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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_675/2012 
 
Urteil vom 28. November 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Franziska Jöhr Batt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 9. August 2012. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2012, mit welchem Z.________ in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ für den Betrag von Fr. 11'573.60 nebst Zins definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, 
in die hiergegen von X.________ am 17. September 2012 eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches verlangt wurde, 
in die am 1. November 2012 im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossene Teilvereinbarung, gemäss deren Ziff. 24 sich X.________ verpflichtete, die vorerwähnte Beschwerde bis zum 20. November 2012 zurückzuziehen, 
in das Schreiben von X.________ vom 20. November 2012, mit welchem der Rückzug der Beschwerde erklärt wurde, 
 
in Erwägung, 
dass infolge Rückzuges der subsidiären Verfassungsbeschwerde das Verfahren 5A_675/2012 als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben ist, 
dass hierfür der Instruktionsrichter zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren 5A_675/2012 wird infolge Rückzuges als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. November 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli