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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_745/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die zweimal beim Bundesgericht direkt, einmal beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eingereichte Beschwerde vom 2. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten zur Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer sei der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen, was die Ausrichtung der beantragten Insolvenzentschädigung ausschliesse, 
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte pauschal zu wiederholen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den dazu ergangenen Erwägungen auseinander zusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung qualifiziert fehlerhaft, d.h. unhaltbar oder willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG) erfolgt sein soll und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen gegen Recht verstossen haben könnten, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel