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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_645/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 20. Mai 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer war ab 21. Februar 2007 eingetragener Halter eines Personenwagens Mercedes. Es wird ihm vorgeworfen, das Auto im Jahre 2010 verkauft und dabei bewusst verschwiegen zu haben, dass er oder eine andere Person den Kilometerstand um rund 63'000 Kilometer nach unten manipuliert hatte. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verurteilte ihn am 31. Oktober 2013 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 160.-- bzw. 16 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht Schwyz wies am 20. Mai 2014 seine Berufung ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 20. Mai 2014 sei aufzuheben und er vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.   
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einsprache im kantonalen Verfahren ist unzulässig. Die dortigen Ausführungen sind unbeachtlich. 
 
3.   
In tatsächlicher Hinsicht ist unumstritten, dass der Kilometerstand des Mercedes um 63'000 Kilometer nach unten manipuliert worden war. Indessen macht der Beschwerdeführer wie schon vor der Vorinstanz geltend, es treffe nicht zu, dass er es gewesen sei, der den Kilometerstand manipuliert habe oder durch eine dritte Person habe manipulieren lassen (vgl. Beschwerde S. 2/3). 
 
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). An die Begründung stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen. 
 
Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, dass es die Käuferin gewesen sein könnte, die die Manipulation auf einer längeren Probefahrt vornahm. Diese Vermutung hat die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Erwägung des erstinstanzlichen Einzelrichters verworfen (vgl. Urteil S. 3/4 E. 2). Dass diese Auffassung willkürlich wäre, behauptet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er macht jedoch geltend, er habe die Vermutung nur "in seiner Verzweiflung über (den) für ihn ungehörigen Vorwurf" geäussert (Beschwerde S. 2). Es ist indessen nicht ersichtlich, welcher Unbekannte die Manipulation hätte vorgenommen haben sollen, nachdem der Beschwerdeführer vor dem Verkauf mehrere Jahre Halter des Fahrzeugs war. 
 
In einem technischen Bericht vom 21. Mai 2010, auf welchen die Vorinstanz hinweist, wird ausgeführt, dass der Eingriff auf die digitale Kilometerstandsanzeige in der Regel über den vom Hersteller verbauten OBD-Stecker erfolgt (KA act. 8.1.03 S. 4). Der Beschwerdeführer rügt, dass bisher niemand auch nur geprüft habe, ob er über die für die Manipulation erforderliche Soft- und Hardware und über die benötigten Kenntnisse verfüge (Beschwerde S. 3). Er bestreitet indessen nicht, dass er selber oder aber mindestens eine ihm bekannte dritte Person das für die Manipulation notwendige Gerät und Know-how hat. 
 
Gesamthaft gesehen kann von Willkür im oben umschriebenen Sinn nicht die Rede sein. 
 
4.   
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes gehandelt. Er unterlässt es indessen, die Beschwerde in diesem Punkt zu begründen. Sein Gesuch, das Bundesgericht solle sich mit den im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumenten befassen (vgl. Beschwerde S. 2), genügt den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
5.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (vgl. act. 11 und 12) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn