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«AZA 7» 
U 279/00 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
 
Urteil vom 28. November 2000 
 
in Sachen 
P.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Alfred Koch-Geissmann, Kirchenrain 8, Wohlen, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Mit Verfügung vom 7. September 1995 sprach die SUVA dem 1940 geborenen P.________ rückwirkend ab 1. August 1992 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 7. August 1996 meldete sich der heutige Rechtsvertreter des Versicherten bei der SUVA und teilte dieser mit, dass er fortan dessen Interessen vertrete, nachdem A.________ das Mandat entzogen worden sei. Am 15. September 1998 reichte er das Gutachten des Dr. med. W.________ von der Rehabilitationsklinik X.________ vom 13. März 1998 ein und ersuchte um Abänderung der Verfügung vom 7. September 1995 und Ausrichtung einer vollen Rente und höheren Integritätsentschädigung. Nachdem die SUVA das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt hatte, liess P.________ am 8. Oktober 1998 ein Revisionsgesuch einreichen, welches mit Verfügung vom 16. November 1998 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 1999 ab. 
 
B.- Hiegegen liess P.________ Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerdeschrift mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 1999 an den Rechtsvertreter zurück mit der Androhung, dass bei nicht gehöriger Umänderung innert angesetzter Frist auf die Eingabe vom 26. Oktober 1999 nicht eingetreten werde; vorbehalten wurde die Erteilung eines Verweises oder die Ausfällung einer Ordnungsbusse. Am 26. November 1999 reichte der Rechtsvertreter von P.________ eine teilweise abgeänderte Rechtsschrift ein. Mit Entscheid vom 24. Mai 2000 trat das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein, da auch die überarbeitete Fassung ungebührliche Äusserungen enthalte oder auf entsprechende Vorbringen in früheren Eingaben verweise. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei auf die Beschwerde einzutreten, und es seien ihm eine Rente von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 100 % zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das kantonale Versicherungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, während das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die materiellen Anträge (Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung von 100 %) nicht eintreten kann (BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
2.- Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich ausschliesslich auf kantonales Prozessrecht, nachdem die in diesem Zusammenhang massgebliche bundesrechtliche Verfahrensvorschrift (Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG) keine Regelung bezüglich des Vorgehens bei Beschwerden mit ungebührlichen Äusserungen enthält. 
Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es nach der mit Urteil L. vom 3. April 2000 geänderten Rechtsprechung (BGE 126 V 143), wenn der dem kantonalen Verfahren zu Grunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten, welche sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen, können demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden, unabhängig davon, ob in der Sache selbst Beschwerde erhoben wird. Demnach ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen die prozessuale Verfahrenserledigung durch die Vorinstanz richtet. 
 
3.- Da es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der kantonale Nichteintretensentscheid verstosse gegen Bundesrecht, indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die von ihm vorgebrachte berechtigte Kritik am Vorgehen der SUVA in einem Sachurteil zu überprüfen. Zudem bestreitet er, sich in einer unflätigen und Unwahrheiten oder Unterstellungen enthaltenden Art und Weise ausgedrückt zu haben. Vielmehr habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt, Formulierungen aus dem Zusammenhang herauszureissen. Zudem habe die Instruktionsrichterin die überarbeitete Beschwerdeschrift ohne weitere Beanstandungen entgegengenommen und den Schriftenwechsel durchgeführt. Nach Treu und Glauben habe er annehmen dürfen, das Verfahren werde weitergeführt, möglicherweise unter Auferlegung einer Ordnungsbusse. Wenn das Gericht weitere Stellen nicht hätte akzeptieren wollen, hätte es vorgängig das rechtliche Gehör wahren und ihm die Möglichkeit zur Verbesserung einräumen müssen. Denn auf Grund der Prozessordnung sei er lediglich gehalten gewesen, sich den richterlichen Anordnungen zu unterziehen - was er auch getan habe - nicht aber, von sich aus Stellen zu verbessern, die nicht beanstandet worden seien. 
 
5.- a) Nach Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäusserung. Soweit es um den Begriff der "Meinung" geht, hat die Bestimmung keine weitergehende Bedeutung als die vom Verfassungsrecht des Bundes garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Darunter fallen die Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und mitteilbar gemachte Auffassungen und dergleichen (BGE 119 Ia 73 Erw. 3a, 117 Ia 477 Erw. 3b, 108 Ia 318 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung steht dem Anwalt in der Kritik an der Rechtspflege von Verfassungs wegen weitgehende Freiheit zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen vorträgt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch eine allenfalls begründete nicht gefahrlos vorbringen. Die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein kein Grund für eine Sanktion sein. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (BGE 106 Ia 107 Erw. 8b). 
 
b) Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit (welche bis Ende 1999 von der Rechtsprechung als ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes anerkannt war und heute ausdrücklich in Art. 16 BV verankert ist, wobei sich ihr Gehalt nicht verändert hat) nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (BGE 119 Ia 73 Erw. 3b/c, 507 Erw. 3b je mit Hinweisen). Um als gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit gelten zu können, muss eine Vorschrift so präzis formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach ausrichten kann (Urteil des EGMR in Sachen Sunday Times vom 26. April 1979, Série A Bd. 30, Ziff. 49; BGE 117 Ia 479 ff. Erw. 3e, mit Hinweisen). 
 
6.- Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf § 30 der kantonalen Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 22. Dezember 1964 (VRS/AG) in Verbindung mit §§ 72 ff. und § 273 der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG) sowie auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts D. vom 24. Januar 2000 (K 126/99). 
 
a) Die Beschwerde muss nach § 34 Abs. 3 VRS/AG eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; fehlt eine dieser Voraussetzungen, so setzt der Instruktionsrichter gemäss § 16 Abs. 2 Frist zur Verbesserung an. Nach § 16 Abs. 2 VRS/AG setzt der Instruktionsrichter, bevor er die Klage der Gegenpartei zustellt, dem Kläger eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Klage nicht eingetreten werde. Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen (§ 72 Abs. 2 ZPO/AG). Wer im schriftlichen oder mündlichen Geschäftsverkehr durch ungebührliche Äusserungen den Richter, die Gegenpartei oder andere am Verfahren beteiligte Personen verletzt, kann gemäss § 73 ZPO/AG vom Richter mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis 500 Franken bestraft werden. Nach § 273 ZPO/AG wird das Verfahren durch einen Entscheid auf Nichteintreten auf die Klage (Prozessurteil) oder einen Entscheid über den Klageanspruch (Sachurteil) beendet. Die Vorinstanz beruft sich für die Anwendung dieser Bestimmung auf § 30 VRS/AG, welcher als ergänzendes Recht für den Sozialversicherungsprozess auf die ZPO/AG verweist. 
 
b) Die das Beschwerdeverfahren in der Sozialversicherung betreffenden §§ 34 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 29 VRS/AG enthalten keine Vorschrift darüber, wie im Falle von Rechtsschriften mit ungebührlichem Inhalt zu verfahren ist. Gemäss § 73 ZPO/AG kann ein Verweis erteilt oder eine Ordnungsbusse auferlegt werden. Ob diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Versicherungsgericht anwendbar ist, braucht nicht geprüft zu werden, da das kantonale Gericht ausdrücklich von einer solchen Massnahme abgesehen hat. Die Androhung der Nichtbehandlung der Beschwerde wegen Ungebühr bei nicht gehöriger Verbesserung geht über das Ziel der kantonalen Prozessordnung hinaus, gemäss welcher für die Ahndung von Verstössen gegen den gebotenen Anstand Disziplinarmassnahmen genügen (vgl. Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, 1987, S. 58). Eine Regelung, wie sie das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege in Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG kennt, wonach bei ungebührlichen Eingaben Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe, enthält das Prozessrecht des Kantons Aargau nicht. Damit fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit in dem von der Vorinstanz angenommenen Sinne. Indem sich das kantonale Gericht zur Begründung seiner Auffassung auf das schon erwähnte Urteil D. beruft, verkennt es, dass sich jener Entscheid auf die ungebührlichen Äusserungen in der im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezog und somit nicht auf kantonalem Recht, sondern auf Art. 30 Abs. 3 OG beruht. 
 
c) Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht bedeutet indessen nicht, dass es dem Richter angesichts von renitenten Parteien grundsätzlich verwehrt wäre, schärfere Rechtsfolgen anzudrohen. Ein solches Vorgehen ist jedoch nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten möglich. So geht es beispielsweise nicht an, dass ein Beschwerdeführer systematisch immer wieder Rechtsschriften beleidigenden und in ungebührlichem Ton gehaltenen Inhalts einreicht im Vertrauen darauf, dass ihm eine Verbesserungsfrist angesetzt werde und er somit keinen Rechtsnachteil erleide. Aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 2 Abs. 2 ZGB hat das Bundesgericht abgeleitet, auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel brauche nicht eingetreten zu werden (vgl. BGE 111 Ia 150 Erw. 4 mit Hinweisen). Von Rechtsmissbrauch kann mit Bezug auf die Eingaben des Beschwerdeführers jedoch nicht die Rede sein. 
 
7.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um rein prozessuale Fragen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten der SUVA (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), welche dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so- 
weit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des 
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Mai 
2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorin- 
stanz zurückgewiesen, damit sie, nach Prüfung der 
weiteren Prozessvoraussetzungen, über die Beschwerde 
gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Juli 
1999 materiell entscheide. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auf- 
erlegt. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem 
Beschwerdeführer zurückerstattet. 
 
IV. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehr- 
wertsteuer) zu bezahlen. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 28. November 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: