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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_112/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Bremgarten, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 20. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 beantragte A.________ im hängigen Scheidungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 15. September 2014 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten das Gesuch ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.  
 
A.b. Am 9. Dezember 2014 erneuerte A.________ sinngemäss ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (teilweise ist entsprechend dem Eingang des Gesuchs beim Gericht vom 10. Dezember die Rede). Am 16. März 2015 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten auch dieses Gesuch ab.  
 
A.c. A.________ legte gegen diese Verfügung am 7. April 2015 Beschwerde ein, die das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Mai 2015 abwies. Das Obergericht änderte indes von Amtes wegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts vom 16. März 2015 insofern, als auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Dezember 2014 nicht einzutreten sei.  
 
B.   
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde eventualiter Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juli 2015 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vor dem Bezirksgericht Bremgarten hängigen Scheidungsverfahren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem Bundesgericht. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um eine Scheidung, mithin eine Zivilsache, die keiner Streitwertgrenze unterliegt (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 BGG; BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Die Voraussetzungen, um auf eine Beschwerde in Zivilsachen eintreten zu können, sind erfüllt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels im Hauptantrag schadet der Beschwerdeführerin nicht.  
 
2.   
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können zur Änderung an die Parteien zurückgewiesen werden (Art. 42 Abs. 6 BGG). Die vorliegende Beschwerde ist zumindest in Teilen nur schwer verständlich und übermässig weitschweifig. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung wird allerdings verzichtet. 
 
3.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 116 Ia 85 E. 2b S. 88). 
 
4.  
 
4.1. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, dass die unangefochten gebliebene Verfügung des Bezirksgerichts vom 15. September 2014, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (s. Sachverhalt Bst. A.a), in Wiedererwägung gezogen wird.  
 
4.2. Die Vorinstanz hält dafür, dass die Wiedererwägung der ZPO fremd sei. Da prozessleitende Verfügungen aber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würden, seien sie im Allgemeinen abänderbar und somit auch der Wiedererwägung zugänglich. Die Wiedererwägung sei aber nicht beliebig zulässig. Sie dürfe namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Die Behörde dürfe den Parteien auch nicht auf diesem Weg dazu verhelfen, eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Auch bei verweigernden Verfügungen sei eine Wiedererwägung unzulässig, wenn der Behörde kurze Zeit nach dem abweisenden Entscheid erneut ein identisches Gesuch unterbreitet werde. Ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe nur, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert hätten oder wenn die Beschwerdeführerin Tatsachen und Beweismittel anführe, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien, oder wenn es ihr rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, diese im früheren Verfahren vorzubringen.  
Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 31. Juli 2014 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches das Bezirksgericht mit Verfügung vom 15. September 2014 abgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Verfügung nicht angefochten, aber bereits am 9. Dezember 2014 ein neues Gesuch gestellt. Sie habe in diesem zweiten Gesuch weder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse geltend gemacht noch Tatsachen und Beweismittel vorgetragen, die sie nicht schon in ihrem früheren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte vorbringen können. 
Das im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2014 geltend gemachte Darlehen, welches die Beschwerdeführerin im August 2004 von ihrem Vater für den Kauf einer Liegenschaft in Marokko aufgenommen habe, sei ihr vor über zehn Jahren gewährt worden und daher nicht neu. Die von einem erfahrenen und mit der Gerichtspraxis im Kanton Aargau vertrauten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hätte daher allen Anlass gehabt, dieses Darlehen bereits im Gesuch vom 31. Juli 2014 geltend zu machen und zu belegen. Wie das Bezirksgericht ferner zutreffend erwogen habe, sei die mit Eingabe vom 19. Januar 2015 neu geltend gemachte grundbuchliche Belastung des in Marokko gelegenen Grundstücks zugunsten ihres Vaters erst am 24. Dezember 2014 und somit nach Einreichung des Gesuchs vom 9. Dezember 2014 erfolgt. Damit sei diese Tatsache unbeachtlich, weil es bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ankomme. Abgesehen davon sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich. 
Gestützt auf das Gesagte kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2014 durch Nichteintreten hätte erledigen müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher von Amtes wegen aufzuheben und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 9. Dezember 2014 nicht einzutreten. Damit erübrige es sich zu entscheiden, ob die Gründe der Vorinstanz für die Abweisung des Gesuchs zutreffend seien. 
 
4.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt die Rechtsauffassung der Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV. Die Verfahrensgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege lasse offensichtlich nicht nur eine einmalige Überprüfung zu. Art. 29 Abs. 3 BV schreibe auch nicht vor, wann in einem Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden dürfe. Die Bestimmung stelle ein Grundrecht dar, so dass die jederzeitige, vielleicht auch erneute Überprüfung möglich sein müsse. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass eine Wiedererwägung nur dann in Frage komme, wenn die gesuchstellende Partei völlig neue Tatsachen behaupte und belege.  
Wenngleich der Rechtsvertreter den Hinweis der Vorinstanz auf seine berufliche Erfahrung herzlichst verdanke, so verfüge er leider nicht über hellseherische Fähigkeiten. Auch er habe nur das gewusst, was ihm die Beschwerdeführerin gesagt habe. Im Gesuch vom 31. Juli 2014habe die Beschwerdeführerin nicht nur um unentgeltliche Rechtspflege, sondern auch um eine persönliche Befragung zu ihren finanziellen Verhältnissen ersucht. Diesem Gesuch habe die Gerichtspräsidentin nicht entsprochen, sondern direkt mit Verfügung vom 15. September 2014 entschieden. In dieser Verfügung habe sie die Liegenschaft in Marokko erwähnt, dies nicht etwa gestützt auf neue Abklärungen oder Rückfragen, sondern mit Verweis auf ein im Jahre 2012 durchgeführtes Eheschutzverfahren und gestützt auf nicht bewiesene Behauptungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Verfügung vom 15. September 2014 habe nur innert zehn Tagen angefochten werden können. Eine solche Anfechtung sei nicht in Frage gekommen, weil die Überlegungen des Bezirksgerichts, wonach die Liegenschaft in Marokko nicht wertlos sei, nicht als gänzlich haltlos zu qualifizieren gewesen seien. Nicht nur der Rechtsvertreter, sondern auch das Bezirksgericht habe zum damaligen Zeitpunkt keine Ahnung davon gehabt, dass die Liegenschaft drittfinanziert sei. 
 
4.4.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV, macht aber zumindest sinngemäss auch eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV geltend. 
 
4.4.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).  
 
4.4.2. Weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen (Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4P.170/1996 vom 16. Oktober 1996 E. 2a). Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht (Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2, mit Hinweis auf Alfred Bühler, Berner Kommentar, Bd. I, 2012, N. 64 ff. v.a. N. 71 zu Art. 119 ZPO, mit Verweis auf BGE 127 I 133). Das Bundesgericht hat indes in BGE 127 I 133 einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision statuiert, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (siehe dazu auch die seither ergangene Rechtsprechung BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst (Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; I 302/96 vom 23. Dezember 1997 E. 7b, publ. in: SVR 1998 IV Nr. 13 S. 47). Von der Wiedererwägung zu unterschieden ist somit das neue Gesuch. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist auf der Basis echter Noven möglich (Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4).  
 
4.4.3. Die Vorinstanz hat das Vorliegen veränderter Verhältnisse bzw. unechter Noven zu Recht verneint. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Dass auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anfänglich keine Kenntnis davon hatte, dass das in Marokko gelegene Grundstück drittfinanziert ist, tut nichts zur Sache. Nicht das Wissen des Rechtsvertreters über den zugrunde liegenden Sachverhalt zählt, sondern jenes der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas daraus ableiten, dass das Bezirksgericht auf eine persönliche Anhörung zu ihren finanziellen Verhältnissen trotz eines entsprechenden Antrags verzichtet hat. Es ist der Beschwerdeführerin freigestanden, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 15. September 2014 wegen nicht erfolgter persönlicher Anhörung anzufechten. Dafür reichten zehn Tage ohne Weiteres aus.  
Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb den Entscheid des Bezirksgerichts aufgehoben und reformatorisch entschieden, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 9. Dezember 2014 nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchte sich die Vorinstanz auch nicht zur Frage zu äussern, ob das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte. Dass sie der Beschwerdeführerin trotzdem in einer Eventualerwägung Rechtsmissbrauch vorwarf, ist ohne Belang. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz ihr die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten überbunden habe und sie ihre Parteikosten selber tragen müsse, obwohl die Vorinstanz dem Bezirksgericht neben einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung - das Bezirksgericht ignorierte die Unbeachtlichkeit der Gerichtsferien - auch vorgeworfen habe, auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten zu sein. Dies sei offensichtlich unhaltbar im Sinn von Art. 9 BV. Korrekterweise seien die Kosten dem Staat zu überbinden und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Kostenentscheid keine Willkür (vgl. E. 3) darzutun. So nennt sie keine Gesetzesbestimmung, die von der Vorinstanz willkürlich angewendet worden wäre. Sie zeigt auch nicht auf, dass sie sich anders verhalten hätte, wenn das Bezirksgericht einen Nichteintretensentscheid gefällt hätte, statt das Wiedererwägungsgesuch in der Sache abzulehnen. Schliesslich tut die Beschwerdeführerin auch nicht dar, dass ihr mit einer Entscheidgebühr von lediglich Fr. 500.-- die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten überbunden worden wären.  
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gemeinwesen ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als von Anfang an aussichtlos zu gelten hat (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann