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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_14/2012 
 
Urteil vom 28. September 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Juli 2012 (6B_259/2012). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht wies am 10. Juli 2012 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab (Verfahren 6B_259/2012). Dieser wendet sich mit einem Revisionsgesuch erneut ans Bundesgericht. 
 
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller nennt keinen der gesetzlichen Revisionsgründe. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die zweite Zustellung des Dispositivs für den Beginn des Fristenlaufs massgebend war. Dazu hat sich das Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 2012 geäussert, worauf verwiesen werden kann. Da im Begleitschreiben zur zweiten Zustellung festgestellt wurde, dass die Frist bereits abgelaufen war, vermochte die im Dispositiv enthaltene Rechtsmittelbelehrung offensichtlich keine zweite Frist auszulösen. Von einem Widerspruch kann ernstlich nicht die Rede sein. Der Umstand, dass der Gesuchsteller die Auffassung des Bundesgerichts nicht teilt, stellt keinen Revisionsgrund dar. Das Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn