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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.161/2002 /min 
 
Urteil vom 28. Oktober 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Zustellung von Zahlungsbefehlen 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2002. 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Eingabe vom 13. Juli 2002 reichte Z.________ eine Beschwerde "hinsichtlich der rechts-ungültigen Übergabe des Zahlungsbefehls und/oder von Zahlungsbefehlen in den Briefkasten vom 05. Juli 2002" ein. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern behandelte die Eingabe als Beschwerde gegen die Zustellung der Zahlungsbefehle in den beim Betreibungs- und Konkursamt W.________ hängigen Betreibungen Nrn. xxx (eingeleitet von der Ausgleichskasse des Kantons Bern) und yyy (eingeleitet von der Krankenkasse V.________) und erkannte am 5. August 2002, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden könne. 
 
Z.________ nahm diesen Entscheid am 8. August 2002 in Empfang. Mit einer vom 17. August 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und (sinngemäss) festzustellen, dass die Zustellung der Zahlungsbefehle nichtig sei. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde angebracht. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft verschiedenen Amtsstellen Verstösse gegen Bestimmungen der Bundesverfassung vor. Sollten sich diese Rügen auch gegen die kantonale Aufsichtsbehörde richten, wäre darauf nicht einzutreten: Für Rügen der genannten Art ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). 
3. 
3.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält fest, dass der Betreibungsweibel mehrmals versucht habe, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx zuzustellen. Eine Aufforderung, den Zahlungsbefehl auf dem Amt abzuholen, sei unbeachtet geblieben, worauf das Betreibungsamt die Ortspolizei mit der Zustellung beauftragt habe. In der (später eingeleiteten) Betreibung Nr. yyy sei Letzteres anscheinend direkt geschehen. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausgeführt habe, er habe dem mit der Zustellung beauftragten Herrn T.________ am 10. Juni 2002 erklärt, er werde keine Zahlungsbefehle unterzeichnen. Das Gleiche habe der Beschwerdeführer dann noch schriftlich in einem Protokoll über das am erwähnten Tag Abgelaufene bekannt gegeben. Als Herr T.________ am 5. Juli 2002 dann ein weiteres Mal versucht habe, die Betreibungsurkunden zu übergeben, habe der Beschwerdeführer wiederholt, dass er keine Zahlungsbefehle entgegennehme, worauf Herr T.________ diese in einem Umschlag in den Briefkasten gelegt habe. In Anbetracht der gegebenen Umstände seien die Zahlungsbefehle damit gültig zugestellt worden. 
3.2 Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: 
 
Es trifft zu, dass die erkennende Kammer in dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 117 III 7 ff. das Einwerfen des Zahlungsbefehls in den Briefkasten des Betriebenen nicht als rechtswirksame Zustellung erachtet hat. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war dem Einwurf indessen nicht ein persönlicher Kontakt zwischen dem Zustellbeamten und dem Schuldner unmittelbar vorangegangen. Es hatte sich dort so verhalten, dass der Betriebene dem Betreibungsbeamten, der ihn telefonisch auf die Zahlungsbefehle aufmerksam gemacht und ihm deren persönliche Übergabe angekündigt hatte, erklärt hatte, er werde seine Wohnungstüre nicht öffnen. Darin vermochte die Kammer keine eigentliche Annahmeverweigerung zu erkennen. Dass sie unter Verhältnissen, wie sie hier vorlagen, anders entschieden hätte, ergibt sich aus ihrer Feststellung, im kantonalen Entscheid fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent im Augenblick, wo ein Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Postbote ihm die Zahlungsbefehle hätte aushändigen wollen, deren Annahme tatsächlich verweigert hätte (E. 3b S. 10). 
 
Das Betreibungsamt hat davon abgesehen, auf den von ihm zurückbehaltenen Zahlungsbefehlsexemplaren den Vermerk "Annahme verweigert" anzubringen. Unter den hier gegebenen Umständen liegt darin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 72 Abs. 2 SchKG, wonach der Zustellbeamte auf den Ausfertigungen des Zahlungsbefehls zu bescheinigen hat, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. 
 
Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis darauf, dass nie versucht worden sei, die Zahlungsbefehle postalisch zuzustellen. Dass das Betreibungsamt von Bundesrechts wegen verpflichtet gewesen wäre, die Post in Anspruch zu nehmen, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Allerdings rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt W.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Oktober 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: