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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_786/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fürsorgebehörde Arth, 
Gotthardstrasse 21, 6415 Arth, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 26. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz die von der Sozialhilfebehörde in Anwendung kantonalen Rechts vorgenommene Anrechnung von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'400.- monatlich bei der Festlegung des Unterstützungsbudgets zu überprüfen hatte, 
dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die von der Verwaltung den Beschwerdeführern angebotene, von diesen ausgeschlagene Mietwohnung als zumutbar erachtete, 
dass sie fortfuhr, weil diese Wohnung zu Unrecht ausgeschlagen worden sei, die effektiv inne gehaltene Mietwohnung umgekehrt einen überhöhten Mietzins aufweise, die Sozialhilfebehörde bei der Bemessung des Unterstützungsbudgets berechtigt gewesen sei, fortan lediglich noch den Mietzins der ausgeschlagenen Wohnung zu berücksichtigen, 
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid zwar als falsch kritisieren, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich erfolgt sein sollen und die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten, 
dass damit die Beschwerde hinsichtlich der Begründung offenkundig nicht den Anforderungen im eingangs erwähnten Sinne zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel