Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_951/2012 
 
Urteil vom 28. September 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Direktion Schule und Sport der Stadt St. Gallen, 
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ordnungsbusse; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die 2005 geborene A.________, Tochter von X.________ und Y.________, besuchte ab dem Schuljahr 2009/2010 einen Kindergarten in St. Gallen. Ab dem 7. März 2011 blieb A.________ dem Kindergarten fern. Sodann blieb sie auf das Schuljahr 2011/2012 hin der Primarschule während mehrerer Monate fern. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Direktion Schule und Sport der Stadt St. Gallen gegen die Eltern X.________ und Y.________ zwei Ordnungsbussen von je Fr. 500.--. Der dagegen erhobene Rekurs an die Rekurskommission Schule der Stadt St. Gallen blieb erfolglos. Gegen deren Entscheid vom 4. Mai 2012 wurde Rekurs an das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen erhoben. Am 23. Juli 2012 lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren vor der Erziehungsdirektion ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Eingabe vom 26. September 2012 beschwert sich X.________ im Namen der Familie X.________ und Y.________ über den verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. 
 
Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren vor dem Erziehungsdepartement wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses verweigert werden durfte. Es befasste sich mit den als nur teilweise sachbezogen bewerteten Darlegungen der Beschwerdeführer zum beschränkten Prozessgegenstand und erläuterte, warum die Einschätzung des Sicherheits- und Justizdepartements zutreffe, dass die Erfolgsaussichten des Rekurses vor dem Erziehungsdepartement beträchtlich geringer als die Gefahr des Unterliegens seien. 
 
Zu diesen Erwägungen äussern sich die Beschwerdeführer nicht gezielt. Sie kritisieren grundsätzlich behördliches Vorgehen, wobei sich ihre Anträge und die Beschwerdebegründung wesentlich auf die Frage des nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Obhutsentzugs beziehen. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Dem auch vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des bundesrechtlichen Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller