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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_858/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Juli 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 24. Dezember 2013 kam es in Zürich zwischen der Beschwerdeführerin und einer anderen Frau wegen des Schliessens der Haustüre zu einer Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, die andere Frau durch Schläge tätlich angegriffen zu haben. 
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2014 wegen mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und macht geltend, sie sei unschuldig. Damit beantragt sie sinngemäss einen Freispruch. 
 
2.  
 
 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der ursprüngliche Strafbefehl vom 7. Februar 2014 sei ihr nicht zugestellt worden, ist sie nicht zu hören. Diese Frage ist nicht Gegenstand des einzig anfechtbaren Urteils des Obergerichts. Dasselbe gilt für die Modalitäten des Polizeieinsatzes. Hier kann es nur um die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Obergericht wegen mehrfacher Tätlichkeiten gehen. 
 
3.  
 
 Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1; 137 IV 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. 
 
 Die kantonalen Richter kamen nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten und eines Zeugen zum Schluss, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführerin bestünden. Inwieweit dies willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darin schildert die Beschwerdeführerin ausführlich ihre Version des Vorfalls und ganz allgemein die Beziehung zwischen ihr und der Geschädigten. Mit solcher appellatorischer Kritik kann eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn