instanz, auf deren Urteil die Vorinstanz verweist, beschreibt diesen Fall wie alle andern detailliert. Sie erörtert ausführlich auch die Sichtweise des Angestellten der Kreditgeberin (erstinstanzliches Urteil S. 208 ff.). Für diesen sei bei der Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises ausschlaggebend gewesen, dass die renovationsbedürftige Wohnung vereinbarungsgemäss zu Lasten des Verkäufers renoviert und in Stand gestellt werde, und er habe sich darauf verlassen, dass die vereinbarte Eigenmittelzahlung abmachungsgemäss von einem Notar überwacht werde. Die erste Instanz hält fest, dass gegenüber dem Bankangestellten diverse falsche Angaben gemacht wurden betreffend die Bonität des Käufers und Darlehensnehmers (falsches Einkommen), den Wert des Pfandes (nicht durchgeführte Renovationen, überhöhte Mietwerte), den tatsächlichen Kaufpreis (nicht bezahlte Eigenmittel) und den Nutzungszweck ("selbst bewohnt"). 
 
Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung einer Willkürrüge nicht genügt. Seine Einwände, dass für alle Liegenschaften in der Schweiz Richtwerte bestehen, dass jede Bank über eigene Schätzer verfüge und den Marktwert der Liegenschaften in ihrem Tätigkeitsgebiet kenne (Beschwerde S. 33 f.), gehen an der Sache vorbei. Der Hypothekarkredit wurde auf der Grundlage des Werts der Wohnung nach Vornahme der vereinbaren Renovationen gewährt, die indessen, entsprechend einem vorgefassten Plan, nicht durchgeführt wurden. 
 
8.2. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe mit dem Liegenschaftsschätzer und mit der Einreichung der angeblich gefälschten Unterlagen betreffend die Bonität des Kreditnehmers nichts zu tun gehabt (Beschwerde S. 33, 36), gehen an der Sache vorbei, da dies bei Annahme einer durch andere Umstände begründeten Mittäterschaft des Beschwerdeführers rechtlich unerheblich ist. Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts Arglist im Sinne von Art. 146 StGB zu Unrecht bejaht hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
9.   
Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus den Immobiliengeschäften ein Gewinnanteil von rund Fr. 6'000'000.-- zufloss. Diese Feststellung wird entgegen einem Einwand in der Beschwerde (S. 33) nachvollziehbar begründet (angefochtener Entscheid E. III.C.2g S. 58 ff.). Die erste Instanz, auf deren Urteil die Vorinstanz verweist, legt ausführlich dar, inwiefern die Buchhaltungen der in die Immobiliengeschäfte involvierten Unternehmen von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen und zu tiefe Gewinne auswiesen und in welchem Umfang Gelder von diesen Unternehmen an den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten flossen (erstinstanzliches Urteil S. 789 ff.; 978 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Er behauptet, er habe keine Gewinnanteile erhalten. Alles sei korrekt verbucht worden. Das bei ihm beschlagnahmte Geld habe nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu tun. Er habe von der A.________ Limited mit Sitz auf den Bahamas ein Darlehen über Fr. 2'500'000.-- erhalten (Beschwerde S. 40 ff.). Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Anteile des Beschwerdeführers an den Gewinnen aus den inkriminierten Geschäften willkürlich seien. 
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung vor, er habe keine einzige Urkunde gefälscht, verfälscht oder zur Täuschung gebraucht. Dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, welche Handlungen er insoweit begangen und inwiefern er sich strafbar gemacht haben soll (Beschwerde S. 43 ff.).  
 
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Es ist nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz für die Zuordnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit betreffend die Urkundendelikte unerheblich, wer die zur betrügerischen Erlangung der Hypothekarkredite eingereichten Dokumente fälschte (angefochtener Entscheid E. III.D.2d/cc S. 74 f.). Die Vorinstanz nimmt Mittäterschaft des Beschwerdeführers am täuschenden Gebrauch gefälschter Urkunden zur betrügerischen Erlangung von Hypothekarkrediten an, da er an den Immobiliengeschäften massgeblich mitwirkte (angefochtener Entscheid E. III.D.2d/aa S. 74 i.V.m. E. III.C.2f/dd S. 54 f.). Der Beschwerdeführer kann Mittäter an den Urkundendelikten sein, auch wenn er die Tathandlung des Fälschens nicht selber ausführte. Inwiefern die Vorinstanz von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Mittäterschaft ausgegangen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
 
 
10.2. Der Beschwerdeführer meint, der Schutzzweck von Art. 253 StGB bestehe bei der öffentlichen Beurkundung eines Kaufpreises für eine Liegenschaft darin, die Hinterziehung von Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern zu verhindern. Im vorliegenden Fall sollen indessen zu hohe Kaufpreise beurkundet worden sein, womit entsprechend zu hohe Gebühren und Steuern bezahlt worden seien (Beschwerde S. 45/46).  
 
Der Einwand ist unbegründet. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer öffentlichen Urkunde entgegengebracht wird, beziehungsweise die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsache. 
 
10.3. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Verurteilung wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) werde im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht begründet (Beschwerde S. 46).  
 
Dies trifft nicht zu. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz begründet (angefochtener Entscheid E. III.D.2d/aa S. 74 i.V.m. E. III.D.2c S. 71 ff. i.V.m. E.III.2f/dd S. 54 f.). 
 
11.  
 
11.1.  
 
11.1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen "mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ". Der Beschwerdeführer habe über die durch betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften erlangten Erlöse mittels Barbezügen verfügt und sie zur Finanzierung neuer Straftaten verwendet oder das Geld in die eigene Tasche fliessen lassen in der Absicht, den Strafbehörden den Zugriff auf die Verbrechensbeute und deren Auffindung zu erschweren.  
 
11.1.2. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Geldwäscherei frei. Sie erwog unter Berufung auf die überwiegende Lehre und in ausdrücklicher Abweichung von der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Vortäter nicht sein eigener Geldwäscher sein könne. Es liege eine straflose Selbstbegünstigung beziehungsweise eine mitbestrafte Nachtat vor. Eine Verurteilung des Vortäters, beispielsweise eines Betrügers, auch wegen Geldwäscherei verstosse zudem gegen das Gebot der Gleichbehandlung, da nur selten und nach uneinheitlichen Kriterien etwa gegen einen Betrüger, der seine Beute in Sicherheit gebracht habe, auch Anklage wegen Geldwäscherei erhoben werde (erstinstanzliches Urteil S. 916 f.).  
 
11.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufungserklärung, der Beschwerdeführer sei "der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig zu erklären". In der Anschlussberufungsbegründung verlangte sie unter Verweis auf die Anklageschrift einen Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. Dadurch erfolgte nach der Auffassung der Vorinstanz mit der Berufungsbegründung eine Ausdehnung des Berufungsbegehrens. Denn die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sei die qualifizierte Form der in der Berufungserklärung aufgeführten (mehrfach begangenen) Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und weise eine vergleichsweise höhere Strafdrohung auf. Die Vorinstanz erwägt, eine solche Ausdehnung des Berufungsbegehrens in der Berufungsbegründung sei unzulässig. Sie prüft daher den angeklagten Sachverhalt einzig hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz weist im Übrigen darauf hin, dass vor ihren Schranken die Staatsanwaltschaft wiederum generell einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei beantragte und den qualifizierten Tatbestand nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB nicht erwähnte (angefochtener Entscheid E. III.F.1 S. 80).  
 
Gegenstand des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens war aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen somit der Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis  Ziff. 1StGB, nicht der in der Anklage und im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis  Ziff. 2StGB. Davon ist wegen des Verbots der  "reformatio in peius" auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen, da die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde in Strafsachen erhob und die Auffassung der Vorinstanz, aus prozessualen Gründen sei allein der Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu prüfen, nicht anfocht.  
 
11.2. Die Vorinstanz erkennt unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann. Sie spricht den Beschwerdeführer der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig (angefochtener Entscheid E. III.F.2 f. S. 80 ff.). Ob diese Straftaten, bei welchen es sich um Vergehen handelt, im konkreten Fall im Zeitpunkt ihres Entscheids allenfalls verjährt waren, prüft sie nicht.  
 
11.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, derentwegen er von der Vorinstanz verurteilt wurde, sei bei der gebotenen Anwendung des zur Zeit der inkriminierten Handlungen geltenden alten, milderen Verjährungsrechts verjährt. Seine Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sei daher aufzuheben. Im Übrigen könne gemäss herrschender Lehre der Vortäter nicht sein eigener Geldwäscher sein (Beschwerde S. 47 ff.).  
 
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Verjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Mai 2010 zu laufen aufhörte. Demnach seien nicht alle, sondern, bei einer Verjährungsfrist von sieben Jahren, lediglich die inkriminierten Geldwäschereihandlungen vor dem 11. Mai 2003 verjährt. Die Geldwäschereihandlungen in der Zeit vom 11. Mai 2003 bis Mai 2004 seien nicht verjährt. 
 
11.4.  
 
11.4.1. Der Beschwerdeführer soll die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten in den Jahren 2000 bis 2004 begangen haben (erstinstanzliches Urteil S. 58). Gemäss den Erwägungen der ersten Instanz, auf deren Urteil die Vorinstanz verweist, ist das alte Verjährungsrecht milder als das seit 1. Oktober 2002 geltende neue Recht, doch ist die Verjährung unabhängig vom anwendbaren Recht offensichtlich nicht eingetreten. Die erste Instanz geht dabei angesichts der Strafdrohungen für die eingeklagten Delikte von einer (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren aus (erstinstanzliches Urteil S. 58). Mit der Frage der Verjährung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, die lediglich ein Vergehen ist, befassen sich die Vorinstanz und die erste Instanz nicht ausdrücklich.  
 
11.4.2. Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Der Grundsatz der  "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ist das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Verjährungsrecht milder als das zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Recht, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar.  
 
11.4.3. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung wurden durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, revidiert. Die neuen Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen, der seit 1. Januar 2007 in Kraft ist. Der Beschwerdeführer beging die inkriminierten Straftaten und damit auch die angeklagten Geldwäschereihandlungen in den Jahren 2000 bis 2004 und somit teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts. Die mehreren inkriminierten Geldwäschereihandlungen bilden keine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit, bei welcher die Verjährung für sämtliche Akte erst mit der letzten Handlung beginnt (siehe dazu BGE 131 IV 83 E. 2.4; Urteil 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6). Die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, derentwegen die Vorinstanz den Beschwerdeführer verurteilt, ist angesichts der darin angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB).  
 
11.4.4. Gemäss dem bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährten Vergehen relativ in 5 Jahren (aArt. 70 al. 3 StGB). Die Verjährung wurde durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen. Mit jeder Unterbrechungshandlung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Frist um die Hälfte überschritten war (aArt. 72 Ziff. 2 StGB). Die sog. absolute Verjährungsfrist betrug somit 7 ½ Jahre.  
 
Das alte, bis zum 30. September 2002 geltende Recht regelte das Ende des Laufs der Verjährung nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hörte die Verjährung nicht bereits mit dem erstinstanzlichen kantonalen Entscheid, sondern erst mit dem kantonalen Berufungsurteil zu laufen auf, und zwar nur insoweit, als der Beschuldigte dadurch verurteilt wurde (BGE 139 IV 62 E. 1.5.3; 129 IV 305 E. 6.2; je mit Hinweisen). 
 
Nach dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht verjährt die Strafverfolgung bei Vergehen in 7 Jahren bzw. 10 Jahren ab 1. Januar 2014 (vgl. AS 2013 4417; aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das neue Recht sieht Unterbrechungen der Verjährung nicht vor und unterscheidet nicht zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen. 
 
Gemäss dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (aArt. 70 Abs. 3 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfolgungsverjährung hört mit dem erstinstanzlichen Urteil zu laufen auf. Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne der zitierten Bestimmungen sind gemäss der in BGE 139 IV 62 E. 1.5 begründeten Rechtsprechung nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen. 
 
11.4.5. Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen in den Jahren 2000 bis 2004. Das erstinstanzliche Urteil, durch welches er vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wurde, erging am 11. Mai 2010. Der hier angefochtene Berufungsentscheid, durch welchen die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verurteilt, wurde am 14. August 2013 ausgefällt.  
 
Bei Anwendung des alten, bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrechts und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren im massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Berufungsurteils alle inkriminierten Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB absolut verjährt. 
 
Auch nach den neuen, seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids alle Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verjährt. Zwar waren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nur in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen, welche der Beschwerdeführer vor dem 11. Mai 2003 begangen haben soll, mehr als 7 Jahre verstrichen. Die Verjährung lief indessen in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen, welche der Beschwerdeführer nach dem 11. Mai 2003 begangen haben soll, ungeachtet des erstinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2010 weiter, da der Beschwerdeführer durch dieses Urteil vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wurde. Die Rechtsprechung, wonach die Verjährung nur mit einem verurteilenden erstinstanzlichen Erkenntnis zu laufen aufhörte, wurde erst durch Bundesgerichtsentscheid vom 11. Dezember 2012 (BGE 139 IV 62) in dem Sinne geändert, dass die Verjährung auch bei einem erstinstanzlichen Freispruch nicht mehr eintreten kann. Im Zeitpunkt dieser Änderung der Rechtsprechung durch BGE 139 IV 62 E. 1.5 waren jedoch bereits mehr als 7 Jahre seit den letzten inkriminierten Geldwäschereihandlungen verstrichen und diese daher gemäss aArt. 70 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 97 Abs. 3 StGB und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGE 134 IV 328 E. 2.1; 135 IV 196 E. 2.1; Urteil 6B_424/2011 vom 15. März 2012 E. 2) verjährt. 
 
 
11.4.6. Demnach waren alle inkriminierten Geldwäschereihandlungen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sowohl altrechtlich als auch neurechtlich verjährt.  
 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verstösst aus diesem Grunde gegen Bundesrecht. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllte. 
 
12.  
 
12.1. Der Beschwerdeführer verlangte am 10. Januar 2002 von B.________ telefonisch die Zahlung von Fr. 500.-- unter der Androhung, dass er andernfalls bei der Polizei eine Verkehrsregelverletzung anzeigen würde, welche B.________ tags zuvor durch Rechtsüberholen des Beschwerdeführers auf der Autobahn begangen hatte. B.________ zahlte nicht. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige betreffend das Überholmanöver.  
 
Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (angefochtener Entscheid E. III.G.4 S. 89 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Anwendung von Art. 52 StGB freizusprechen, da keine Tatfolgen eingetreten seien und die Schuld geringfügig sei (Beschwerde S. 50). Die Vorinstanz und die erste Instanz befassten sich nicht ausdrücklich mit der Frage, ob eine Anwendung von Art. 52 StGB in Betracht fällt. 
 
12.2. Gemäss Art. 52 StGB ("Fehlendes Strafbedürfnis") sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung ist zwingender Natur. Erachtet das Gericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung als erfüllt, so erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter denselben Straftatbestand fallenden Taten insgesamt als unerheblich erscheinen, so dass ein Strafbedürfnis offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3).  
 
Das inkriminierte Verhalten erscheint im Quervergleich zu den typischen Fällen, in welchen der Täter Geld für den Verzicht auf Erstattung einer Strafanzeige fordert, unter dem Gesichtspunkt der Schuld nicht als unerheblich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte den Betrag von Fr. 500.-- der Strassenopferhilfe gespendet, erachtete die erste Instanz als unglaubhaft (erstinstanzliches Urteil S. 933). 
 
13.   
Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an. 
 
13.1. Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, er sei in allen Punkten freizusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Berufung sei abzuweisen. Sie erhob zudem Anschlussberufung mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei abweichend vom erstinstanzlichen Entscheid auch der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer abweichend vom erstinstanzlichen Urteil in 19 weiteren Sachverhalten von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs, in 24 weiteren Sachverhalten von der Anklage der Urkundenfälschung und in 23 weiteren Sachverhalten von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung frei (angefochtener Entscheid E. VII.1c/aa S. 114 betreffend Kostenfolgen; Urteilsdispositiv B.2, angefochtener Entscheid S. 124 f.). Sie spricht ihn abweichend von der ersten Instanz hingegen neu der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Sie verteilt ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (angefochtener Entscheid E. VII.1d/aa S. 114; Urteilsdispositiv B.2, angefochtener Entscheid S. 124). Gemäss ihren Strafzumessungserwägungen trägt sie dem zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei durch eine Erhöhung der Strafe um vier Monate Rechnung (angefochtener Entscheid E. IV.3 S. 96). Den Strafzumessungserwägungen lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ohne den zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und somit zu einer Strafe verurteilt hätte, die trotz der zusätzlichen Freisprüche von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung in zahlreichen Sachverhalten um zwei Monate höher ist als die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 42 Monaten.  
 
 
13.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Verbot der  "reformatio in peius" verletzt, indem sie die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe von 3 ½ Jahren um sechs Monate auf vier Jahre erhöhte (Beschwerde S. 51).  
 
Die Rüge ist unbegründet. Zufolge der Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin war die Vorinstanz an das Verbot der "  reformatio in peius" nicht gebunden.  
 
13.3. Die Vorinstanz legt für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in 59 Liegenschaftsgeschäften eine Einsatzstrafe von 45 Monaten fest. Sie erhöht diese Strafe in Anbetracht der Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung (67 Sachverhalte) und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung (71 Sachverhalte) um je fünf Monate. Sie berücksichtigt den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung durch eine Erhöhung der Strafe um einen Monat (angefochtener Entscheid E.IV.3 S. 94 ff.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern diese Strafzumessung Recht verletze.  
 
Die Vorinstanz berücksichtigt den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei durch eine Straferhöhung von vier Monaten (angefochtener Entscheid E. IV.3c S. 96). Da die Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei zufolge Verjährung dahinfällt (siehe E. 11.4.6 hievor), wird sich die Vorinstanz erneut mit der Strafzumessung befassen müssen. 
 
13.4. Die Vorinstanz berücksichtigt strafmindernd im Umfang von zwölf Monaten den Zeitablauf seit den Straftaten sowie die Verfahrensdauer. In Bezug auf Letztere hält sie fest, dass allerdings der Aktenumfang enorm ist und schwerwiegende Verfahrensverzögerungen dem Staat nicht vorzuwerfen sind (angefochtener Entscheid E. IV. 3d S. 96).  
 
Das Verfahren wurde im Frühjahr 2003 eröffnet. Am 17. Oktober 2008 wurde Anklage erhoben. Das erstinstanzliche Urteil erging am 11. Mai 2010, der Berufungsentscheid am 14. August 2013. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welcher durch eine Reduktion der Strafe um mindestens 80 % Rechnung zu tragen sei (Beschwerde S. 52 f.). Er legt indessen nicht dar, welche Phasen des Verfahrens unnötig lange gedauert hätten und zu welchen Zeiten die Behörden ohne Grund untätig geblieben seien. Er scheint seine Rüge allein damit zu begründen, dass das Verfahren insgesamt zu lange gedauert habe. 
 
Die Anklageschrift umfasst 633 Seiten, das erstinstanzliche Urteil 1017 Seiten und der angefochtene Entscheid (betreffend vier Berufungskläger) 131 Seiten. In Anbetracht der Vielzahl der Beschuldigten, der hohen Zahl von inkriminierten Handlungen und des enormen Umfangs der Akten ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ersichtlich. 
 
13.5. Die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 48 lit. e StGB sind entgegen einer Bemerkung in der Beschwerde (S. 54) nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 14. August 2013 waren noch nicht mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (siehe BGE 132 IV 1 E. 6.2) seit den letzten Straftaten im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften im Mai 2004 verstrichen. In Anbetracht der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte rechtfertigt es sich nicht, den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB schon bei Ablauf einer kürzeren Zeit zu bejahen.  
 
13.6. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei aufzuheben ist (siehe E. 11 hievor), wird sich die Vorinstanz erneut mit der Strafzumessung befassen.  
 
Dem Anliegen der Beschwerdegegnerin, das Bundesgericht möge aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichten und stattdessen reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG) und selbst die neue Strafe festsetzen, ist nicht zu entsprechen. Die Strafzumessung liegt in erster Linie im pflichtgemässen Ermessen des Sachgerichts. 
 
 
14.   
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe aus den angeblichen deliktischen Vermögensgewinnen keinen Franken erhalten. Die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte stammten aus einem Darlehen und hätten mit den inkriminierten Straftaten nichts zu tun (Beschwerde S. 55). Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die der Einziehung und der Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen willkürlich oder sonst wie mangelhaft seien. Dass die Einziehung und die staatliche Ersatzforderung auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen Recht verletzen, behauptet er nicht. 
 
15.   
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist, soweit es nicht zufolge Gutheissung der Beschwerde betreffend Geldwäscherei (siehe E. 11.4.6 hievor) gegenstandslos geworden ist, abzuweisen, da die Beschwerde in den übrigen Punkten keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschwerdeführer hat drei Viertel der bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei richtet, gutgeheissen. 
 
Sie wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf