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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_873/2012 
 
Urteil vom 28. November 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Bern, 
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Seeland, Bereich Inkasso, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel, 
Beschwerdegegner, 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung (in vier Betreibungen für ausstehende Gerichtskosten) samt Vorladung zum Pfändungsvollzug abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, in allen vier Betreibungen lägen rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheide vor, nach Eingang der Fortsetzungsbegehren habe das Betreibungsamt zur Pfändung schreiten müssen, die Aufsichtsbehörde habe die materiellrechtliche Begründetheit der Betreibungsforderungen nicht zu beurteilen, daran änderten auch die hängigen Erlassgesuche nichts, im Falle deren Gutheissung wäre nötigenfalls die Aufhebung oder Einstellung der Betreibungen beim Zivilrichter zu verlangen (Art. 85 oder Art. 85a SchKG), die hohen zusätzlichen Kosten habe der Beschwerdeführer als Folge seiner systematisch erhobenen Rechtsvorschläge selbst zu verantworten, die behauptete Mittellosigkeit führe nicht zum automatischen Verzicht auf den Pfändungsvollzug, erst nach vollzogener Pfändung werde sich erweisen, ob die Pfändung fruchtlos verlaufen sei, schliesslich grenze die Prozessführung des Beschwerdeführers an Mutwilligkeit, weshalb für künftige ähnlich gelagerte Fälle eine Kosten- und Bussenauferlegung in Aussicht genommen werde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. November 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann