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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_756/2014  
   
   
 
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ (am 14. Oktober 2014 in Spanien aufgegeben) betreffend den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 14. Oktober 2014 keine Begründung des hauptsächlichen Begehrens um Zusprechung "einer der vier schweizerischen Invaliditätsrenten" enthält, diese vielmehr in den nächsten Tagen nachgereicht werden soll, 
dass vorgebracht wird, aufgrund der "extremen und sehr komplexen Aktenlage" sei eine Begründung der Beschwerde in der "kurzen Zeit von 30 Tagen" nicht möglich, 
dass Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung lediglich innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden können (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG), 
dass gemäss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Entscheid vom 27. August 2014 am 16. September 2014 zugestellt worden war, die Beschwerdefrist somit am 16. Oktober 2014 ablief, 
dass bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Eingaben erfolgt sind, 
dass Art. 43 BGG ("Ergänzende Beschwerdeschrift") nicht anwendbar ist, 
dass Umstände, die einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen könnten, nicht ersichtlich sind, 
dass die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler