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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.591/2004 /sta 
 
Urteil vom 28. Oktober 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Kasernenstrasse 45, Postfach, 8026 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren (SVG), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Polizeirichter der Stadt Zürich verurteilte X.________ mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 wegen Missachtung des Rotlichts eines Lichtsignals zu einer Busse von Fr. 250.--. Dagegen erhob X.________ Einsprache. Das Stadtrichteramt hielt indessen nach Durchführung einer Untersuchung an seiner Busse fest, worauf X.________ gerichtliche Beurteilung verlangte. 
 
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte X.________ am 13. November 2003 wegen Missachtung des Rotlichts eines Lichtsignals zu einer Busse von Fr. 250.--. Eine dagegen von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. August 2004 ab. 
2. 
Gegen den ihm am 15. September 2004 zugestellten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich erhob X.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 13. Oktober 2004, die sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. So behauptet er beispielsweise eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne jedoch aufzuzeigen, durch welches Verhalten die kantonalen Behörden dieses verfassungsmässige Recht nach seiner Auffassung verletzten. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Oktober 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: