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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_784/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Dokumentenfälschung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juni 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
In Anwendung von Art. 62 BGG wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 1. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. September 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 5. September 2015 (Eingang beim Bundesgericht am 10. September 2015) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Bundesgericht habe seines Erachtens kein Anrecht, erneut einen Kostenvorschuss einzuverlangen (act. 10). Das Bundesgericht teilte ihm am 10. September 2015 mit, seine Eingabe geprüft zu haben und am Kostenvorschuss festzuhalten. Es wies ihn darauf hin, dass er zu dessen Bezahlung bis zum 22. September 2015 Zeit habe (act. 12). Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2015 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill