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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.319/2004 /sta 
 
Urteil vom 28. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp, 
Staat Wallis, 1950 Sitten, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp, 
Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, Justizgebäude, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
Entschädigung gemäss Art. 114 StPO
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, vom 27. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis führte gegen I.________ eine Untersuchung wegen eines Jagdvergehens im Sinne von Art. 17 JSG. Es verdächtigte ihn, am unerlaubten Abschuss des am 25. November 1998 in Reckingen tot aufgefundenen Wolfes beteiligt gewesen zu sein. Im Zuge der Untersuchung wurde I.________ am 27. April 1999, um 09:15 Uhr, in seiner Wohnung in ... verhaftet. Nach wiederholten Befragungen wurde er am Abend des gleichen Tages aus der Haft entlassen. 
 
Am 11. Mai 2000 eröffnete der Untersuchungsrichter gegen I.________ ein Strafverfahren und stellte dieses am 7. Dezember 2000 wieder ein. Am 6. September 2001 hiess das Kantonsgericht die Berufung des Staatsanwaltes gegen die Einstellung des Verfahrens gut und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an den Untersuchungsrichter zurück. 
 
Am 13. Dezember 2002 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren erneut ein, nahm die Kosten auf die Staatskasse und verpflichtete den Kanton Wallis, I.________ eine Parteientschädigung von Fr. 6'246.50 zu bezahlen. 
B. 
Am 13. Februar 2003 beantragte I.________ mit einem Entschädigungsbegehren im Sinne von Art. 114 der Walliser Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 (StPO), der Kanton Wallis habe ihm eine Entschädigung für den Lohnausfall und den sonstigen materiellen Schaden in Höhe von Fr. 38'134.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 
 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts sprach I.________ am 7. August 2003 eine Genugtuung von Fr. 1'200.-- zu und wies die weitergehenden Begehren ab. Es erhob keine Kosten und sprach ihm für das Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu. 
 
Das Bundesgericht hiess am 12. Dezember 2003 die von I.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob diesen Entscheid der Strafkammer auf. 
C. 
Mit Urteil vom 27. April 2004 bestätigte die Strafkammer ihren ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Mai 2004 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt I.________, diesen Entscheid der Strafkammer aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Strafkammer und der Staatsanwalt verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie im Urteil 1P.519/2003 vom 12. Dezember 2003. 
2. 
Die Strafkammer übt im angefochtenen Entscheid massive Kritik am Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2003. Sie wirft ihm vor, ohne Auseinandersetzung mit der einhelligen Lehre, seiner eigenen Rechtsprechung und der Gesetzessystematik der Walliser StPO, in Verkennung der grundlegenden Unterschiede zwischen einem Schadenersatzbegehren und einer strafrechtlichen Beschwerde ein (Fehl-)Urteil gefällt zu haben, an das sie sich nicht gebunden fühle. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 
 
Es ist in der Tat in erster Linie Sache der zuständigen kantonalen Gerichte, ihre Prozessordnungen auszulegen, nur müssen sie dies willkürfrei und unter Beachtung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien tun. Verfahrensgegenstand war (und ist) ein Entschädigungsbegehren im Sinne von Art. 114 Ziff. 1 StPO, welches kraft ausdrücklichen Verweises materiell nach den Bestimmungen des Obligationenrechts - d.h. Art. 41 ff. OR - zu beurteilen ist. Für das Verfahren verweist Art. 114 Ziff. 2 StPO auf das Beschwerdeverfahren und damit auf die Art. 166 ff. StPO. Diesen Verweis will die Strafkammer nur teilweise gelten lassen, etwa soweit Art. 172 Ziff. 1 StPO eine mündliche Verhandlung ausschliesst. Nicht gelten soll dagegen Art. 171 Ziff. 1 Satz 2 StPO, wonach die Strafkammer die Erhebungen macht, die sie für zweckmässig erachtet. 
Nach Auffassung der Strafkammer handelt es sich bei einem Entschädigungsanspruch nach Art. 114 StPO um einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Staat (E. 2a S. 4). Damit gelten die Garantien von Art. 29 und 30 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, was beispielsweise bedeutet, dass der Gesuchsteller entgegen Art. 172 Ziff. 1 StPO einen (verzichtbaren) Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung hat. Wie die Strafkammer innerhalb des von der StPO und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien eines fairen Verfahrens vorgegebenen Rahmens Entschädigungsbegehren behandeln will, ob sie beispielsweise, was für einen Forderungsprozess nicht unangemessen und mit Art. 171 Ziff. 1 Satz 1 StPO nicht unvereinbar wäre, ein eigentliches Zweiparteien-Verfahren mit dem Gesuchsteller in der Rolle des Zivilklägers und dem Staatsanwalt bzw. der zuständigen Behörde in der Rolle des Beklagten, oder ob sie sich - näher an einem Beschwerdeverfahren - damit begnügen will, die vom Gesuchsteller erhobenen und belegten Forderungen zu prüfen, ist ihre Sache. Diesfalls müsste sie jedoch vor einem Entscheid dem Gesuchsteller zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen, falls sie ins Auge fasst, seine Forderungen - z.B. wegen Selbstverschuldens i.S. von Art. 114 Ziff. 1 Satz 2 StPO - zu kürzen oder mit staatlichen Gegenforderungen zu verrechnen. Selbstverständlich wird dieses Entschädigungsverfahren - und etwas anderes ergibt sich auch aus dem gescholtenen Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2003 nicht - nicht von der Offizialmaxime beherrscht: Es ist am Gesuchsteller, seine Forderung zu beziffern und alle haftungsbegründenden Voraussetzungen zu behaupten und zu belegen. Die Strafkammer ist nur, aber immerhin, verpflichtet, die form- und fristgerecht angebotenen, erheblichen Beweise auch abzunehmen, was bei ihrem durch das Bundesgericht aufgehobenen ersten Urteil nicht erfolgte. 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft der Strafkammer vor, sie habe den Schaden willkürlich berechnet und sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie Beweismittel nicht abgenommen habe. 
3.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV). 
3.2 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a, 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Die Strafkammer führt im angefochtenen Entscheid aus (E. 3 S. 5), aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 12. Dezember 2003 ergebe sich, dass sie dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben habe, den Schaden zu substantiieren und zu belegen. Er habe am 17. Februar 2004 die entsprechenden Belege hinterlegt. Entgegen dem Entschädigungsgesuch vom 13. Februar 2003 habe er dabei seine Parteieinvernahme und die Einvernahme seiner Ehefrau nicht mehr explizit beantragt. Auf diese Einvernahmen könne zudem auch deshalb verzichtet werden, weil die beiden zu den familiären Problemen befragt werden sollten, die durch die Strafuntersuchung ausgelöst worden seien, da vom Gericht nie angezweifelt worden sei, dass die Strafuntersuchung zu familiären Spannungen geführt habe. 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behauptung der Strafkammer, er habe im Gesuch vom 17. Februar 2004 seine Parteieinvernahme und die Einvernahme seiner Frau nicht mehr verlangt, sei wahrheitswidrig. Er habe in seiner Eingabe vom 17. Februar 2004, welche nichts anderes als eine Ergänzung des ursprünglichen Entschädigungsbegehrens vom 13. Februar 2003 gewesen sei, ausdrücklich auf die bereits damals gestellten Beweisanträge verwiesen. Die beiden Einvernahmen wären sowohl für die Beurteilung der Genugtuung als auch des Lohnausfalles und damit des Schadens zwingend gewesen, weshalb die Strafkammer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie diese Beweismittel nicht abgenommen habe. 
4.3 Mit der Aufhebung des Urteils der Strafkammer vom 7. August 2003 wurde der Prozess in den Stand zurückversetzt versetzt, den er vor dessen Erlass hatte. Von der Strafkammer neu zu beurteilen war somit das Entschädigungsbegehren vom 13. Februar 2003. Dieses war ohne weiteres Verfahrensgegenstand, selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 17. Februar 2004 nicht auch noch ausdrücklich auf seine ursprünglich gestellten Beweisanträge verwiesen hätte. Die Strafkammer hat somit im Ergebnis eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie erhebliche (vgl. den folgenden Abschnitt) Beweisanträge des ursprünglichen Entschädigungsbegehrens unbehandelt liess, die im Übrigen im Ergänzungsbegehren mit der Verweisung auch wiederholt worden waren. 
 
Die Strafkammer hat in ihrer Eventualbegründung ausgeführt, auf die Abnahme der beiden Beweismittel könne auch deshalb verzichtet werden, weil sie unerheblich seien. Dies trifft indessen nicht zu. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass die - angeblich verheerenden - Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Eheleben und die Gesundheit des Beschwerdeführers, die mit den beantragten beiden Einvernahmen (u.a.) bewiesen werden sollten, einen massgeblichen Einfluss auf die Bemessung einer Genugtuung haben könnten. Ebenfalls nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass zumindest die Einvernahme der Ehefrau auch in Bezug auf die Schadensberechnung erheblich sein könnte, vgl. unten E. 5.3. Die Strafkammer verfiel daher in Willkür, indem sie die Abnahme dieser Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung ablehnte. Die Gehörsverweigerungsrüge ist begründet. 
4.4 Angesichts der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist damit der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich indessen folgende Hinweise zur vom Beschwerdeführer als willkürlich gerügten Schadensberechnung. 
5. 
5.1 In Bezug auf den als Schaden geltend gemachten Lohnausfall kam die Strafkammer zum Schluss, ein solcher sei, abgesehen von 300 Franken als Entgelt für die eintägige Inhaftierung, nicht ausgewiesen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 1999 - 2002 kontinuierlich gestiegen sei; insbesondere habe er unmittelbar nach seiner fristlosen Entlassung am 15. Oktober 2001 bei Y.________ eine temporäre Anstellung von 9 Wochen angetreten, wofür er einen deutlich höheren Bruttolohn als zuvor bei der X.________ AG bezogen habe. 
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer sei nicht auf die in seinem Entschädigungsgesuch vom 13. Februar 2003 Ziff. 38 aufgeführten Schadensposten eingegangen, sondern habe sich damit begnügt, die jährlichen Einkommen der Jahre 1999 - 2002 zu vergleichen und aus dem Umstand, dass sie jährlich gestiegen seien, den falschen Schluss gezogen, es sei ihm aus seiner fristlosen Entlassung kein Schaden entstanden. Diese Überlegung beruhe auf der unzulässigen Annahme, dass sein Einkommen ohne schädigendes Ereignis gleichgeblieben wäre und nur erlittene Verluste, nicht aber entgangener Gewinn zu entschädigen wären. Diese Vergleichsmethode sei daher willkürlich. 
5.3 Was die Schadenshöhe betrifft, so bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass es unhaltbar ist, einen Schaden bereits deshalb zu verneinen, weil das Erwerbseinkommen in den Jahren 1999 bis 2002 stetig gestiegen sei. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das schädigende Ereignis die Einkommenssteigerung minderte, was als entgangener Gewinn Bestandteil eines Schadens bildet. Die Vergleichsmethode, die die Strafkammer anwandte, ist auch sonst in Bezug auf den zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhang fragwürdig. Sicher unzulässig ist zudem, das Erwerbseinkommen der Ehefrau ohne weiteres dem Beschwerdeführer zuzurechnen, denn Geschädigter ist der Beschwerdeführer, nicht die Familie. Dies könnte allenfalls dann in Betracht fallen, wenn die Lohnzahlung an die Ehefrau missbräuchlich erfolgte mit dem Zweck, seine eigenen Bezüge tief zu halten und auf diese Weise einen überhöhten Schaden auszuweisen. Dazu begnügt sich die Strafkammer mit Mutmassungen; entgegen ihrer Auffassung ist es jedenfalls beim Aufbau eines Geschäftes nicht von vornherein ungewöhnlich, dass ein Geschäftsinhaber weniger Lohn bezieht als seine Angestellten. 
6. 
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG). Hingegen hat der Kanton Wallis dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis, dem Staat Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: