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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.580/2003 /err 
 
Urteil vom 28. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 29 und Art. 9 BV (Beweisergänzung, Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 18. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden führen gegen B.________ ein Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung. Sie verdächtigen ihn, am 26. August 2002 auf der Südspur der Autostrasse A13 von Thusis Richtung Sufers versucht zu haben, ein neutrales Polizeifahrzeug zu überholen. Bei diesem wegen des vielen Gegenverkehrs erfolglos gebliebenen Manöver habe er auf einer Strecke von rund einem Kilometer bis auf etwa drei Meter auf das Polizeifahrzeug aufgeschlossen. 
 
B.________ beantragte beim Untersuchungsrichter die Einvernahme des in Lima/Peru wohnhaften L.________ als Zeugen, da dieser hinter ihm gefahren sei und Angaben zum Vorfall machen könne. 
 
Der Untersuchungsrichter lehnte den Antrag am 19. Mai 2003 ab. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wies die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde am 1. Juli 2003 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass L.________ gegenüber der Polizei telefonisch erklärt habe, er könne zum Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Wagen Burkhardts keine Angaben machen. 
 
Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde am 14. August 2003 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2003 erhebt B.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV mit dem Antrag, den Entscheid der kantonsgerichtlichen Beschwerdekammer aufzuheben. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Abweisung eines Beweisantrages in einem Strafverfahren. Er schliesst dieses nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt, gegen den nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies tut der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), und es ist auch nicht ersichtlich, da er diesen Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren erneut einbringen kann. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: